Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0349-Z4I/02
Nichtgewährung eines Präferenzzollsatzes mangels Erfüllung der Direktbeförderungsregel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0349-Z4I/02vom 03.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
15. März 2002, GZ. 100/47480/2001-2, betreffend Zollschuld,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Anmeldung vom
4. März 2001, WE-Nr. 333/000/405930/01/1, wurden beim Zollamt
Nickelsdorf über Antrag der S. als direkter Vertreter der Bf. 576
Packstücke getrocknete Walnusskerne mit insgesamt 12.222,00 kg
Rohmasse in den freien Verkehr übergeführt. Es handelt sich hierbei um
eine Teilmenge aus einer insgesamt 19.808,00 kg Rohmasse umfassenden Sendung.
Zur Berechnung des Zollbetrages wurde dabei der Regelzollsatz in Höhe von
5,1 % der Bemessungsgrundlage herangezogen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2001
wurde in der Folge ein sogenanntes Nichtmanipulationszertifikat im Original
nachgereicht und um die Neuberechnung des Zolles unter Anwendung des
Präferenzzollsatzes 3,5 % sowie um Erstattung des danach zu viel
entrichteten Zollbetrages ersucht. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom
15. Februar 2002 nicht stattgegeben, da nach Ansicht des Zollamtes die
Direktbeförderungsregel nicht erfüllt worden sei.
Gegen diese Entscheidung wurde
mit Eingabe vom 28. Februar 2002 der Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Lieferung alle Vorgaben der
Direktbeförderungsregel erfüllen würde. Die Ware sei auf direktem
Weg nach Moldawien verbracht, dort unter zollamtlicher Überwachung entladen
und - zum Zwecke der Erhaltung ihres Zustandes - getrocknet und dann
wieder beladen und weiter nach Westeuropa verbracht worden. Aus dem
Trocknungsvorgang ergäbe sich eine Schwund von ca. 3 %. Ein Entfernen von
verdorbenen Teilen sei ebenfalls erlaubt.
Das Hauptzollamt Wien wies die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 15. März 2002, Zahl
100/47480/2001-2, als unbegründet ab. In seiner Entscheidung führte
die belangte Behörde aus, dass die Präferenzbegünstigung mangels
Erfüllens der Direktbeförderungsregel nicht gewährt werden
könne. Voraussetzung für die Präferenzzollbegünstigung sei
der Erwerb der Ursprungseigenschaft, dessen Voraussetzungen gemäß
Art. 77 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) ohne Unterbrechung im
begünstigten Land erfüllt werden müssten. Gemäß Art.
78 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO gelte als unmittelbar aus dem begünstigten
Ausfuhrland in die Gemeinschaft befördert für Waren, die eine einzige
Sendung bilden und über das Gebiet eines anderen Landes befördert
werden, sofern sie in diesem Land unter zollamtliche Überwachung geblieben
sind, dort nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung
ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben. Die gegenständliche
Sendung sei extra zum Zwecke der Kontrolle und der daraus resultierenden
Behandlung nach Moldawien verbracht worden. Die dort durchgeführten
Leistungen (Kontroll- und Trocknungsarbeiten, sowie Aussortierungen können
mit Behandlungen, die der Erhaltung des Zustandes der Ware dienen nicht in
Einklang gebracht werden. Die Präferenzbegünstigung sei daher zu
verweigern gewesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom
20. März 2002 Beschwerde eingelegt. Begründet wurde dies wiederum
damit, dass alle Vorgaben in Bezug auf die Direktbeförderung und
Präferenzbegünstigung den EU-Vorgaben entsprächen. Die Waren
seien auf dem direkten Weg in die EU verbracht worden. Eine
ursprungsschädliche Manipulation habe nicht stattgefunden. Die
Beförderung durch einen Drittstaat sei zulässig, wenn - die
Waren im Durchfuhrland unter zollamtliche Überwachung verblieben seien (sei
gegeben) - dort nicht in den freien Verkehr gelangt seien (sei
gegeben) - die Identität der Warensendung (keine Aufteilung in
Teilendungen) gewahrt bleibe (sei ebenfalls gegeben.
Die Waren hätten in
Moldawien ent- und beladen, vorübergehend eingelagert und auch eine auf die
Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren
dürfen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 77 ZK-DVO
müssen die Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft
ohne Unterbrechung im begünstigten Land oder in der Gemeinschaft
erfüllt werden. Ursprungswaren, die aus dem begünstigten Land oder der
Gemeinschaft in ein anderes Land ausgeführt und anschließend
wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft,
es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass
- die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten
Waren sind und - diese Waren während ihres Aufenthaltes in dem
betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung
erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche
Maß hinausgeht.
Gemäß Art. 78 Abs. 1
Buchstabe b ZK-DVO gilt als unmittelbar aus dem begünstigten Ausfuhrland in
die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft in das begünstigte Land
befördert für Waren, die eine einzige Sendung bilden und über das
Gebiet anderer Länder als des begünstigten Ausfuhrlandes oder der
Gemeinschaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder
vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie im
Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben
und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres
Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
Im vorliegenden Fall wurden die
Walnusskerne laut den Erklärungen der Bf. im Rahmen einer nach
§ 279 Abs. 3 BAO durchgeführten Erörterung der Sach- und
Rechtslage in der Ukraine von verschiednen Landwirten in Säcken zu ca. 30
kg angekauft. Die Niederlassung der Bf. in der Ukraine stellt lediglich ein
Einkaufsbüro dar. Bearbeitungsvorgänge sind dort nicht möglich.
Aus diesem Grund werden die Walnusskerne in der Folge unmittelbar zur P(M),
einem Tochterunternehmen der Bf., nach Moldawien verbracht. Dort werden sie auf
Bleche ausgelegt und in einem Großofen getrocknet. Nach dem
anschließenden Entfernen von qualitativ nicht entsprechenden Walnusskernen
werden sie zu je 12,5 kg in mit Folie ausgelegte Kartons verpackt oder auch in
Folienbeutel vakuumverpackt und weiter in die Gemeinschaft transportiert. Die
Gewichtsdifferenz zwischen der Angabe im Ursprungszeugnis Form A und den
Begleitpapieren bei der Weiterversendung erklärt sich einerseits durch den
Trocknungsvorgang und andererseits durch das Aussortieren von qualitativ nicht
entsprechenden Kernen.
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates gehen die beschriebenen Behandlungen über
den Umfang der zulässigen Behandlungen nach Art. 78 Abs. 1 Buchstabe b
ZK-DVO hinaus. Die Walnusskerne wurden von der Ukraine
zum Zweck der Trocknung und des
Aussortierens der qualitativ nicht entsprechenden Kerne sowie
zum Zweck des Verpackens in
eine zum Weiterverkauf an weiterverarbeitende Betriebe in der Gemeinschaft
erforderliche Packungsgröße zu einem hierfür speziell
ausgerüsteten Unternehmen nach Moldawien verbracht. Laut Internet-Homepage
betreibt die Bf. am Standort Ungheni/Moldawien eine große Sortier- und
Packstation. Diese Behandlungen sind daher für den Verkauf, nicht aber
für die Erhaltung der Ware unbedingt erforderlich gewesen. Insbesondere mit
dem Verpacken in die für den Verkauf nötigen Packungsgrößen
wird nicht die Erhaltung des Zustandes der Walnusskerne bezweckt, sondern nur
eine Maßnahme zur Vorbereitung des weiteren Vertriebes der Ware getroffen,
die mit der Erhaltung der Ware nichts zu tun hat. Es wird durch die
Änderung der Aufmachung erreicht, sodass nunmehr in den für den
Verkauf hilfreichen, standardisierten Verpackungsgrößen angeboten
werden kann. Die Bestimmung des Art. 78 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO
ermöglicht die Durchführung von erforderliche Maßnahmen zur
Erhaltung des Warenzustandes in Drittländern, welche aus wirtschaftlichen
oder auch transporttechnischen Überlegungen im Transit im Hinblick auf die
geographische Lage der begünstigten Länder durchfahren werden. Nicht
zulässig und somit begünstigungsschädlich sind jedoch
Behandlungen, welche zur Verbesserung des Warenzustandes bzw. Änderung
ihrer Aufmachung in hierfür spezialisierten Unternehmen vorgenommen werden
und somit als ein Schritt der Weiterverarbeitung zu betrachten
sind.
Daraus ergibt sich, dass das Erfordernis der direkten
Beförderung vom Ursprungsland (begünstigtes Land) in die Gemeinschaft
nicht erfüllt und daher der Präferenzzollsatz nach dem Allgemeinen
Präferenzsystem (APS) zu Recht nicht gewährt worden ist. Die
Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Auf die zum gleichen
Sachverhalt ergangene Berufungsentscheidung vom 3. September 2003, GZ.
ZRV/0352-Z4I/02, darf verwiesen werden.
Innsbruck,
3. September 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 77 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 78 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0349-Z4I/02
- Stammnummer
- 5720
- Gültig
- 03.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF