Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3708-W/02
Anteil Grund und Boden, Aufteilung eines Kaufpreises auf Inventar und Gebäude
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3708-W/02vom 29.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Herbert Bajt, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1991 entschieden:
Der
Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Beim gegenständlichen
Berufungsfall handelt es sich um das fortgesetzte Verfahren nach Aufhebung der
Berufungsentscheidung des Senates Ia der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 20. August 1996, GZ GA 15-92/1242/06,
durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.6.2002, 96/13/0167, wegen
Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Strittig ist, ob - wie im
Kaufvertrag festgelegt - vom Gesamtkaufpreis einer Liegenschaft von ATS
2,400.000,-- ein Teilbetrag von ATS 240.000,-- auf Inventar entfällt, das
kurz nach dem Erwerb aus der Wohnung entfernt worden war.
Während der Bw. den Betrag
von ATS 240.000,-- als sofort abzugsfähig betrachtete, da das - an
sich noch brauchbare - Inventar über Wunsch des Mieters demontiert
worden sei, vertrat die damals belangte Behörde die Ansicht, es handle sich
unbeschadet der betraglichen Aufgliederung im Kaufvertrag um einen Teil des
Kaufpreises der Liegenschaft und ließ daher auch hiervon nur eine AfA in
Höhe von 1,5% zu.
Der VwGH sah zwar durchaus
Indizien für ein Missverhältnis zwischen den auf die Liegenschaft und
das Inventar entfallenden Kaufpreisteilen, hob jedoch den Bescheid auf, da der
Bf. keine Gelegenheit gehabt hätte, zur Frage des Fehlens einer
Vermietungsabsicht hinsichtlich des alten Inventars Stellung zu
nehmen.
Nachdem die Abgabenbehörde
II. Instanz zunächst den damaligen Veräußerer der Liegenschaft
als Zeugen befragt hatte, dieser aber zu berufungsrelevanten Umständen nur
wenig aussagen konnte, richtete sie an den Bw. am 24. April 2003 einen Vorhalt
folgenden Inhaltes:
"Nach
Aufhebung der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 20. August 1996 durch den
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.6.2002, 96/13/0167, wegen
Verletzung von Verfahrensvorschriften ist das Berufungsverfahren wiederum offen.
Über die Berufung hat nunmehr der unabhängige Finanzsenat
abzusprechen.
Es
wurde zunächst ein Vorhalt an ... den seinerzeitigen Veräußerer
der streitgegenständlichen Eigentumswohnung ...
gerichtet.....
Aus
der Vorhaltsbeantwortung ergibt sich, dass die Aufteilung des Gesamtkaufpreises
auf Grund und Boden, Gebäude und Inventar für den
Veräußerer ohne jede Relevanz war (umso mehr, als für ihn die
Spekulationsfrist bereits abgelaufen war) und dem auch keinerlei Unterlagen
zugrunde gelegen sind.
Daraus
folgt, dass das Aufteilungsverhältnis mangels anderer
Ermittlungsmöglichkeiten im Schätzungsweg nach § 184 BAO zu
erfolgen hat. Dass Zweifel an der Richtigkeit der Aufteilung bestehen, hat auch
der VwGH eindeutig bestätigt (sh. v.a. den letzten Absatz auf S 6 des
obzitierten Erkenntnisses).
Es
ist daher beabsichtigt, die erforderliche Schätzung wie folgt
vorzunehmen:
1)
Bewertung der Einrichtungsgegenstände:
Gemäß
Punkt I des Kaufvertrages bestand das Inventar aus E-Herd, Geschirrspüler,
Abwasch, Kästen und einer Gas-Thermen Heizung. Sie haben in einer Eingabe
das Inventar als "abgewohnt" bezeichnet.
Unter
Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es nicht glaubhaft, dass
ein Erwerber bereit gewesen wäre, für die oben angeführten
(gebrauchten und abgewohnten) Gegenstände einen Betrag zu zahlen, der
über ATS 60.000 hinausginge. Es sei weiters erwähnt, dass von Ihrer
Seite keinerlei Maßnahmen gesetzt wurden, um die damals noch vorhandenen
Beweise zu sichern und so der Finanzbehörde den Wert der Gegenstände
nachvollziehbar darstellen zu können.
2)
Anteil Grund und Boden
Auch
der Anteil für Grund und Boden ist im Schätzungsweg zu ermitteln. Im
Regelfall entspricht ein Anteil von 20% bei gebrauchten Eigentumswohnungen am
ehesten den realen Gegebenheiten. Sie haben jedoch einen unglaubwürdig
niederen Anteil von weit unter 10% ausgeschieden.
Es
ist daher beabsichtigt, über die Berufung wie folgt
abzusprechen:
ATS
60.000 werden als sofort abzugsfähige Werbungskosten anerkannt;
Die
AfA wird wie folgt
berechnet:
|
Kaufpreis ohne
Inventar:
+
GrESt
- 20% Grund und
Boden
+ Verfliesung,
Installationen
AfA-Bemessungsgrundlage
davon
1,5%
|
2,340.000
75.600
2,415.600
483.120
1,932.480
60.323
1,992.803
29.892
Es
wird Ihnen Gelegenheit geboten, hierzu innerhalb eines Monats nach Zustellung
dieses Schreibens Stellung zu nehmen."
Mit
Schreiben vom 4.9.2003 wurde die Berufung dahingehend eingeschränkt, dass
für das Inventar ein Wert von ATS 120.000,-- zum Ansatz kommen solle. Der
Anteil für Grund und Boden von 20 % wurde akzeptiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu
schätzen.
Im Zuge einer Besprechung, die
zur Berufungseinschränkung geführt hat, hat der steuerliche Vertreter
die grundsätzliche Schätzungsberechtigung nicht in Zweifel gezogen,
allerdings glaubhaft gemacht, dass das Inventar einen Wert von ATS 120.000,--
repräsentiert hat. Weiters war er mit dem Ausscheiden eines Anteils von 20%
für Grund und Boden einverstanden. Auch der Amtsbeauftragte des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg, Hr. Dr. Bottoli, hat
dagegen keine Einwendungen erhoben. Es bestehen seitens des unabhängigen
Finanzsenates ebenfalls keine Bedenken gegen diese Vorgangsweise.
Berechnung:
AfA neu
|
Kaufpreis ohne Inventar:
+ GrESt
- 20% Grund und Boden
+ Verfliesung, Installationen
AfA-Bemessungsgrundlage
davon
1,5%
|
2,280.000
75.600
2,355.600
471.120
1,884.480
60.323
1,944.803
29.172
Verlust lt.
Erklärung:
|
-
338.988 + Inventardifferenz 120.000 + AfA-Differenz
2.472 Verlust neu
- 216.516
Beilage: 2
Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien,
5. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3708-W/02
- Stammnummer
- 5738
- Gültig
- 29.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF