Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1237-W/03
Haftung für Lohnsteuer, persönliche finanzielle Situation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1237-W/03vom 03.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien vom
5. Mai 2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
5. Mai 2003 wurde die Bw. als ehemalige Geschäftsführerin
der O-GmbH gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO in
Verbindung mit § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der
Primärschuldnerin in der Höhe von € 8.454,84 zur Haftung
herangezogen.
Diese Abgabenschuldigkeiten
setzen sich aus der Lohnsteuer 1-8/01 zusammen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass sie sich keines schuldhaften Verhaltens
bewusst sei. Die Nichtbezahlung der Schuld beim Finanzamt sowie die gesamte
Insolvenz der O-GmbH beruhe darauf, dass Zahlungsausfälle in großer
Höhe eingetreten seien. Diese seien zwar unberechtigt, aber nach
Eröffnung des Konkurses seitens des Masseverwalters nicht eingeklagt
worden, da die Prozesskosten nicht gesichert gewesen wären.
Mit Eingabe vom
6. Juni 2003 übermittelte die Bw. eine
"Liquiditätsübersicht" der O-GmbH. In dieser Übersicht wurden die
Einnahmen und Zahlungen an einzelne Gläubigergruppen des Jahres 2001 in
Summe dargestellt und ausdrücklich darauf verwiesen, dass vorwiegend
Löhne und Barausgaben für den Betriebsablauf bezahlt worden seien.
Weiters wurden folgende "Kontendrucke" vom 1. Dezember 2001, Periode
Jänner bis Dezember 2001, vorgelegt:
Verrechnung Finanzamt,
Verrechnung Bauarbeiterurlaubskasse, Verrechnung
Gebietskrankenkasse.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 23. Juni 2003 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab.
Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer einzubehalten
habe. Es wäre Pflicht der Bw. gewesen, für eine zeitgerechte Abfuhr
der Lohnsteuer Sorge zu tragen. Gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG sei der Arbeitgeber, falls die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen würden, verpflichtet, die
Lohnsteuer von dem tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden, niedrigeren
Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung
dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu
erblicken.
Weiters habe die Bw.
Verbindlichkeiten einiger anderer Gläubiger entrichtet, jedoch für das
Finanzamt keine Zahlungen geleistet. Es liege offensichtliche
Gläubigerbevorzugung vor.
Dagegen beantragte die Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Begründung führte
die Bw. aus, dass in der Periode 2001 lediglich Nettolöhne an die Arbeiter,
sowie die notwendigsten, zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen
Ausgaben getätigt worden seien. Die Bw. sei noch der Hoffnung, dass
verschiedene Forderungen der Gesellschaft bezahlt würden, dies aber sei
bewusst und mit Absicht seitens der Kreditoren nicht getan worden. Der
Masseverwalter habe späterhin eine gerichtliche Eintreibung der Forderungen
mit Hinblick auf die Kosten und lange Verhandlungsdauer abgelehnt.
Da sich sowohl die Bw. als auch deren Gatte durch seine
Insolvenz in einer schwierigen finanziellen Situation befinden würden, die
durch die allgemeine schlechte Wirtschaftslage im Baugewerbe noch verstärkt
werde, werde nochmals um Nachsicht ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der
Primärschuldnerin.
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 27. Jänner 2003 wurde das über das
Vermögen der Primärschuldnerin eröffnete Konkursverfahren mangels
Kostendeckung aufgehoben.
Die Firma wurde in der Folge
gemäß
§ 40 FBG gelöscht.
Die
haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei der Primärschuldnerin
uneinbringlich.
Im Berufungsverfahren wird
behauptet, dass die Nichtbezahlung der haftungsgegenständlichen Abgaben auf
Forderungsausfälle zurückzuführen gewesen sei. Es seien keine
Gläubiger bevorzugt, im Jahre 2001 überwiegend Löhne und
Barausgaben für den Betriebsablauf gezahlt worden.
Mit diesen Vorbringen zeigt die
Bw. keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Hinsichtlich der
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer für die Monate Jänner bis
August 2001 ergibt sich bereits aus § 78 Abs. 3 EStG 1988, dass der
Arbeitgeber, falls die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Auszahlung
des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt, ist ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer GmbH nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer
schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen, was zu
dessen Inanspruchnahme als Haftender führt (vgl. beispielsweise das
Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2002, 2001/15/0029). Ungeachtet des Grundsatzes
der Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger hätte die Bw.
die einzubehaltende Lohnsteuer zur Gänze abzuführen gehabt, weswegen
sie zu Recht zur Haftung für die bei der GmbH nicht mehr einbringliche
Lohnsteuer herangezogen worden ist (vgl. dazu VwGH vom 25.2.2003),
97/14/0164).
Damit geht aber auch das
Vorbringen, dass der Masseverwalter Forderungen nicht eingeklagt habe, ins
Leere.
Im Übrigen gibt die Bw.
mit den Ausführungen, sie habe im Wesentlichen im Jahr 2001 nur noch
Löhne sowie zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendige Ausgaben
getätigt, zu, dass sie die andrängenden Gläubiger nicht
gleichmäßig befriedigt hat.
Die von der Bw. geltend
gemachten "Billigkeitsgründe", deren Berücksichtigung bei der
Ermessensübung sie vermisst, nämlich deren schwierige finanzielle
Situation, steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der
Haftung (vgl. VwGH vom 25.6.1990, 89/15/0067).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
3. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1237-W/03
- Stammnummer
- 5703
- Gültig
- 03.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF