Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0077-F/03
Anspruchszinsen werden bekämpft, weil die zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide unrichtig seien.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0077-F/03vom 04.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Summer, Schertler, Stieger, gegen die Bescheide des Finanzamtes 97 betreffend
Festsetzung von Anspruchszinsen für 2000 und 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Dem Bw. wurden mit den
angefochtenen Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen für
2000 und 2001 vom 29. Jänner 2003 Beträge in Höhe von
217,73 € und 375,14 € vorgeschrieben.
In der gegen die Bescheide vom
29. Jänner 2003 über die Festsetzung von Anspruchszinsen und
gleichzeitig gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 erhobenen Berufung
bringt der Bw. im Wesentlichen vor, dass seine Exgattin betriebliche Erlöse
ohne sein Wissen auf ein Privatkonto abgeleitet habe. Er beantrage daher, diese
Unterschlagungen als Schadensfälle bei der Einkommensteuer mit den
dementsprechenden Auswirkungen auch auf die Bescheide über die
Anspruchszinsen zu berücksichtigen.
Das Finanzamt hat die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2003 als
unbegründet abgewiesen.
Der Bw. hat hierauf einen
Vorlageantrag auf Entscheidung über die Berufung an den unabhängigen
Finanzsenat eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO idF des BGBl. I Nr. 84/2002 sind
Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Gemäß Abs. 2 leg.cit.
betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und
sind für eine Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen.
Den angefochtenen
Anspruchszinsenbescheiden liegen die in den Einkommensteuerbescheiden vom
29. Jänner 2003 ausgewiesenen Abgabennachforderungen von
3.457,63 € für 2000 und 25.043,06 € für 2001 zu
Grunde. Der Bw. bekämpft diese Zinsenbescheide lediglich damit, dass er
behauptet, dass die ableitenden Einkommensteuerbescheide unrichtig sind, weshalb
auch die daraus resultierenden Anspruchszinsen für 2000 und 2001 unrichtig
seien.
Anspruchszinsenbescheide sind
an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderdung oder Gutschrift
gebunden (Ritz, SWK 2001, S. 27ff). Zinsenbescheide sind daher nicht mit der
Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei
rechtswidrig. Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der
maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so
egalisiert ein zu erlassender Gutschriftenzinsenbescheid die Belastung mit
Nachforderungszinsen.
Auf Grund des gemäß
§ 293 BAO berichtigten Einkommensteuerbescheides für 2000
vom 19. Februar 2003 erging daher mit gleichem Datum ein neuer (Erst-)
Bescheid über die Anspruchzinsen für 2000 mit einer Gutschrift in
Höhe von 198,61 €.
Wie aus den hinreichend
dargelegten Gründen erhellt, erfolgte die Festsetzung der Anspruchszinsen
gesetzeskonform im Sinne des § 205 BAO und war die dagegen
erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
4. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0077-F/03
- Stammnummer
- 5717
- Gültig
- 04.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF