Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1978-W/02
Liebhaberei bei Untervermietung eines Gebäudes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1978-W/02vom 02.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vertreten durch
Mag. W. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. Bezirk in Wien und Purkersdorf betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 1996, 1997 und 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war in den Streitjahren
1996, 1997 und 1998 als Gesellschafter zu 75 % an der H - GmbH, einem
Bauunternehmen, beteiligt und vertrat dieses auch selbständig als
Geschäftsführer.
Im Zuge eines den
Streitzeitraum betreffenden Betriebsprüfungsverfahrens wurde festgestellt,
dass der Bw. auf einer Liegenschaft in A bereits seit dem Jahre 1992 ein
Gebäude bestehend aus Büro- und Geschäftsräumen (Top 1
und 12), einem Straßenlokal (Top 4a), zwei weiteren Räumen,
einem Gartenhaus und einem ca. 50 m² großen Lagerplatz (Top 1a)
angemietet hatte.
Nach den
Prüfungsfeststellungen hätte die H - GmbH das gegenständliche
Mietobjekt zunächst renovieren, danach für eigene betriebliche Zwecke
mieten sollen. Mangels Realisierung dieses Vorhabens begann der Bw. die
einzelnen von ihm angemieteten Wohnungen vorerst an verschiedene Personen
befristet unter zu vermieten, beabsichtigte jedoch das mit dem Eigentümer
der Liegenschaft bestehende Hauptmietverhältnis aufzulösen. Die
H - GmbH habe letztlich doch den Auftrag erhalten, das
gegenständliche Wohnobjekt zu renovieren, und der Bw. hätte die Suche
nach Hauptmietern über Zeitungsannoncen übernommen, wobei für die
besagten Renovierungsarbeiten entsprechende Investitionsablösen verlangt
wurden.
Die Prüferin stellte zudem
fest, dass der Bw. die schon am 31. Dezember 1996 der H - GmbH
als Mieterin in Rechnung gestellten Mietentgelte für die Vermietung des
genannten Lagerplatzes während der Zeiträume Dezember 1993 bis
Dezember 1994 und Jänner 1998 bis Dezember 1999 (vgl.
Bp. - Bericht Tz 17 a) in Höhe von insgesamt
S 336.180,00 nicht erklärt hatte, und behandelte diese Erlöse
sowohl einkommensteuer- als auch umsatzsteuerpflichtig. Gleichermaßen
wurden die im Jahre 1996 erzielten, aber nicht erklärten Einnahmen aus der
Untervermietung der Top 1a in Höhe von brutto S 15.840,00
steuerpflichtig behandelt, die Prüferin berücksichtigte den mit den
festgestellten Einnahmen in Zusammenhang stehenden Mietaufwand im Ausmaß
von S 80.294,40 als Werbungskosten (vgl. Bp. - Bericht
17b,d).
Im Rahmen der Veranlagung zur
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1997 erklärte der Bw.
erstmals Einkünfte aus der Untervermietung der besagten Liegenschaft und
brachte unter einem sämtliche damit zusammenhängende Ausgaben als
Werbungskosten in Abzug. Demgegenüber vertrat die Betriebsprüfung die
Ansicht, dass für die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen
einerseits der durch die vorliegenden Untermietverträge und
dazugehörigen Geldflüsse zum Ausdruck gebrachte Beginn der
tatsächlichen Vermietung, andererseits die wegen der durch den Bw.
beabsichtigten Aufgabe der Hauptmietverhältnisse erfolgte Beendigung der
Untermietverhältnisse entscheidend wäre. Daraus leitete die
Prüferin ab, dass Aufwendungen, die der Bw. im Zusammenhang mit der
Untervermietung geltend machte, in so ferne nicht als Werbungskosten
abzugsfähig wären, als diese "noch nicht oder nicht mehr eindeutig"
der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienten.
Diesbezüglich gab die Prüferin an, dass erst ab dem Beginn des
tatsächlichen Zustandekommens einer Vermietung, das im konkreten Fall durch
den Vertragsabschluss und den Geldfluss dokumentiert werde, von einer
Einnahmenerzielung auszugehen wäre. Die Korrektur des Mietaufwandes betrage
daher nach Ansicht der Betriebsprüfung für das Jahr 1997
S 73.422,30, für 1998 S 75.006,95 (vgl
18b Bp - Bericht).
Aus einer die Jahre 1997 bis
1998 betreffenden Übersichtstabelle ergeben sich nachfolgende
Untervermietungszeiten:
|
Top 12
|
104 m²
|
von Oktober 1997
|
bis Juli 1998
|
weitere Nutzung: Inserate,
Nachmietersuche
|
Top 1
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35 m²
|
von April 1997
|
bis Juli 1997
|
Inserate,
Nachmietersuche
|
Top 4a
|
50 m²
|
von Jänner 1997
|
bis Dezember 1998
|
Konkurs des Untermieters,
Räumung 10/99
|
Top 1a, Gartenhaus
|
50 m²
|
von Jänner 1997
|
Dezember 1997
|
Räumungsklage, steht
leer
|
Lagerplatz
|
574 m²
|
von Jänner 1997
|
bis Dezember 1998
|
laufend an H- GmbH
vermietet
Die Erstbehörde folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ für den
Streitzeitraum am 11. April 2000 Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide.
Dagegen erhob der Bw., nach
erfolgter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308
BAO, am 21. Mai 2000 das Rechtsmittel der Berufung, in welchem er das
Ausscheiden aller Einnahmen und Ausgaben betreffend das
streitgegenständliche Mietobjekt beantragte. Begründend hiezu gab er
an, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Liebhaberei mehrere
Mietobjekte stets gesondert dahingehend zu untersuchen wären, ob diese eine
Einkunftsquelle bilden würden. Angesichts der im Berufungsfall nicht
vorliegenden durchgängigen Vermietung versagte die Betriebsprüfung die
Anerkennung der strittigen Kosten als Werbungskosten und hätte in weiterer
Folge von einem Nichtvorliegen einer Einkunftsquelle ausgehen müssen.
Darüber hinaus führte der Bw. aus, die mit 31. Dezember 1996 der
H - GmbH für die Vermietung des Lagerplatzes in Rechnung
gestellten Beträge in Höhe von S 336.180,00 wären keine
Einnahmen, da diesbezüglich kein Geldfluss stattgefunden hätte. Die
betreffenden Rechnungen wären bei der H - GmbH zu
stornieren.
Aus der erstinstanzlichen
Stellungnahme zur gegenständlichen Berufung geht hervor, dass die vom Bw.
vereinnahmten Untermietzinse fremdüblich wären und bei deren
Gegenüberstellung mit den vom Bw. zu leistenden Hauptmietzinsen
Überschüsse und keine Verluste erzielt worden wären.
Für die untervermieteten
Wohnungen ergaben sich während des Streitzeitraumes nachfolgende monatliche
Überschüsse:
|
Top 12
|
S 2.200,00
|
Top 1, 4a
|
S 878,00
|
Top 1a, Lagerplatz
|
S 2.500,00
Die
Prüferin verweist zudem darauf, dass der Eigentümer der Liegenschaft
hinsichtlich der in Streit stehenden Räumlichkeiten mit dem Bw.
Mietverträge mit einer Kündigungsfrist von einem Monat abgeschlossen
habe. Darüber hinaus wäre mit Beendigung der Untervermietung durch den
Bw. die Renovierung der besagten Räumlichkeiten durch die
H - GmbH erfolgt. Daraus leite sich ab, dass der Bw. die
Untervermietung der zu beurteilenden Mietobjekte innerhalb eines abgeschlossenen
Zeitraumes geplant hätte.
Zum
Berufungsvorbringen, die streitgegenständlichen Rechnungen wären
mangels Geldflusses zu stornieren, führte die Betriebsprüfung aus,
dass im Zuge des Prüfungsverfahrens der Bw. in Zeitungsannoncen für
die bereits renovierten Wohnungen von Hauptmietern Investitionsablösen in
Höhe von S 540.000 verlangte. Die Prüferin ging somit davon aus,
dass die H - GmbH die besagten Renovierungsarbeiten anstelle der
Untermietzahlungen für den Lagerplatz an den Bw. erbracht hätten und
dass der vom Bw in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von S 336.180 in
der Höhe der geforderten Investitionsablösen Deckung fand und somit
ihm zugeflossen wäre.
Mit
Schriftsatz vom 7. November 2000 beruft sich der Bw. auf die Neuregelung der
Liebhabereiverordnung, wonach eine Liebhabereibeurteilung dann widerlegbar sei,
wenn zwanzig Jahre ab Beginn der Vermietung ein Gesamtgewinn vorliege. Die
Rechtsansicht der Betriebsprüfung führe im vorliegenden Fall dazu,
dass beim Vermieter nach einer Beurteilungsfrist von zwanzig Jahren eindeutig
eine Liebhabereitätigkeit, während beim Subvermieter nach ein paar
Monaten der Vermietung und überwiegendem Leerstand eine Tätigkeit mit
Einkunftsquellencharakter angenommen werden müsse.
Abschließend
vermeinte der Bw., dass allgemein der vom Mieter übernommene
Erhaltungsaufwand beim Vermieter zu keinen Einkünften führe.
Über
Vorhalt im Berufungsverfahren gab der steuerliche Vertreter am 6. August
2003 an, dass nach seiner Ansicht Zufallsgewinne außer Acht zu lassen
wären, weil der Bw. hinsichtlich der in Streit stehenden
Räumlichkeiten nicht in der Lage wäre, diese längerfristig zu den
erzielten Preisen zu vermieten. Im übrigen verwies der steuerliche
Vertreter lediglich auf das bisherige Berufungsvorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der für den
Streitzeitraum geltenden Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993,
BGBl. II Nr. 358/1997, wird deren Anwendung durch das Anfallen eines
Jahresverlustes ausgelöst. Maßgebend ist der nach steuerrechtlichen
Vorschriften ermittelte Verlust. Ist ein solcher nicht gegeben, so ist die
Verordnung auch bei einer Betätigung mit Annahme von Liebhaberei
(§ 1 Abs 2 LVO) nicht anzuwenden.
Im Berufungsfall ist auf Grund
der Feststellungen im Prüfungsverfahren festzuhalten, dass der Bw.
abgesehen vom Lagerplatz der besagten Liegenschaft die von ihm angemieteten
Mietobjekte befristet, zwischen zehn und vierundzwanzig Monaten untervermietete.
Die Beendigung der Untervermietung erfolgte ohne Zweifel teils im Jahre 1997,
teils im Jahre 1998. Daraus ergibt sich, dass der Plan des Bw. das Vermieten auf
einen begrenzten Zeitraum beinhaltete.
Dem diesbezüglichen
Berufungsvorbringen, es müsse im zu beurteilenden Fall eine
Liebhabereitätigkeit vorliegen, zumal nach Beendigung der befristeten
Untermietverhältnisse mangels weiterer Mieter und kostendeckender Preise am
Markt ein Gesamtgewinn innerhalb eines Zeitraumes von zwanzig Jahren nicht zu
erzielen wäre, ist zu entgegnen, dass der Beurteilungszeitraum von zwanzig
Jahren, der bei einer Liegenschaftsvermietung gilt, nur dann zur Anwendung
kommt, wenn der Plan des Steuerpflichtigen auf die Vermietung bis zum Erreichen
eines gesamtpositiven Ergebnisses gerichtet ist (VwGH 23.3.2000,
97/15/0009).
Aus der vorliegenden Sachlage
geht jedoch hervor, dass der Bw. lediglich über einen begrenzten Zeitraum
die Untervermietung der Räumlichkeiten beabsichtigte. Dass während der
Unterbrechung der Einnahmenerzielung der Entschluss gefasst wurde, die
Mietobjekte nicht mehr weiter für die Einnahmenerzielung zu verwenden,
kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass die H - GmbH die genannten
Objekte renovierte und dafür die von den Hauptmietern zu bezahlenden
Investitionsablösen erhalten sollte. Fest steht, dass ab diesem Zeitpunkt
Aufwendungen für die gegenständlichen Räumlichkeiten keine
Werbungskosten mehr darstellen.
Gleichermaßen ist zu
beachten, dass Werbungskosten steuerlich nicht Berücksichtigung finden
können, bevor noch Einnahmen erzielt werden, wenn die Tatsache der
künftigen Einnahmenerzielung nur durch bloße Absichtserklärungen
über eine künftige Vermietung erkennbar ist. Im Berufungsfall ist
somit entscheidend, dass der Bw. die klar erweisliche Absicht der
Einnahmenerzielung erst mit Abschluss der befristeten Untermietverträge
erkennbar zum Ausdruck brachte und demnach erst ab diesem Zeitpunkt die damit
zusammenhängenden Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen waren.
Mangels Vorliegens eines Gesamtverlustes innerhalb des abgeschlossenen
Zeitraumes der Untervermietung war somit im Sinne der eingangs erwähnten
Liebhabereiverordnung von einer Einkunftsquelle auszugehen.
Auch ist der Einwand des Bw.,
die für die Untervermietung des in Rede stehenden Lagerplatzes in Rechnung
gestellten Mietentgelte wären ihm nicht zugeflossen, unter dem
Gesichtspunkt, dass diese Entgelte in den Steuererklärungen der
H - GmbH als Aufwand verbucht wurden, nicht erfolgversprechend.
Gleichermaßen hielt der Bw. den von der Betriebsprüfung getroffenen
Feststellungen, dass die H - GmbH als Mieter des Lagerplatzes anstelle
der Bezahlung der vereinbarten Mieten Renovierungsarbeiten für den Bw.
erbrachten, nichts Geeignetes entgegen, das die Annahme rechtfertigen
würde, die Betriebsprüfung wäre zu Unrecht von einem Zufluss
eines geldwerten Vorteils ausgegangen. Zu diesem Ergebnis führt auch der
Umstand, dass der Bw. Gesellschafter - Geschäftsführer der
H - GmbH war und es im Wirtschaftsleben unüblich wäre, dass
ein Unternehmer einem anderen Unternehmen über einen längeren Zeitraum
Räumlichkeiten vermietet, ohne daraus entsprechende Vorteile zu ziehen.
Angesichts dieser Umstände hat die Erstbehörde die in Streit stehenden
Mietentgelte zu Recht als zugeflossen und demnach steuerpflichtig beurteilt,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien,
2. September 2003
Normen und Schlagworte
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1978-W/02
- Stammnummer
- 5692
- Gültig
- 02.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF