Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0010-F/2002
Zurechnung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes zum Grundvermögen als unbebautes Grundstück, obwohl keine direkte Anschlussmöglichkeiten für Strom, Wasser und Kanal bestehen sowie keine weitere Verbauung der angrenzenden Grundstücke stattgefunden hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0010-F/2002vom 08.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Hans Thurnher,gegen den Bescheid des Finanzamtes 98 betreffend Einheitswert des
Grundvermögens zum 1. Jänner 1986
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit dem
angefochtenen Bescheid vom 30. November 1988 im Rahmen einer
Nachfeststellung das Grundstück Nr. XXX der KG D als unbebautes
Grundstück dem Grundvermögen zugerechnet, wobei der Einheitswert zum
1. Jänner 1986 mit 211.000,00 S festgestellt wurde.
In der gegen diesen Bescheid
erhobenen Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Grundstück im
Verband mit den anderen angrenzenden Grundstücken seit jeher von einem
benachbarten Landwirt zur regelmäßigen Gras- und Heugewinnung genutzt
werde. Das Grundstück gehöre demzufolge zum landwirtschaftlichen
Grundbesitz, es habe keine eigene Zufahrt, es bestehe lediglich ein
Dienstbarkeitsrecht über die Grundparzellen XXX, XXX und XXX.
Über
diese Berufung hat das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom
1. März 1989 unter Hinweis auf
§ 52 Abs. 2 BewG abweislich entschieden.
Im Antrag auf
Vorlage an die Rechtsmittelbehörde wird abermals auf die effektive
landwirtschaftliche Nutzung verwiesen. Weiters wird ergänzend vorgebracht,
dass die behördliche Widmung als Baugebiet keineswegs besage, dass eine
landwirtschaftlich genutzte Fläche tatsächlich zum Bauland geworden
sei, sondern dass gesetzlich kein Hindernis für eine Bebauung bestehe. Auch
die Errichtung von Gebäuden auf den Nachbargrundstücken, die alle vor
dem letzten Hauptfeststellungstermin, dem 1. Jänner 1973, gebaut
worden seien, besage nicht, dass die angrenzenden landwirtschaftlich genutzten
Gebäude automatisch als Bauland anzusehen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der allgemeinen Regel des
§ 52 Abs. 1 BewG gehört Grundbesitz, der zum land-
und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, nicht zum
Grundvermögen.
Gemäß
§ 52 Abs. 2 BewG sind land- und forstwirtschaftlich
genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn
nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit
Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen
ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken dienen werden.
Die Anwendung dieser Vorschrift
und damit die Zurechnung zum Grundvermögen setzt also die land- und
forstwirtschaftliche Nutzung zum Bewertungsstichtag voraus. Dazu muss aus
bestimmten objektiven Umständen, z.B. Flächenwidmung,
Aufschließung usw., angenommen werden können, dass der
Steuergegenstand in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken dienen wird. Subjektiven Momenten (z.B. Verwertungsabsicht) kommt keine
entscheidende Bedeutung zu.
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates kann die Zurechnung zum Grundvermögen nicht
auf § 52 Abs. 2 BewG gestützt werden.
Das Grundstück Nr. XXX
liegt nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde D im Bauwohngebiet.
Auf Grund von zwischenzeitlich
durchgeführten Ermittlungen bei der Gemeinde D sowie einem
Vorhalteverfahren sprechen zwar einige Punkte wie eben die bereits
angeführte Widmung als Bauwohngebiet für eine mögliche
spätere Verwendung als Bauland, andererseits darf nicht übersehen
werden, dass zum Stichtagszeitpunkt 1. Jänner 1986 keine direkten
Anschlussmöglichkeiten für Strom, Wasser und Kanal bestanden haben. Es
hat zu diesem Zeitpunkt auch keine weitere Bauentwicklung die angrenzenden
Grundstücke betreffend stattgefunden. Es ist daher bezogen auf den
1. Jänner 1986 nicht mit ausreichender Bestimmtheit feststellbar,
dass auf die Wahrscheinlichkeit einer Verwendung des Grundstückes in
absehbarer Zeit zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken
geschlossen werden könnte.
Das Grundstück Nr. XXX ist
somit auf Grund der unbestrittenen landwirtschaftlichen Nutzung dem land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.
Eine Bescheidänderung in
diese Richtung ist dem unabhängigen Finanzsenat jedoch verwehrt, da die
Rechtsmittelinstanz nur über Angelegenheiten absprechen kann, die bereits
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren und daher keine andersgeartete
Qualifizierung einer wirtschaftlichen Einheit vorgenommen werden kann. Das
Finanzamt wird daher - sofern die Wertgrenze des
§ 25 Z 1 BewG überhaupt erreicht wird -
einen neuen Bescheid, mit dem das Grundstück dem land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet wird, zu erlassen
haben.
Feldkirch,
8. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 52 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0010-F/2002
- Stammnummer
- 5748
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF