Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1308-W/03
Aufwendungen für ein ordentliches Studium der Betriebswirtschaft sind keine Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1308-W/03vom 05.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
"Hier Studium der Betriebswirtschaft"
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Angestellter der S.
AG.
In seiner "Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001"
beantragte der Bw. für ein ordentliches Studium an der
Wirtschaftsuniversität Wien Werbungskosten in Höhe insgesamt S
43.498,83.
Der Bw. legte der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein Schreiben
seines Arbeitgebers, der S. AG, vom 15. Oktober 2002 mit folgendem Inhalt
bei:
"Wir bestätigen
hiermit die beruflich veranlasste Fortbildung in Form des Studiums der
Betriebswirtschaftslehre des Bw. an der Wirtschaftsuniversität Wien. Der
Bw. hat in den letzten Jahren die Buchhalter-, Bilanzbuchhalter- und
Kostenrechner/Financial Controller Prüfung mit sehr gutem Erfolg im Wifi
St. Pölten abgelegt. Nachdem er bei uns nach und nach Verantwortung im
Bereich Controlling übernommen hat, ist es für uns nur eine logische
Folge, seine Fortbildung in Form eines Studiums mit Schwerpunkt Controlling in
Zukunft zu unterstützen und zu fördern. Aus diesem Grund wird dem Bw.
auch die Studiengebühr in Höhe von EUR 363,- pro Semester von der S.
AG ersetzt. Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass unserer
Meinung nach beim BWL-Studium des Bw. eindeutig ein Fall der beruflichen
Fortbildung vorliegt."
Den beantragten Werbungskosten
für das ordentliche Universitätsstudium wurde im
Einkommensteuerbescheid vom 21. November 2002 die Anerkennung mit folgender
Begründung versagt:
"Nichtabzugsfähig
sind die Kosten für allgemein bildende Schulen oder ein
Universitätsstudium, und zwar gleichgültig, ob diese Kosten im
Zusammenhang mit einem ausgeübten oder angestrebten Beruf stehen oder
nicht. Die Ausbildungskosten für das Universitätsstudium der
Betriebswirtschaftslehre stellen daher keine Werbungskosten im Sinne des EStG
1988 bzw. der Lohnsteuerrichtlinien RZ 358-366 dar."
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Schreiben vom 19. Dezember 2002 Berufung erhoben. Der Bw. führt aus, dass
sich die Berufung gegen die Verweigerung der Anerkennung seines
Universitätsstudiums als Werbungskosten richte. Während Aufwendungen
für andere Bildungsmaßnahmen (z.B. Studium an einer FH) steuerlich
abzugsfähig seien, seien Aufwendungen im Zusammenhang mit einem
Universitätsstudium nicht als Fortbildungskosten absetzbar. Der Bw.
möchte seine Aufwendungen mit Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit
(Gleichheitsgrundsatz Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 2 StGG, Art. 14 MRK) dieser
gesetzlichen Regelung (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988) steuerlich geltend
machen.
Diese Berufung wurde vom
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Mai 2003 als unbegründet
abgewiesen. Die Berufungsvorentscheidung zitiert den § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988, stellt die Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung von
Fortbildungs- und Ausbildungskosten ausführlich dar, und weist
schließlich auf Folgendes hin:
"Unabhängig vom
Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit oder mit einer
umfassenden Umschulungsmaßnahme sind die im § 16 Abs. 1 Z 10 zweiter
Satz EStG 1988 ausdrücklich angeführten Aufwendungen für den
Bereich einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder für ein
ordentliches Universitätsstudium nicht abzugsfähig.
Die Kosten eines ordentlichen
Universitätsstudiums können auch dann nicht abgezogen werden, wenn die
durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche
Grundlage für die Berufsausübung darstellen. Ebenso
nichtabzugsfähig ist ein Zweitstudium in Form eines ordentlichen
Universitätsstudiums, auch wenn eine qualifizierte Verflechtung zum
Erststudium besteht - das Studium also geeignet ist, nach einem
Erststudium den für die praktische Berufsausübung gegebenen
Wissensstand auszubauen."
Mit Schreiben vom 20. Juni 2003
wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, und darauf verwiesen, dass die
Anfechtungsgründe aus der Berufung nach wie vor gelten. Zusätzlich
merke der Bw. noch an, dass auch die Merkmale seines Universitätsstudiums,
dem eines Studiums an einer FH sehr ähnlich sei, da z.B. die Länge
seines Studiums voraussichtlich maximal 8 Semester betragen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. beantragt die
Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
in der für das Jahr 2001 anzuwendenden Fassung lautet
auszugsweise:
"... Werbungskosten sind
auch:
(10) Aufwendungen für Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit. ... Keine
Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch
einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen."
Die Ziffer 10 wurde mit
Steuerreformgesetz 2000 (BGBl. I 1999/106) ab 2000 eingeführt.
Der Begriff ordentliches
Universitätsstudium wird im § 4 Z 2 des
Universitäts-Studiengesetzes definiert:
"2. Ordentliche Studien
sind die Bakkalaureatsstudien, die Magisterstudien, die Diplomstudien und die
Doktorratsstudien."
Das Studium der
Betriebswirtschaft zählt gemäß Pkt. 6.4. der Anlage 1 zum
Universitäts-Studiengesetz zu den Diplomstudien.
Nach der im Berufungszeitraum
geltenden Rechtslage sind somit unabhängig vom Zusammenhang mit der
ausgeübten (verwandten) Tätigkeit Aufwendungen für den Besuch
einer allgemeinbildenden höheren Schule oder für ein Hochschulstudium,
das sind ordentliche Studien gemäß
§ 4 Z 2
Universitätsstudiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, nicht
abzugsfähig.
Die Kosten eines ordentlichen
Studiums können somit auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das
Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage
für die Berufsausübung darstellen. Damit gehen die Ausführungen
des Arbeitgebers des Bw., die Fortbildung des Bw. "in Form eines Studiums
mit Schwerpunkt Controlling in Zukunft zu unterstützen und zu
fördern", sowie der Hinweis darauf, dass eindeutig ein Fall der
beruflichen Fortbildung vorliege, ins Leere.
Wenn der Bw. mit Hinweis auf
die Verfassungswidrigkeit (Gleichheitsgrundsatz Art. 7 Abs. 1 B-VG,
Art. 2 StGG, Art. 14 MRK) der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 1 Z 10
die beantragten Aufwendungen steuerlich geltend machen will, ist er darauf zu
verweisen, dass es nicht im Zuständigkeitsbereich des unabhängigen
Finanzsenates liegt, die Verfassungsmäßigkeit von
Gesetzesbestimmungen zu prüfen. Der unabhängige Finanzsenat ist
verpflichtet rechtsgültige Gesetze anzuwenden. Er ist eine
Verwaltungsbehörde (§1 Abs. 1 UFSG) und somit auch nicht befugt, die
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen beim
Verfassungsgerichtshof zu beantragen (Art. 140 Abs. 1 B-VG).
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
5. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1308-W/03
- Stammnummer
- 5743
- Gültig
- 05.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF