Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0506-S/02
Gesonderte Gebührenpflicht der Gleichschrift bei deren Nichtvorlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0506-S/02vom 03.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Robert Galler, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
Rechts- und Stempelgebühr sowie Gebührenerhöhungen 2001
entschieden: Die
Berufungen gegen die Bescheide über die Festsetzung der Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5, der Stempelgebühr gemäß
§ 6 Abs. 2 und der Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG werden als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
gegen die Festsetzung einer Gebührenerhöhung gemäß
§ 9
Abs. 2 GebG wird Folge gegeben und der Bescheid über die
Gebührenerhöhung in Höhe von S 19.684,00 ersatzlos
aufgehoben.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom
9. Mai 2000 wurde der Pachtvertrag zwischen der Bw und der VP vom
4. April 2000 dem Finanzamt mit dem Ersuchen um Vergebührung
angezeigt und an Eides statt erklärt, dass die übermittelte Kopie mit
dem beim RA im Handakt befindlichen Original übereinstimme.
Am 8. März 2001
erfolgte eine niederschriftliche Auskunftserteilung durch einen rechtskundigen
Bediensteten des RA, wonach der Pachtvertrag vom 4. April 2000 nur in
einer Originalausfertigung erstellt worden sei. Der Vertrag sei irrtümlich
dem Finanzamt angezeigt worden, da der Sekretärin nicht bekannt war, dass
eine Selbtberechnung durchgeführt werde. Auf dem Originalvertrag wurde
seitens des Finanzamtes am 8. März 2001 der Anzeigevermerk
angebracht.
Eine am
9. März 2001 bei der VP durchgeführte Erhebung der
Prüfungsabteilung des Finanzamtes Salzburg-Land ergab, dass bei der VP eine
weitere Ausfertigung des Pachtvertrages vom 4. April 2000 vorlag, auf
der weder ein Anzeigevermerk, noch ein Vermerk über die Selbstberechnung
und Gebührenentrichtung angebracht war. Weiters wurde festgestellt, dass
der Pachtvertrag vom 4. April 2000 aus zwei Bögen bestand, sodass
diese Urkunde mit S 180,00 zu stempeln gewesen wäre. Die Urkunde war jedoch
ungestempelt.
Von den fünf am
22. März 2001, zu StNr. 041/0834, erlassenen Bescheiden wurde
lediglich der Bescheid über die Rechtsgebühr nicht
angefochten.
Bei den vier angefochtenen
Bescheiden ist strittig, ob
durch
die verspätete Vorlage der Gleichschrift des Pachtvertrages vom 4.4.2000
die Begünstigung des § 25 Abs. 2 GebG verwirkt ist und
damit gemäß
§ 25 Abs. 1 GebG auch die
Gleichschrift der Hundertsatzgebühr unterliegt,
die
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG zulässig
und im Ausmaß von 100 % gerechtfertigt ist,
der
Pachtvertrag mit S 180,00 zu stempeln gewesen wäre und
die
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG zu recht
erfolgte.
Die für den
vorliegenden Fall relevanten Gesetzesbestimmungen - in der zum Zeitpunkt des
Entstehens der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung -
lauten:
a) § 16 Abs. 1 Z. 1
lit. a GebG:
Die Gebührenschuld
entsteht, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet
wird, bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von
den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der
Unterzeichnung.
b) Die relevanten
Absätze des § 25 GebG:
Abs.
1:
Werden über ein
Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt jede dieser
Urkunden den festen und den Hundertsatzgebühren.
Abs.
2:
Werden von einer Urkunde
Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die
Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten,
die dem Finanzamt bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die
Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt werden. Das
Finanzamt hat auf allen Gleichschriften zu bestätigen, daß die
betreffende Schrift eine Gleichschrift ist und die Gebühr für eine
Gleichschrift und mit welchem Betrag in Stempelmarken entrichtet oder die
Gebührenanzeige erstattet wurde.
c) § 6 Abs. 2
GebG:
Bei
Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, ist
für den zweiten und jeden weiteren Bogen der bezüglichen Schrift
(Urkunde) eine feste Gebühr von je 180 S, sofern in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt ist, in Stempelmarken zu entrichten.
d)
Der für die Gebührenerhöhungen relevante § 9 GebG:
Abs.
1:
Wird
eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in
einer anderen im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit
Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von
50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Dies gilt nicht bei der
Gebühr für Wechsel (§ 33 Tarifpost 22) oder wenn eine Gebühr
im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre.
Abs.
2:
Das
Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei
nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht
ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten
Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen
Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten
(gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser
Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit
dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der
Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet
werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder
beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der
Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt
ist.
Zur
Rechtsgebühr für die Gleichschrift:
Die Bw übersieht bei ihrem
Berufungsvorbringen, dass durch den Irrtum, nur eine Kopie der des
Pachtvertrages vorgelegt zu haben und nicht das Original, keine negative Folge
eingetreten ist.
Die Vorschreibung einer
weiteren Rechtsgebühr erfolgte doch deswegen, weil eine weitere Urkunde
über den Pachtvertrag vom 4. April 2000 existierte, die nicht im
Rahmen der Frist des § 25 Abs. 2 GebG vorgelegt worden ist.
Für diese Vertragsurkunde, die im Zuge einer Erhebungsmaßnahme der
Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes Salzburg-Land am
9. März 2001 bei der VP vorgefunden wurde, ist die
zusätzliche Rechstgebühr entstanden. Diese Vertragsurkunde wies weder
den Anzeigevermerk noch einen Vermerk über die Selbstberechnung und
Gebührenentrichtung auf. Für diese Vertragsurkunde war die Frist des
§ 25 Abs. 2 GebG eindeutig abgelaufen.
Siehe dazu auch das von der Bw
zitierte Erkenntnis des VwGH vom 9 11. 2000, 2000/16/0310 (noch zur
alten Frist ergangen):
"Nach der Rechtsprechung
des VwGH (Hinweis E 22.4.1991, 91/15/0039) hängt die Frage, ob die
Hundertsatzgebühr für eine Gleichschrift zu entrichten ist oder nicht,
allein davon ab, ob die betreffende Gleichschrift innerhalb eines Monates nach
dem Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt worden ist oder nicht; nur die
Einhaltung dieser Frist ist wesentlich. Die Anordnung der Gebührenpflicht
für Gleichschriften stellt auch keine pönale Konsequenz für nicht
rechtzeitig vorgelegte Gleichschriften dar, sondern ist vielmehr eine der
Ordnung dienende, sachlich begründete Maßnahme (Hinweis E 25.9.1997,
97/16/0231)".
Die Gebührenschuld
für den Pachtvertrag ist gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG
am 4. April 2000 entstanden. Die Gleichschrift wurde am
9. März 2001 dem Erhebungsorgan des Finanzamtes Salzburg-Land
übergeben. Die Bestimmung des § 25 Abs. 2 GebG kann
daher nicht mehr angewendet werden, sodass die Rechtsfolge des
§ 25 Abs. 1 GebG zum Tragen kommt.
Zur
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG:
Die Festsetzung einer
Gebührenerhöhung ist, da die Gebührenanzeige rechtzeitig erfolgte
und lediglich eine weitere Gleichschrift nicht vorgelegt wurde,
ausgeschlossen.
Während die rechtzeitige Anzeige des
Rechtsgeschäftes selbst durch § 9 GebG sanktioniert ist, bildet §
25 Abs. 2 GebG die Sanktion für die nicht rechtzeitige Anzeige der
Gleichschrift; eine weitere Erhöhung nach § 9 GebG kommt hier nicht in
Betracht (Vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Juni 2002, 99/16/0354-0358 und
Fellner, § 9 GebG, 7B).
Zur
Bogengebühr gemäß
§ 6 Abs. 1
GebG:
Die bei der VP vorgefundene
Vertragsurkunde über den Pachtvertrag vom 4. April 2000 bestand
aus zwei Bögen. Sie war - im Gegensatz zu der von einem rechtskundigen
Bediensteten des RA vorgelegten Urkunde - nicht gestempelt.
Für den zweiten Bogen
wäre die Bogengebühr gemäß
§ 6 Abs. 2
GebG in Höhe von S 180,00 in Stempelmarken oder in einer anderen im §
3 Abs. 2 vorgesehenen Weise zu entrichten gewesen.
Der Umstand, dass die vom RA
einen Tag zuvor vorgelegte Urkunde mit zweimal S 180,00 Stempelmarken
gestempelt war, also S 180,00 zuviel in Stempelmarken entrichtet wurde, was
zwar einen Rückzahlungsanspruch nach § 241 Abs. 1 BAO
begründet, jedoch nichts an der verletzten Gebührenpflicht
gemäß
§ 6 Abs. 2 GebG hinsichtlich der
ungestempelten Gleichschrift ändert.
Nach dem strengen
Urkundenprinzip des Gebührenrechts, das hinsichtlich der Schriften bzw. der
festen Gebühren uneingeschränkt zum Tragen kommt, ist die
Gebührenpflicht und ordnungsgemäße Gebührenentrichtung
immer aus der Urkunde selbst heraus zu beurteilen. Da die Urkunde ungestempelt
war, war die Gebühr mit Bescheid festzusetzen.
Zur
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG:
Wird eine Gebühr, die
nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im
§ 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt,
so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der
verkürzten Gebühr zu erheben.
Wie aus dem Gesetzestext klar
und eindeutig hervorgeht, ist diese Rechtsfolge zwingend anzuwenden und dem
Ermessen der Behörde entzogen. Der starre Erhöhungsprozentsatz
lässt auch keine Möglichkeit der Entschuldigung oder einer Abstufung
der Erhöhnung nach dem Grad des Verschuldens zu, ist also völlig
verschuldensunabhängig. Ebenso sind die Kriterien des
§ 9 Abs. 2 2. Satz GebG hier unbeachtlich.
Infolge der Ausgestaltung der
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als
objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von
Billigkeitsgründen kein Raum (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
19. März 1990, 89/15/0066 und vom 26. Juni 1996,
93/16/0082).
Salzburg,
3. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 6 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 25 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0506-S/02
- Stammnummer
- 5712
- Gültig
- 03.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF