Findok · Richtlinien
LRL 2012 Rz 52
3.7.5. Marktgerechtes Verhalten/angebotene Leistungen (§ 2 Abs. 1 Z 4 LVO)
geltende FassungRichtlinie2025-0.445.567gilt ab 01.01.2012
Inhaltsverzeichnis der LRL 2012
Wortlaut laut Findok
3.7.5. Marktgerechtes Verhalten/angebotene Leistungen (§ 2 Abs. 1 Z 4 LVO)
Rz 52:
Es muss beobachtet werden, ob und wie der Steuerpflichtige auf die Aufnahme seiner Produkte bzw. Leistungen durch den Markt reagiert. Stellt er sich auf den Markt in der Weise ein, dass er seine Produkte bzw. Leistungen den Marktbedürfnissen anpasst, ist dies ein Indiz gegen Liebhaberei. Gehen die Produkte bzw. Leistungen erkennbar "am Markt vorbei" und reagiert der Steuerpflichtige darauf nicht (zB durch Produktionsumstellung oder Produktionseinstellung), spricht dies im Zusammenhang mit anderen Umständen (siehe insbesondere Rz 53 und 54) für Liebhaberei.
Ist eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung nicht bzw. nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll, liegt in der rechtzeitigen Aufgabe der Betätigung ein marktgerechtes Verhalten.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.445.567
- GZ der Erstfassung
- BMF-010203/0599-VI/6/2011
- Stammnummer
- 57125
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.01.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF