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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0063-W/11

Devolutionsantrag - Einstellung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0063-W/11vom 20.01.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Devolutionsanträge des Dw., vom 6. Oktober 2011 wegen Untätigkeit des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Erledigung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 entschieden: Das Verfahren wird eingestellt. Entscheidungsgründe Der Devolutionswerber (Dw.) begehrte jeweils mit Schreiben vom 6. Oktober 2011, beim unabhängigen Finanzsenat eingelangt am 28. Oktober 2011, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 311 Abs. 2 BAO betreffend Erledigung der am 9. März 2011 beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 eingereichten Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz trug dem Finanzamt mit Schreiben vom 15. November 2011 gemäß § 311 Abs. 3 BAO auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben und nachzuweisen, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Am 10. Jänner 2012 erließ das Finanzamt sowohl den Einkommen- als auch den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010. Am 12. Jänner 2012 wurde dem unabhängigen Finanzsenat eine Abschrift der genannten Bescheide mittels E-Mail übermittelt. Über den Devolutionsantrag wurde erwogen: Werden gemäß § 311 Abs. 2 BAO Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben, so kann jede Partei, der gegenüber ein Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Gemäß § 311 Abs. 4 BAO bewirkt ein zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz dem Antrag nicht fristgerecht nachkommt oder angibt, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz endet aber jedenfalls, wenn die säumige Behörde den betreffenden Bescheid erlässt (vgl. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 4. Auflage, zu § 311, Tz. 37). Im vorliegenden Fall erließ das Finanzamt am 10. Jänner 2012 sowohl den Einkommen- als auch den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht liegt somit nicht mehr vor. Das Verfahren hinsichtlich der gegenständlichen Devolutionsanträge war daher mit Bescheid einzustellen. Wien, am 20. Jänner 2012

Normen und Schlagworte

DevolutionsantragEinstellung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0063-W/11
Stammnummer
57387
Gültig
20.01.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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