Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0098-L/12
Privatstiftung, Bewertung von Grundstücken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0098-L/12vom 25.01.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung im fortgesetzten Verfahren
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 17. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. Mai 2010 betreffend sonstige Bescheide entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bisherige Verwaltungsverfahren (RV/0632/-L/10) und auf die Entscheidung des VfGH vom 30. November 2011, G 111,112/11-6, verwiesen, in welchem der Gerichtshof ausgeführt hat: In seinem Erkenntnis vom 2.3.2011, G 150/10, ist der VfGH zum Ergebnis gekommen, dass der letzte Satz des § 1 Abs. 5 StiftEG in der (Stamm)Fassung BGBl. I 85/2008 iVm § 19 ErbStG dazu führt, dass die Höhe der Steuerbelastung bei einer Zuwendung an eine Privatstiftung oder eine vergleichbare Vermögensmasse nicht davon abhängt, was dem Vermögensträger - gemessen an Verkehrswerten - insgesamt zugewendet wird, sondern davon, welcher Art sein Erwerb ist: Bei gleichem Verkehrswert hat eine Privatstiftung oder eine vergleichbare Vermögensmasse, die Grundbesitz erwirbt, im Hinblick auf die notorische Unterbewertung, die sich als Folge des Anknüpfens an die historischen Werte ergibt, in der Regel lediglich einen Bruchteil jener Bemessungsgrundlage anzusetzen, die im Fall einer steuerpflichtigen Zuwendung von Unternehmensanteilen, Wertpapieren oder Bargeld zur Anwendung kommt. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes (Anm.: Bedenken gegen die anzuwendenden Bewertungsregeln) haben sich daher als zutreffend erwiesen, weshalb der letzte Satz des § 1 Abs. 5 StiftEG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 52/2009 als verfassungswidrig aufzuheben war.
Linz, am 25. Jänner 2012
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 5 StiftEG (SchenkMG 2008), Stiftungseingangssteuergesetz (Schenkungsmeldegesetz 2008), BGBl. I Nr. 85/2008
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0098-L/12
- Stammnummer
- 57449
- Gültig
- 25.01.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF