Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4431-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4431-W/02vom 05.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für Juni 1997 und Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juli 1997 für das
Kind P.C. entschieden:
Die
Berufung wird abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. September
2002 wies das Finanzamt den Antrag auf rückwirkende Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für Juni 1997 zurück bzw. ab Juli 1997
ab.
Zur Begründung wurde
Folgendes ausgeführt:
"Für
die Zeit ab Juli 1997 musste der Antrag abgewiesen werden, da der Amtsarzt Ihrem
Sohn mit der Bescheinigung vom 28.6.2002 zwar eine Behinderung im Ausmaß
von 50 v.H. ab 1999 allerdings ohne Monatsangabe attestiert hat, während
Sie den Erhöhungsbetrag weiter zurück ab Juni 1997 beantragt haben.
Ihrem Sohn wurde aber bereits früher mit der amtsärztlichen
Bescheinigung vom 17.5.1996 eine Behinderung im Ausmaß von nur
35 v.H. attestiert. Da daher eine genaue bzw. gesicherte Beurteilung der
Dauer der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. von Seite des Finanzamtes auf
Grund der vorliegenden - bzw. unterschiedlichen Bescheinigungen der Jahre 1996
(mit 35 vH) und 2002 (mit 50 vH) nicht möglich erscheint, musste der
gegenständliche - rückwirkende Antrag abgewiesen
werden."
Mit Schreiben vom 25. September
2002 erhob die Bw. gegen obigen Bescheid Berufung und begründete diese wie
folgt:
"Mein
Sohn, P.C., leidet seit dem 3. Lebensjahr an Asthma bronchiale. Aufgrund seiner
Erkankung bekam ich vom Mai 1993 bis zum Dezember 1995 (rückwirkend vom Mai
1989 erhöhte Familienbeihilfe gewährleistet. Zu diesem Zeitpunkt
betrug bei einem Allergietest sein IqE Wert (Total) 853 kU/I (der Normalbereich
für Erwachsene beträgt bis zum 100 kU/I)...
Im
Mai 1996 attestierte der Amtsarzt eine Behinderung im Ausmaß von 35 vH,
obwohl sein IgE-Wert zu diesem Zeitpunkt 1122 kU/I ergab - ein Beweis
für die Verschlechterung der Krankheit... Aufgrund dieser Beurteilung wurde
die erhöhte Familienbeihilfe nicht mehr verlängert und ich nahm auch
keine Berufung in Anspruch, weil ich leider nicht wusste, dass ich ein Recht
darauf hatte.
Im
Jahre 2001 wurde mein Sohn vom Bundesheer für untauglich erklärt
(Untersuchungen im Pulmologischen Zentrum der Stadt Wien
...)
Beim
letzten Allergietest im November 2001 wurde ein IqE Wert (Total) von über
2000 kU/I festgestellt. Genauere Angaben sind nicht möglich, weil nur bis
maximal 2000 kU/I gemessen wird.
Dadurch,
dass sich die Asthmaerkrankung verschlimmert, bekam mein Sohn stärkere
Medikamente verschrieben. Derzeit nimmt er zweimal täglich Seretide diskurs
standard 0,05 mg/0,25 mg Pulver und einmal täglich Singulair 10 mg
Filmtabletten.
Im
März 1999 erkrankte mein Sohn an Alopecia areata totalis (kreisrunder
Haarausfall). In weniger als 2 Monaten verstärkte sich die Erkrankung zu
Alopecia areata unversalis (Symptome: totaler Verlust von Kopfhaaren, der
Wimpern eines Auges und der Hälfte einer Augenbraun, Feinhaaren in Nase und
Ohren, Beinbehaarung, Bartbehaarung, Brustbehaarung und von Achselhaaren). Die
Behandlungen bei verschiedenen Hauptärzten und im AKH Wien blieben
erfolglos.
Es
kam zu einer Depression... und einer Psychotherapeutischen Begleitung und als
Folge seiner beschränkten Belastbarkeit zu einer Unterbrechung des Studiums
von Oktober 2001 bis Februar 2002.
Es
ist daher für mich unverständlich, dass trotz der Verschlechterung des
Asthmas, der Erkrankung an Alopecia und des Attestes des Amtsarztes vom
28.06.2002, bei dem eine Behinderung im Ausmaß von 50 vH ab dem Jahr 1999
(ohne Monatsangabe) diagnostiziert wurde, mein Ansuchen im Ganzen abgelehnt
wurde.
Aufgrund
des Gutachtens vom Mai 1993 wurde schon damals eine erhöhte
Familienbeihilfe gewährleistet und laut der neuesten Beurteilung eines
anderen Arztes vom Juni 2002 habe ich weiter Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe. Es wird jedoch ausschließlich auf die Bescheinigung (mit
35 vH) von Mai 1996 berufen, die als einzige der Diagnose der anderen Ärzte
widerspricht...."
Das Finanzamt legte die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg.cit. durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Im gegenständlichen
Berufungsfall ergab sich durch die drei Gutachten (datiert mit 22. Jänner
2003) folgende Diagnose:
März
1999 bis Juni 2000:
Allergisches
Asthma bronchiale
III/a/286... 30
%
Unterer Rahmensatz wegen fehlender
ständiger Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens sowie leicht bis
mäßiggradiger pulmonaler Funktionsstörung.
Anpassungsstörung
im Sinne einer reaktiven
Depressio
V/e/585...50
%
Mittlerer Rahmensatz, da Therapie
notwendig.
Alopecia
areata universalis
g.z.IX/c/702..
Tab. 1. li.... 0
%
Gesamt-GdB:
60 %, weil das führende Leiden 2 durch die übrigen Leiden um eine
Stufe erhöht wird.
Ab
Juli 2000 bis dato:
Allergisches
Asthma bronchiale
III/a/286.....30
%
Unterer Rahmensatz wegen fehlender
ständiger Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens sowie leicht bis
mäßiggradiger pulmonaler Funktionsstörung.
Neurasthenisches
Syndrom
g.z.V/c/583.....0
%
Alopecia
areata universalis
g.z.IX/c/702...
Tab. 1. li.... 0
%
Gesamt-GdB:
30 % weil das führende Leiden durch die übrigen Leiden nicht weiter
erhöht wird.
Laut
neurologischem Fachgutachten Arbeitsfähigkeit gegeben."
Der Ärztliche Dienst des
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und
Burgenland schloss sich diesen Gutachten an.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung für den
Zeitraum März 1999 bis Juni 2000 mit einem Gesamt-GdB von 60 % und für
den Zeitraum ab Juli 2000 mit 30 % laut den Sachverständigengutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da dieser
Behinderungsgrad im Rahmen von fachärztlichen Untersuchungen und unter
Bedachtnahme auf die vorliegenden Befunde festgestellt wurde.
Für den Zeitraum vor
März 1999 war eine Beeinträchtigung nur durch Asthma bronchiale mit
einem GdB von 30 v.H. gegeben.
Für den Zeitraum März
1999 bis Juni 2000 sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
gemäß
§ 8 Abs. 5 (Funktionsbeeinträchtigung von mindestens
drei Jahren) für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe trotz
einem Behinderungsgrad von 60 v.H. deswegen nicht erfüllt, weil im
vorliegenden Fall die Funktionsbeeinträchtigung von 60 v.H. nur
für einen Zeitraum von 16 Monaten bestätigt wurde.
Für den Zeitraum ab Juli
2000 liegen die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhten Familienbeihilfe auf Grund der nur 30%igen Behinderung ebenfalls
nicht vor.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
5. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4431-W/02
- Stammnummer
- 5745
- Gültig
- 05.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF