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Findok · Richtlinien

KRL 2012

5.3. Weitere Unterlagen, welche für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind und aufbewahrt werden sollen

geltende FassungRichtlinieBMF-010102/0007-IV/2/2011gilt ab 28.12.2011

Inhaltsverzeichnis der KRL 2012

Wortlaut laut Findok

5.3. Weitere Unterlagen, welche für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind und aufbewahrt werden sollen Verfahrensdokumentation Die Verfahrensdokumentation ist Grundlage der Prüfbarkeit der Kasse und der von ihr erzeugten Dokumentationsgrundlagen (zB Handbuch, Bedienungsanleitung) Programmabrufe, Änderungen der Systemparameter, Druckeinstellungen Stammdatenänderungen, die für das Verständnis der Aufzeichnungen und deren Grundlagen erforderlich sind, sollen entsprechend dokumentiert werden, wenn diese Änderungen nicht ohnehin aus sonstigen Unterlagen (zB Datenerfassungsprotokoll) ersichtlich sind (siehe auch Abschn. 4.3.). Ausdrucke über Korrekturbuchungen Einzelbons der Korrekturbuchungen abgeschlossener Bonierungen (zB für Managerstornos, Nach- und Stornobuchungen, Warenrücknahmen, Retouren) sollen bei Kassen vom Typ 2 aufbewahrt werden. Berichte Alle erzeugten Berichte und Abfragen, die von abgabenrechtlicher Bedeutung sind, sollen aufbewahrt werden (§ 132 BAO), wie zB Bedienerberichte, Hauptgruppenbericht, Warengruppenbericht, Periodenbericht, Stundenbericht, Tischberichte, Berichte von Teilbetriebsbereichen - zB Bar, Gastgarten Artikelbericht Finanzarten-Bericht Bericht über die Aufteilung der Umsätze für Zwecke der Umsatzsteuer Führung der Dokumentationsgrundlagen, Kassenidentifikation, Kasseneinsatzprotokoll bei mehreren Kassen Wurden zeitlich und/oder örtlich im Abrechnungszeitraum mehrere Kassen eingesetzt, sollen entsprechende Aufzeichnungen (Protokolle) über deren Einsatzorte und -zeiträume zur Identifikation der eingesetzten Kassen geführt und aufbewahrt werden. Die Dokumentationsgrundlagen der Tageseinnahmen sind für jede einzelne Registrierkasse getrennt zu führen und aufzubewahren. Durch entsprechende Bezeichnung oder Nummerierung der Kassen soll eine Identifikation der jeweiligen Kasse und die Zuordnung ihrer Dokumentationsgrundlagen ermöglicht werden. Rechnungsdurchschriften Durchschriften der Rechnungen über 75 Euro (UStR 2000 Rz 1568) sonstige Unterlagen von abgabenrechtlicher Bedeutung Wenn zur Abwicklung von Prozessen im Geschäftsablauf des Unternehmens Unterlagen angefertigt werden, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sind diese auch aufzubewahren und über Verlangen vorzulegen (§ 132 BAO).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010102/0007-IV/2/2011
Stammnummer
57097
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
28.12.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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