Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0022-S/03
Ansuchen um Zahlungserleichterung gem. § 212 BAO
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0022-S/03vom 29.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Ratenbewilligung im Sinne des § 212 BAO kann erteilt werden, wenn über das Vermögen des Bestraften das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, er aber Teilzahlungen zur Abstattung der Geldstrafe leistet.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Dr. Michael Schrattenecker des Finanzstrafsenates 1 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Sabine Berger,wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom 6.Mai 2003 des Bf.
gegen den Bescheid vom 17. April 2003 des Finanzamtes Salzburg-Stadt
betreffend Zahlungserleichterung gem. § 212 BAO
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte
Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Bf eine Zahlungserleichterung wie
folgt erteilt wird:
Für die Entrichtung des mit
Stichtag 26.August 2003 am Finanzstrafkonto 996/1722 aushaftenden
Restrückstandes von € 1.522.01 wird MG die Abstattung in 24
(vierundzwanzig) gleichbleibenden Teilbeträgen zu je € 50.-und
in einer Abschlusszahlung zu
€ 322,01 bewilligt. Die erste Rate ist
zum 20.September 2003, die weiteren Raten jeweils zum 20. der Folgemonate zu
entrichten. Nach Bezahlung der letzten Rate ist als Abschlusszahlung der
obgenannte Betrag zu entrichten.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
25.Jänner 2001 wurde der Bf. der Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1
und 51 Abs. 1 lit a FinStrG schuldig erkannt und über ihn bei einem
strafbestimmenden Wertbetrag von rund öS 98.000.-eine Geldstrafe von
öS 30.000.-verhängt. Darüber hinaus wurden ihm die Kosten
des Strafverfahrens in Höhe von S 3.000.-auferlegt. Diese
Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 10.Juli 2002 beantragte er ihm für die
Abstattung des noch aushaftenden Strafbetrages eine Ratenbewilligung zu
erteilen. Diesem Ansuchen wurde vom Finanzamt entsprochen, in der Folge ist nach
der Entrichtung von drei Monatsraten zu € 50.-jedoch Terminverlust
eingetreten.
Als Reaktion auf die Zahlungsaufforderung vom 13.Februar
2003 - die mit der Androhung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe
verbunden war - langte beim Finanzamt am 24.Februar ein erneutes Ersuchen
um Zahlungserleichterung ein. Begründend wird vorgebracht, dass gegen den
Bf Ende letzten Jahres das Konkursverfahren eingeleitet wurde und er
irrtümlich davon ausgegangen sei, auch in der Angelegenheit Finanzstrafe
bis zur Erstellung des Zahlungsplanes keine Zahlungen leisten zu müssen. Er
habe deshalb die vereinbarten Ratenzahlungen eingestellt. Da die finanzielle
Situation nach wie vor sehr schwierig sei, ersuche er um Fortsetzung der
Ratenzahlung von € 50.-monatlich.
Mit Bescheid vom 17.April 2003 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz dieses Ansuchen mit
der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass im Hinblick auf die bisher
unzureichend geleisteten Zahlungen eine weitere Zahlungserleichterung nicht
gewährt werden kann.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Bf vom 6.Mai 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Mit Beschluss des BG Salzburg
vom 4.September 2002 sei über das Vermögen des Bf das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Er sei irrtümlich davon
ausgegangen, durch die Eröffnung des Konkursverfahrens auch die
rückständige Finanzstrafe nicht bezahlen zu dürfen, und zwar
solange, bis ein Zahlungsplan abgeschlossen werde. Sofort nach Klärung der
Angelegenheit habe er die Ratenzahlung wieder aufgenommen, obwohl er lediglich
Notstandshilfe in Höhe von € 14,08 täglich beziehe.
Naturgemäß sei es ihm als Schuldner in einem
Schuldenregulierungsverfahren nicht möglich, den gesamten Betrag
unverzüglich zu entrichten. Zu berücksichtigen sei auch, dass von der
ursprünglichen Strafe von € 2.118.-nur mehr ein Betrag von
€ 1.180.-offen sei. Daraus sei das Bemühen ersichtlich, trotz
seiner schwierigen finanziellen Lage die Finanzstrafe abzustatten.
Es werde daher beantragt, die mit
Bescheid vom 17.Juli 2002 gewährte Zahlungserleichterung weiterhin zu
gewähren.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und
Wertersätze den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten,
soweit das Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung
(BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Nach § 212 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben
..... den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Jeder
Zahlungserleichterungsentscheidung hat demnach die Prüfung der Frage
vorauszugehen, ob die sofortige oder sofortige volle Entrichtung für den
Abgabepflichtigen mit "erheblichen Härten" verbunden wäre und "die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird".
Fehlt es an einem der beiden Kriterien, so ist ihm Rahmen der rechtlichen
Gebundenheit zu Ungunsten des Betroffenen zu entscheiden, ohne dass es der
Behörde ermöglicht würde, in eine Ermessensentscheidung
einzutreten.
Im Gegenstandsfall wurde
über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 25.1.2001 eine
Geldstrafe von öS 30.000.-( entspricht € 2.819.--)
verhängt. Der Bf hat in der Folge unregelmäßig Teilzahlungen
entrichtet, ehe er im Juli 2002 förmlich um Ratenbewilligung ersuchte.
Diesem Ansuchen wurde vom Finanzamt entsprochen. Im September 2002 wurde dann
aber über das Vermögen des Bf das Schuldenregulierungsverfahren
eröffnet, worauf der Bf die Zahlungen auf das Finanzstrafkonto einstellte.
Nach Auffassung der
Rechtsmittelbehörde ist die in der Beschwerde enthaltene Darstellung, dass
der Bf irrtümlich davon ausging, er dürfe vor Abschluss des
Zahlungsplanes gar keine Zahlungen mehr entrichten, auch nicht solche zur
Tilgung der Finanzstrafe, nicht völlig von der Hand zu weisen. Der Umstand
der Überschuldung des Bf ist aus den im Akt erhobenen wirtschaftlichen
Verhältnissen und letztlich aus der Eröffnung des Privatkonkurses
ersichtlich. Der Bf hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse offengelegt und
seine derzeitigen Einkünfte dargetan. Er bezieht Notstandshilfe und besucht
zurzeit Um- und Fortbildungskurse um am Arbeitsmarkt wieder Fuß fassen zu
können. Bei dieser Sachlage geht die Berufungsbehörde vom
Vorliegen der tatbestandsmäßigen Härte aus.
Zur Frage der Gefährdung
der Einbringlichkeit ist folgendes festzustellen:
Der Bf hat am 29.3.2002 einen
Teilbetrag von € 750.-entrichtet, ab August 2002 folgten drei Raten
zu je € 50.-im Februar und April 2003 wurden wiederum je 50
€.-abgestattet. Mit Stichtag 26.8.2003 haften noch € 1.522,01
(darin enthalten Nebengebühren wie Stundungszinsen) unberichtigt aus.
Der vom Beschwerdeführer angebotene Zahlungsplan ermöglicht
keine Abstattung des Gesamtrückstandes in einem angemessenen Zeitraum. Aus
der Höhe der angebotenen Raten im Verhältnis zum Strafrückstand
ergibt sich ein mehrjähriger Tilgungszeitraum. Ein derart langer Zeitraum
indiziert grundsätzlich eine Gefährdung der Einbringlichkeit, wie dies
das Finanzamt festgestellt hat. Andererseits hat der Bf trotz seiner
wirtschaftlich äußerst angespannten Situation doch Teilzahlungen
aufgebracht und den Gesamtrückstand dadurch deutlich verringern
können. Er hat damit seinen Zahlungswillen unter Beweis gestellt.
Mit der erteilten Zahlungserleichterung soll ein Beitrag zur
wirtschaftlichen Konsolidierung des Bf geleistet werden, festzuhalten ist aber,
dass für den Fall, dass wiederum Terminverlust eintreten sollte, seitens
der Finanzstrafbehörden mit keinem weiteren Entgegenkommen mehr gerechnet
werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
29.August 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-S/03
- Stammnummer
- 5716
- Gültig
- 29.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF