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Findok · Richtlinien

LRL 2012 Rz 117–120

6.2.2. Beteiligungen ohne zeitliche Begrenzung

geltende FassungRichtlinie2025-0.445.567gilt ab 01.01.2012

Inhaltsverzeichnis der LRL 2012

Wortlaut laut Findok

6.2.2. Beteiligungen ohne zeitliche Begrenzung Rz 117: Die Einstufung der gemeinschaftlichen Betätigung in die Kategorien des § 1 LVO schlägt auch auf die Ebene der Gesellschafter (Mitglieder) durch. Rz 118: Bei einer gemeinschaftlichen Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO sind anteilige Verluste innerhalb des Anlaufzeitraumes der gemeinschaftlichen Betätigung (siehe Rz 37 ff) steuerlich jedenfalls anzuerkennen. Ein Anteilserwerb löst allein keinen Anlaufzeitraum aus. In die nach Ablauf des Anlaufzeitraumes einsetzende Prüfung der Kriterien (Rz 45 ff) sind auf der Ebene der Gesellschafter (Mitglieder) besondere Aufwendungen (Ausgaben) und Vergütungen (Einnahmen) einzubeziehen. Rz 119: Bei gemeinschaftlichen Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO sind auf der Ebene der Gesellschafter (Mitglieder) besondere Aufwendungen (Ausgaben) und Vergütungen (Einnahmen) bei Prüfung der objektiven Ertragsaussichten (siehe Rz 68) einzubeziehen. Rz 120: Verluste aus besonderen Aufwendungen (Ausgaben) lassen bei gemeinschaftlichen Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 LVO die unwiderlegbare Vermutung des Vorliegens einer Einkunftsquelle auf der Ebene der Gesellschafter (Mitglieder) unberührt.

Normen und Schlagworte

Beteiligungen ohne zeitliche BegrenzungGesellschafterMitgliedergemeinschaftliche BetätigungAnlaufzeitraumAnteilserwerb

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.445.567
GZ der Erstfassung
BMF-010203/0599-VI/6/2011
Stammnummer
57125
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
01.01.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF