Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2441-W/02
Fahrtkosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2441-W/02vom 04.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom
23. Mai 2001 der Bw., vertreten durch Hermann Gugler, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Durchführung der Veranalgung ergibt eine Einkommensteuerfestsetzung von
€ 10,39 (S 143,00).
Die
Bemessungsgrundlage ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Aus den vorgelegten Unterlagen
ist zu entnehmen, dass die Bw. als Krankenschwester Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit und als Bezirksrätin sonstige
Einkünfte erzielt. Mit der Einkommensteuererklärung wurden ua.
Aufwendungen für berufliche Fortbildung als Werbungskosten
(Kursgebühr, Fahrtkosten,Taggelder) in Höhe von S 68.286,40
für die Tätigkeit als Krankenschwester und Fahrtkosten (Kilometergeld)
in Höhe von S 13.034,00 sowie Telefonspesen in Höhe von
S 1.434,60 für die Bezirksratstätigkeit geltend gemacht.
Bei Durchführung der
Veranlagung hat das Finanzamt die Telefonspesen mit S 478,20 (50 % von
den durch Belege nachgewiesenen Aufwendungen) anerkannt. Die Fahrtkosten wurden
nicht berücksichtigt. Als Begründung wurde im Wesentlichen
angeführt, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt
worden sei, sondern nur ein Heft mit einer Zusammenstellung aller angeblich
betrieblich veranlassten Fahrten.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. betreffend der
Nichtanerkennung der Fahrtkosten Berufung erhoben. In der Begründung wurde
angeführt, dass das Kraftfahrzeug der Bw. überwiegend privat und nur
gelegentlich für berufliche Fahrten verwendet werde. Der Kilometerstand sei
daher nicht aufzuzeichnen. Weiters wurde vorgebracht, dass die Fahrten für
die Bezirksratstätigkeit innerhalb von Wien erfolgt sind, keine Diäten
beantragt wurden und daher eine Zeitangabe im Fahrtenbuch nicht aufscheinen
müsse. Außerdem gäbe es keine gesetzliche Bestimmung, aus der
hervorgehe, dass die Zeit zu erfassen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass laut dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1990, 86/13/0181, zur Geltendmachung
von Kilometergeld grundsätzlich ein Fahrtenbuch zu führen sei. Der
Nachweis könne auch durch andere zeitnahe Aufzeichnungen erbracht werden.
Da das Fahrtenbuch am 21. November 1999 erworben wurde, sei eine zeitnahe
Eintragung und Erfassung der dienstlichen Fahrten sowie der Anfangs-und
Endkilometerstände nicht möglich. Im Vorlageantrag führte der
steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass die zeitnahen Aufzeichnungen von der Bw.
in einen Terminkalender eingetragen wurden. Erst im Zuge der Zusammenstellung
der Unterlagen für die Steuererklärung erfolgte eine Übertragung
in das Fahrtenbuch. Für die Bezirksratstätigkeit wurden nur jene
Kilometer aufgezeichnet, die in direktem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
stünden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten
sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Aus den vorgelegten Unterlagen
ist zu entnehmen, dass das Finanzamt zur Überpüfung der
Einkommensteuererklärung die Bw. eingeladen hat, Belege bzw. Rechnungen
für die Werbungskosten sowie ein Fahrtenbuch vorzulegen. Die Bw. ist diesem
Ersuchen nachgekommen und hat die Unterlagen nachgereicht. Aus den
Bestätigungen geht hervor, dass die Bw. einen viersemestrigen
Universitätslehrgang für Krankenhausmangement besucht hat. Im Rahmen
dieses Lehrganges hat die Bw. in der Zeit von 19. Juni 1999 bis 27. Juni 1999 an
einem Seminar in Neusiedl am See und in der Zeit vom 18. September 1999 bis 26.
September 1999 (außer 25. September 1999) an einem Seminar in
Mörbisch am See teilgenommen. Für die Fahrten zu diesen Kursorten
wurden von der Bw. Fahrtkosten in Form von Kilometergeld beantragt (2.136 km, a
S 4,90, das sind S 10.466,40).
Aufwendungen, die der
Steuerpflichtige deshalb tätigt, um seine bisherigen beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten zu verbessern, und dadurch seinen Beruf besser ausüben
zu können, sind als Fortbildungskosten gemäss § 16 Abs. 1 EStG
1988 abzugsfähig. Das Finanzamt ist durch die Berücksichtigung der
Aufwendungen für die Kursgebühr bei Durchführung der Veranlagung
davon ausgegangen, dass die von der Bw. besuchten Seminare der beruflichen
Fortbildung dienten. Nach Lehre und Rechtsprechung sind beruflich veranlasste
Fahrtaufwendungen stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäss §
16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine
Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem
zutreffenden Ergebnis führt.
Die Bw. hat als Nachweis der
Fahrtkosten für die Fortbildung die Fahrten in einem Fahrtenbuch
angeführt. Es wurden die Tage, die Fahrtstrecke
Wohnung-Fortbildungsort-Wohnung und die Kilometeranzahl aufgezeichnet. Für
die Strecke nach Neusiedl am See wurden für die Hin-und Rückfahrt 120
km, für die Strecke nach Mörbisch wurden für die Hin-und
Rückfahrt 132 km je Seminartag angegeben. Laut Routenplaner beträgt
die einfache Fahrtstrecke von der Wohnanschrift der Bw. nach Neusiedl 60,3 km
und nach Mörbisch 66,9 km. Die Bw. hat durch die
Teilnahmebestätigungen dargelegt, dass sie die Seminare außerhalb des
Wohnortes besucht hat und dass Fahrtkosten angefallen sind. Die Bw. hat nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates den Nachweis durch die
Teilnahmebestätigung und durch die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch-welche
laut Routenplaner nicht überhöht beantragt wurden-für die
Fahrtkosten erbracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch mit Erkenntnis vom 18.
Dezember 2001, 2001/15/0191 ausgesprochen, dass außer dem Fahrtenbuch,
welches ohnedies nach allgemeinen Erfahrungen nicht immer die tatsächlichen
Verhältnisse widerspiegelt, auch andere Beweismittel zur Führung eines
Nachweises in Betracht kommen.
Zu den abzugsfähigen
Fortbildungskosten zählen auch Taggelder, soferne eine Reise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegt. Zur Berücksichtigung von
Taggeldern als Werbungskosten, wenn sich der Kursort nicht im örtlichen
Nahebereich der Arbeitsstätte befindet, hat der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 95/14/0013 angeführt, dass diese nur dann
für den Zeitraum von etwa einer Woche anzuerkennen sind, wenn eine
Nächtigung erforderlich ist. Wie aus den Fahrtaufzeichnungen ersichtlich
ist, ist die Bw. jeden Tag zu ihrem Wohnort vom Kursort zurückgefahren,
sodass eine Nächtigung am Kursort nicht erfolgte. Die beantragten Taggelder
sind daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Für die Tätigkeit als
Bezirksrätin hat die Bw. ua. Fahrtkosten für 2.660 Kilometer in Form
von Kilometergeld geltend gemacht. Als Nachweis hat sie ein Fahrtenbuch
vorgelegt. Im Fahrtenbuch ist der Anfangskilometerstand am 11. Jänner 1999
mit 110.465 km und der Endkilometerstand am 21. Dezember 1999 mit 174.293
aufgezeichnet, sodass die Bw. in diesem Zeitraum des Kalenderjahres 1999
insgesamt 63.828 km zurückgelegt hat. Damit ergibt sich, dass die Bw. das
Auto überwiegend privat nutzt und nur gelegentlich für berufliche
Fahrten verwendet. Im vorgelegten Fahrtenbuch sind das Datum der Ausgangs-und
Endpunkt, die Kilometeranzahl und der Zweck der Fahrten angeführt, sowie
eine Legende für die von der Bw. verwendeten Abkürzungen. Als
Fahrzweck sind ua. angeführt: Sektion, Finanzausschuss, Kulturkommission,
Jugendsingen und Sprechstunde. Die Bw. hat durch diese Aufzeichnungen den
Nachweis für die Fahrtkosten, die durch ihrer Bezirksratstätigkeit
entstanden sind, erbracht.
Als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sind S 62.676,00
anzuerkennen. Bei der Bezirksratstätigkeit sind S 24.042,70 als
abzusfähige Ausgaben zu berücksichtigen.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
4. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2441-W/02
- Stammnummer
- 5737
- Gültig
- 04.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF