Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0559-K/07
Umsätze einer Grundstückshandels KG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0559-K/07vom 30.12.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat- über die Berufung der Bw Bw2 Haus Verkauf KG vom 21. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 28. November 2006 betreffend Umsatzsteuer 1999-2001 entschieden:
Die Berufung wird für zurückgenommen erklärt.
Entscheidungsgründe
In diesen Angelegenheiten erging ein Mängelbehebungsauftrag vom 22.6.2007 auch betreffend Umsatzsteuer 1999-2001, weil die Berufung vom 21. Dezember 2006 keine Begründung enthalten hatte. Der Berufungswerberin (Bw.) wurde darin eine Frist zur Behebung des Mangels bis 31.7.2007 gesetzt. Daraufhin brachte die Bw. ihre Eingabe vom 20. Juli 2007 ein, die sich nicht auf Umsatzsteuer 1999-2001 bezogen hat. Eine weitere Reaktion der Bw. auf den Mängelbehebungsauftrag erfolgte nicht.
Die Bw. zog ihren Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf mündliche Verhandlung in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2010 zurück.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden (§ 85 Abs 2 BAO).
Klagenfurt am Wörthersee, am 30. Dezember 2011
Normen und Schlagworte
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0559-K/07
- Stammnummer
- 57002
- Gültig
- 30.12.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF