RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2924-W/11

Höhe des zu berücksichtigenden Pendlerpauschales

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2924-W/11vom 27.01.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom 7. April 2011 zu entnehmen, die insofern einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet. Entscheidungsgründe Nach Erlassung einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt ist nur mehr strittig, in welcher Höhe das Pendlerpauschale bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt worden ist. Der Berufungswerber (Bw.) bringt in seinem als Berufung bezeichneten Vorlageantrag vor, er habe von seinem Arbeitgeber "nur € 352,70 laut Lohnzettel im Jahr 2010 bekommen". Demgegenüber hat das Finanzamt das Pendlerpauschale in Höhe von € 1.242,00, das dem Bw. unstrittigerweise zusteht, um € 931,50 gekürzt. Der Bw. legte seinem Vorlageantrag alle Gehaltsabschnitte des Jahres 2010 bei. Über die Berufung wurde erwogen: Bereits aus dem auf Blatt 3 des Einkommensteuerbescheides 2010 abgedruckten Jahreslohnzettel 2010 ist ersichtlich, dass der Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung tatsächlich € 931,50 als Pendlerpauschale berücksichtigt hat. Kein anderes Bild ergibt sich aufgrund der dem Vorlageantrag beigeschlossenen Monatsabrechnungen; demzufolge hat der Arbeitgeber von April bis Dezember 2010 monatlich € 103,50, insgesamt also die oben ausgewiesenen € 931,50, von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Der Bw. verwechselt offensichtlich das Pendlerpauschale mit dem vom Arbeitgeber ausbezahlten Fahrtkostenzuschuss. Somit konnte der Berufung nur im Rahmen der Berufungsvorentscheidung entsprochen werden. Wien, am 27. Jänner 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2924-W/11
Stammnummer
57507
Gültig
27.01.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF