Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0464-S/02
Gesonderte Gebührenpflicht der Gleichschrift bei deren Nichtvorlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0464-S/02vom 03.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Festsetzung einer Gebührenerhöhung ist, da die Gebührenanzeige rechtzeitig erfolgte und lediglich eine weitere Gleichschrift nicht vorgelegt wurde, ausgeschlossen.
Während die rechtzeitige Anzeige des Rechtsgeschäftes selbst durch § 9 GebG sanktioniert ist, bildet § 25 Abs. 2 GebG die Sanktion für die nicht rechtzeitige Anzeige der Gleichschrift; eine weitere Erhöhung nach § 9 GebG kommt hier nicht in Betracht (Vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Juni 2002, 99/16/0354-0358 und Fellner, § 9 GebG, 7B).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Robert Galler, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
Rechts- und Stempelgebühr sowie Gebührenerhöhungen 2001
entschieden: Die
Berufungen gegen die Bescheide über die Festsetzung der Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5, der Stempelgebühr gemäß
§ 6 Abs. 2 und der Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG werden als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
gegen die Festsetzung einer Gebührenerhöhung gemäß
§ 9
Abs. 2 GebG wird Folge gegeben und der Bescheid über die
Gebührenerhöhung in Höhe von S 4.752,00 ersatzlos
aufgehoben.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom
10. Mai 2000 wurde die Kooperationsvereinbarung zwischen der Bw und
der VP vom 4. April 2000 dem Finanzamt mit dem Ersuchen um
Vergebührung angezeigt und an Eides statt erklärt, dass die
übermittelte Kopie mit dem beim RA im Handakt befindlichen Original
übereinstimme.
Am 8. März 2001
erfolgte eine niederschriftliche Auskunftserteilung durch einen rechtskundigen
Bediensteten des RA, wonach die Kooperationsvereinbarung vom
4. April 2000 nur in einer Originalausfertigung erstellt worden sei.
Der Vertrag sei irrtümlich dem Finanzamt angezeigt worden, da der
Sekretärin nicht bekannt war, dass eine Selbtberechnung durchgeführt
werde. Auf dem Originalvertrag wurde seitens des Finanzamtes am
8. März 2001 der Anzeigevermerk angebracht.
Eine am
9. März 2001 bei der Bw durchgeführte Erhebung der
Prüfungsabteilung des Finanzamtes Salzburg-Land ergab, dass bei der Bw eine
weitere Ausfertigung der Kooperationsvereinbarung vom 4. April 2000
vorlag, auf der weder ein Anzeigevermerk, noch ein Vermerk über die
Selbstberechnung angebracht war. Weiters wurde festgestellt, dass der
Kooperationsvereinbarung vom 4. April 2000 ein Plan angeschlossen war,
sodass diese Urkunde insgesamt mit S 180,00 zu stempeln gewesen wäre. Diese
Urkunde war jedoch ungestempelt.
Von den fünf am
21. März 2001, zu StNr. 029/6142, erlassenen Bescheiden wurde
lediglich der Bescheid über die Rechtsgebühr nicht
angefochten.
Bei den vier angefochtenen
Bescheiden ist strittig, ob
für
die Gleichschrift der Koorperationsvereinbarung vom 4.4.2000 die
Gebührenschuld entstanden ist und die Begünstigung des § 25 Abs.
2 GebG verwirkt ist,
die
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG zulässig
und im Ausmaß von 100 % gerechtfertigt ist,
die
Gleichschrift der Koorperationsvereinbarung vom 4.4.2000 und der angeschlossene
Plan mit S 180,00 zu stempeln gewesen wäre und
die
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG zu recht
erfolgte.
Die für den
vorliegenden Fall relevanten Gesetzesbestimmungen - in der zum Zeitpunkt des
Entstehens der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung -
lauten:
a) § 16 Abs. 1 Z. 1
lit. a GebG:
Die Gebührenschuld
entsteht, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet
wird, bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von
den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der
Unterzeichnung.
b) Die relevanten
Absätze des § 25 GebG:
Abs.
1:
Werden über ein
Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt jede dieser
Urkunden den festen und den Hundertsatzgebühren.
Abs.
2:
Werden von einer Urkunde
Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die
Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten,
die dem Finanzamt bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die
Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt werden. Das
Finanzamt hat auf allen Gleichschriften zu bestätigen, dass die betreffende
Schrift eine Gleichschrift ist und die Gebühr für eine Gleichschrift
und mit welchem Betrag in Stempelmarken entrichtet oder die Gebührenanzeige
erstattet wurde.
c) § 6 Abs. 2
GebG:
Bei
Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, ist
für den zweiten und jeden weiteren Bogen der bezüglichen Schrift
(Urkunde) eine feste Gebühr von je 180 S, sofern in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt ist, in Stempelmarken zu entrichten.
d)
Der für die Gebührenerhöhungen relevante § 9 GebG:
Abs.
1:
Wird
eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in
einer anderen im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit
Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von
50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Dies gilt nicht bei der
Gebühr für Wechsel (§ 33 Tarifpost 22) oder wenn eine Gebühr
im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre.
Abs.
2:
Das
Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei
nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht
ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten
Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen
Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten
(gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser
Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit
dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der
Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet
werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder
beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der
Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt
ist.
Zur
Rechtsgebühr für die Gleichschrift:
Die Bw übersieht bei ihrem
Berufungsvorbringen, dass durch den Irrtum, nur eine Kopie der
Kooperationsvereinbarung vorgelegt zu haben und nicht das Original, keine
negative Folge eingetreten ist.
Die Vorschreibung einer
weiteren Rechtsgebühr erfolgte doch deswegen, weil eine weitere Urkunde
über die Koorperationsvereinbarung vom 4.4.2000 existierte, die nicht im
Rahmen der Frist des § 25 Abs. 2 GebG vorgelegt worden ist. Für diese
Vertragsurkunde, die im Zuge einer Erhebungsmaßnahme der
Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes Salzburg-Land am
9. März 2001 bei der Bw vorgefunden wurde, ist die
zusätzliche Rechstgebühr entstanden. Diese Vertragsurkunde wies weder
den Anzeigevermerk noch einen Vermerk über die Selbstberechnung und
Gebührenentrichtung auf. Für diese Vertragsurkunde waren die Fristen
des § 25 Abs. 2 GebG eindeutig abgelaufen.
Siehe dazu auch das von der Bw
zitierte Erkenntnis des VwGH vom 9 11. 2000, 2000/16/0310 (noch zur
alten Frist ergangen):
"Nach der Rechtsprechung
des VwGH (Hinweis E 22.4.1991, 91/15/0039) hängt die Frage, ob die
Hundertsatzgebühr für eine Gleichschrift zu entrichten ist oder nicht,
allein davon ab, ob die betreffende Gleichschrift innerhalb eines Monates nach
dem Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt worden ist oder nicht; nur die
Einhaltung dieser Frist ist wesentlich. Die Anordnung der Gebührenpflicht
für Gleichschriften stellt auch keine pönale Konsequenz für nicht
rechtzeitig vorgelegte Gleichschriften dar, sondern ist vielmehr eine der
Ordnung dienende, sachlich begründete Maßnahme (Hinweis E 25.9.1997,
97/16/0231)".
Die Gebührenschuld
für die Kooperationsvereinbarung ist gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 1
lit. a GebG am 4. April 2000 entstanden. Die Gleichschrift wurde am
9. März 2001 dem Erhebungsorgan des Finanzamtes Salzburg-Land
übergeben. Die Bestimmung des § 25 Abs. 2 GebG kann
daher nicht mehr angewendet werden, sodass die Rechtsfolge des
§ 25 Abs. 1 GebG zum Tragen kommt.
Zur
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG:
Die Festsetzung einer
Gebührenerhöhung ist, da die Gebührenanzeige rechtzeitig erfolgte
und lediglich eine weitere Gleichschrift nicht vorgelegt wurde,
ausgeschlossen.
Während die rechtzeitige Anzeige des
Rechtsgeschäftes selbst durch § 9 GebG sanktioniert ist, bildet §
25 Abs. 2 GebG die Sanktion für die nicht rechtzeitige Anzeige der
Gleichschrift; eine weitere Erhöhung nach § 9 GebG kommt hier nicht in
Betracht (Vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Juni 2002, 99/16/0354-0358 und
Fellner, § 9 GebG, 7B).
Zur
Bogengebühr gemäß
§ 6 Abs. 1
GebG:
Der bei der VP vorgefundenen
Vertragsurkunde über die Koorperationsvereinbarung vom 4.4.2000 war ein
Plan angeschlossen, sodass die Urkunde mehr als einen (nach
§ 6 Abs. 2 GebG gebührenfreien) Bogen umfasst hat. Dass
dieser Plan zweifelsfrei zur Urkunde gehört, geht auch klar aus
Vertragspunkt "I. Freigelände" hervor, wo es wörtlich
heißt:
...
"die notwendigen Flächen des Freigeländes laut beiligendem Plan
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden."
Ohne diesen Plan kann der
Vertragsgegenstand gar nicht ermittelt werden. Selbst wenn der Plan nicht
angeheftet gewesen wäre, wäre er wesentlicher Bestandteil der Urkunde
und die Seitenanzahl durchzuzählen gewesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (E vom 22. April 1991, 90/15/0072 und die
dort zit. Rechtsprechung) gibt es drei Fälle, in denen eine Beilage bzw
Anlage im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauches als "weiterer Bogen" im
Sinne des § 6 GebG angesehen wird, und zwar: 1) wenn die Beilage
oder Anlage wesentlicher Bestandteil der Schrift ist (zB ihre
Fortsetzung), 2) wenn ihr diese Eigenschaft auf Grund ausdrücklicher
Erklärung zukommt (zB Inventarverzeichnis zu einem Bestandvertrag)
und 3) wenn sie mit der Schrift (dem ersten Bogen) tatsächlich fest
verbunden ist.
Auf die zu beurteilende Urkunde
treffen die Varianten 2 und 3 zu.
Da die
verfahrensgegenständliche Urkunde - im Gegensatz zu der vom rechtskundigen
Bediensteten des RA einen Tag zuvor vorgelegten Urkunde - nicht gestempelt war,
war die Bogengebühr in Höhe von S 180,00 mit Bescheid
festzusetzen.
Zur
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG:
Wird eine Gebühr, die
nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im
§ 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt,
so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der
verkürzten Gebühr zu erheben.
Wie aus dem Gesetzestext klar
und eindeutig hervorgeht, ist diese Rechtsfolge zwingend anzuwenden und dem
Ermessen der Behörde entzogen. Der starre Erhöhungsprozentsatz
lässt auch keine Möglichkeit der Entschuldigung oder einer Abstufung
der Erhöhnung nach dem Grad des Verschuldens zu, ist also völlig
verschuldensunabhängig. Ebenso sind die Kriterien des
§ 9 Abs. 2 2. Satz GebG hier unbeachtlich.
Infolge der Ausgestaltung der
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als
objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von
Billigkeitsgründen kein Raum (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
19. März 1990, 89/15/0066 und vom 26. Juni 1996,
93/16/0082).
Salzburg,
3. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 6 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 25 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Gebührenpflicht der Gleichschriftkeine Gebührenerhöhung bei Rechtsgebühr für GleichschriftGebührenpflicht einer Beilagedie einer gebührenpflichtigen Urkunde angeschlossen ist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0464-S/02
- Stammnummer
- 5711
- Gültig
- 03.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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