Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2917-W/02
Progressionsermäßigung für Veräußerungsgewinn bei Rentenzahlungen u.a. im Jahr 2000
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2917-W/02vom 04.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Veräußerungsgewinn, der im Jahr 2000 durch Rentenzuflüsse entsteht, wobei die Rente seit der Veräußerung im Jahre 1992 bezogen wird, ist noch gem § 37 EStG 1988 idF vor dem StruktanpG 1996 begünstigt zum halben durchschnittlichen Steuersatz zu versteuern (vgl. VwGH 2.2.2000, 98/13/0164), weil die Übergangsregelung gem § 124 a Z 4 EStG 1988 auf den gegenständlichen Fall zutrifft, nämlich Vertragsabschluß vor 15.2.1996. Die Einschränkung der Progressionsermäßigung durch § 37 Abs. 7 EStG 1988 idF BGBl I 2001/144 ist erst für die ab dem 19. Dezember 2001, dem Tag nach der diesbezüglichen Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sich verwirklichenden Sachverhalte (Rentenzuflüsse) anzuwenden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den VwGH oder den VfGH zu
erheben. Die Beschwerde an den VfGH muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den VwGH muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO), das ist das Finanzamt, das Recht zu, gegen
diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erhält für die Abtretung eines
Kommanditanteiles im Jahr 1992 seit damals eine Leibrente.
Das Finanzamt versteuerte die von der Bw. für das
Streitjahr 2000 erklärte Jahressumme der Rentenzahlungen (ESt-Akt Bl 1
und 8f/2000) im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
27. Juni 2001 zum Normaltarif (ESt-Akt Bl 10ff/2000).
Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 (ESt-Akt
Bl 15ff/2000) und 26. Juli 2001 (ESt-Akt Bl 13f/2000) wurde
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 27. Juni 2001 erhoben
und der Antrag gestellt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (=o.a.
Jahressumme der Rentenzahlungen) gemäß
§ 37 Abs. 5
EStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.
Die Bw. habe sich im Jahre 1991 im Alter von 68 Jahren
entschlossen, ihre Erwerbstätigkeit einzustellen. Seit 1996 gebe es die
Möglichkeit für die Bw., durch den neuen Abs. 5 des § 37
EStG 1988 den ermäßigten Steuersatz in Anspruch zu nehmen.
Hinsichtlich des klaren Gesetzestextes und der rechtlichen Problematik werde auf
den Artikel Nr. 407 von Reinisch in RdW
6/2001, S. 372 verwiesen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende, mit
16. November 2001 datierte Berufungsvorentscheidung mit der
Begründung, dass laut VwGH 6.11.1990, 89/14/0111 die Tarifbegünstigung
nicht zustehe, wenn ein Betrieb gegen eine Veräußerungsrente
übertragen werde.
Mit Schreiben vom 27. November 2001 wurde der Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt mit der Begründung, dass das zitierte VwGH-Erk zu einer
nicht mehr aktuellen Gesetzeslage ergangen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. stützt ihr Begehren auf
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl. 1996/201, welcher
lautet:
"(5)
Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und
Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder
aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
- gestorben
ist,
-
erwerbsunfähig ist
- oder das 60.
Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit
einstellt.
Für
Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur
über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten
entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind"
Der 1. Satz von § 37 Abs. 7 idF
BGBl. 1996/201 lautete vor Änderung durch BGBl. I 2001/144:
"Die
Progressionsermäßigung nach Abs. 2 steht nicht zu, wenn ein
Veräußerungsgewinn nicht in einem Veranlagungszeitraum
entsteht."
Gemäß
§ 124a Z 4 EStG
1988 idF BGBl. 1996/201 sind § 24 Abs. 4 und Abs. 6 und § 37
EStG 1988 idF BGBl. 1996/201 zwar grundsätzlich auf Vorgänge nach
dem 14. Februar 1996 anzuwenden, jedoch mit folgender ausdrücklicher
Ausnahme:
"Liegt dem
Vorgang ein Rechtsgeschäft zugrunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 noch nicht
anzuwenden, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem
15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist."
Den berufungsgegenständlichen Leibrentenzahlungen und
der seinerzeitigen Abtretung des Kommanditanteiles liegt der Abtretungsvertrag
vom 21. Jänner 1992, welcher am 30. Jänner 1992 dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuer angezeigt wurde, zugrunde.
Auch die im Firmenbuch im Jahr 1992 zur gegenständlichen (früheren)
Handelsregisternummer HRA X vom Landesgericht Z vorgenommenen Eintragungen
zeigen nicht mehr die Bw., sondern ihre Vertragspartnerin als Kommanditistin. An
der Nachweislichkeit des Abschlusses des mit 21. Jänner 1992 datierten
Abtretungsvertrages vor dem 15. Februar 1996 kann daher kein Zweifel bestehen.
Es ist somit die Fassung des § 37 EStG 1988 vor BGBl. 1996/201
anzuwenden (somit noch ohne den erst seit BGBl. 1996/201 vorhandenen Abs.
7):
"Ermäßigte
Steuersätze
§ 37. (1)
Der Steuersatz ermäßigt sich
1. für
außerordentliche Einkünfte (Abs. 2),...
auf die
Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittssteuersatzes.
(2)
Außerordentliche Einkünfte sind nur:
1.
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der
Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre
verstrichen sind...."
Laut VwGH 2.2.2000, 98/13/0164, ist die
Zusammenballung von Einkünften in einem einzigen Veranlagungszeitraum im
Anwendungsbereich des § 37 EStG 1988 nicht mehr notwendiges
Merkmal der Außerordentlichkeit als Voraussetzung für die
Progressionsermäßigung; dies ist somit anders als im
Anwendungsbereich des § 37 EStG 1972.
Durch Art I Z 6a des am
18. Dezember 2001 ausgegebenen BGBl. I 2001/144 lautet der erste Satz von
§ 37 Abs. 7 EStG:
"Die
Progressionsermäßigung nach Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 steht nicht
zu, wenn Einkünfte nicht in einem Veranlagungszeitraum
zufließen."
Eine Beschränkung der o.a.
Novellierung durch BGBl. I 2001/144 auf Veräußerungen, denen nicht
nachweislich ein vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossenes Rechtsgeschäft
zugrundeliegt, ist nicht ersichtlich. Für die Leibrentenzuflüsse des
Streitjahres 2000 ist die Novellierung dennoch noch nicht von Belang, weil sie
gemäß Art 49 Abs 1 BVG erst auf die ab dem
19. Dezember 2001 sich verwirklichenden Sachverhalte (hier:
Leibrentenzuflüsse) anzuwenden ist
(Walter/Mayer, Grundriss
Bundesverfassungsrecht³, 134). Der Ausschussbericht (859 Blg XXI. GP) zu
Art I Z 6a des AbgÄG 2001 = BGBl. I 2001/144 führt zu Art I
Z 2a und Z 6a aus, dass es sich um die
"Beseitung von Redaktionsversehen bzw.
Zweifelsfragen" handle. Da Z 2a die Streichung des letzten Satzes
von § 3 Abs. 3 EStG anordnete, der sich - seit sieben
Jahren unaktuell - auf den ab 1994 abgeschafften Lohnsteuerjahresausgleich
bezog, wurde mit Z 2a offensichtlich ein Redaktionsversehen beseitigt.
Für Z 6a bleibt die Funktion, eine Zweifelsfrage beseitigt zu haben,
womit im Ergebnis der Forderung im letzten Satz des Artikels von
Reinisch in RdW 6/2001 nach einer
klaren Regelung durch den Gesetzgeber entsprochen wird. Für die
Interpretation der Rechtslage vor BGBl. I 2001/144 kann aber aus
diesem Ausschussbericht nichts gewonnen werden, und schon gar nicht
rückwirkend.
Die
berufungsgegenständlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb stammen aus
einem Veräußerungsvorgang. Vor dem Veräußerungsvorgang hat
die Bw. den Betrieb nach ihrem unbedenklichen Vorbringen von 1978 bis 1991 als
Einzelunternehmerin besessen, und nach der Aufnahme ihrer Tochter und ihres
Ehegatten in das fortan als Kommanditgesellschaft betriebene Unternehmen einen
Kommanditanteil daran gehalten. Den mit der Veräußerung der
Kommanditbeteiligung im Jahre 1992 schlussendlich veräußerten Anteil
am Betrieb hat sie somit mehr als sieben Jahre besessen, weil der
veräußerte Anteil in dem von 1978 bis 1991 von der Bw. besessenen
100%-Anteil logischerweise bereits enthalten gewesen ist.
Der Berufung ist somit aufgrund
des vom Gesetzgeber beschlossenen (und im BGBl. kundgemachten) Wortlautes der
auf den gegenständlichen Fall im Streitjahr 2000 anzuwendenden Regelungen
stattzugeben, und auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der halbe
durchschnittliche Steuersatz anzuwenden (vgl. im Ergebnis ähnlich
Reinisch in RdW 6/2001).
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
4. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124a Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Progressionsermäßigunghalber DurchschnittssteuersatzStrukturanpassungsgesetz 1996VeräußerungsgewinnRentenzahlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2917-W/02
- Stammnummer
- 5750
- Gültig
- 04.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF