Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0078-F/03
Berücksichtigung von unterschlagenen Betriebserlösen als Schadensfälle bei der Einkommensteuer und als Berichtigung bei der Umsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0078-F/03vom 02.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Summer, Schertler, Stieger, gegen die Bescheide des Finanzamtes 97 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 und Umsatzsteuer für 2000
und 2001 und Einkommensteuervorauszahlungen 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat in den
verfahrensgegenständlichen Jahren Einkünfte aus Gewerbetrieb als
Alleineigentümer der Fa. H sowie aus Vermietung und Verpachtung bezogen.
Das Finanzamt hat dem Bw. mit
gemäß
§ 293 BAO von Amts wegen auf Grund des
Übersehens eines Verlustvortrages aus dem Jahre 1999 berichtigtem Bescheid
vom 19. Februar 2003 für das Jahr 2000 Einkommensteuer in
Höhe von 452,53 € vorgeschrieben. Weiters wurden mit Bescheiden
vom 29. Jänner 2003 für das Jahr 2000 Umsatzsteuer in
Höhe von 5.400,90 €, für das Jahr 2001 Einkommensteuer in
Höhe von 25.043,06 € und Umsatzsteuer in Höhe von
16.995,78 € sowie Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2003 in
Höhe von 27.296,93 € vorgeschrieben.
In der gegen diese Bescheide
erhobenen Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass während
aufrechter Ehe die Ehegattin des Bw. ohne dessen Wissen ein Konto bei der B Bank
per 17. Juli 2000 eröffnet habe. Die Ehegattin habe für die
Fa. H Rechnungen bearbeitet. Ihre Aufgabe habe unter anderem auch darin
bestanden, Erlagscheine zu versenden. Ohne Wissen des Bw. seien Erlagscheine des
Bw. zu Gunsten des Kontos bei der B Bank versendet worden, deren Kontoinhaberin
einzig und allein die Ehegattin gewesen sei. Das Geld sei bis auf einen kleinen
Restbetrag nie an die Fa. H bzw. den Bw. weitergeleitet worden. Erst im Zuge des
Scheidungsverfahrens habe der Bw. von diesen Machenschaften Kenntnis erlangt.
Sämtliche nunmehr bekämpften Bescheide seien damit begründet,
dass es sich bei den (neu) hervorgekommenen Beträgen um solche handle,
welche zu Zeiten aufrechter Ehe von der damaligen Ehegattin "im
Einvernehmen mit dem nunmehrigen Bw." zur privaten
Bedürfnisbefriedigung verausgabt worden seien. Diese Ansicht sei
völlig unrichtig, wobei der Bw. zu keiner Zeit hiezu einvernommen worden
sei. Es handle sich um Gelder, die einen Betriebsausgabencharakter haben und
deshalb bei der Berechnung der Einkommensteuer unberücksichtigt zu bleiben
haben. Unberücksichtigungswürdig hätten sie daher ebenfalls bei
den restlich bekämpften Bescheiden zu bleiben.
Das Finanzamt hat die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2003 als
unbegründet abgewiesen.
Der Bw. hat hierauf einen
Vorlageantrag auf Entscheidung über die Berufung an den unabhängigen
Finanzsenat eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig
ist, ob die Exgattin des Bw. tatsächlich betriebliche Erlöse
unterschlagen hat, da der Bw. diese Beträge als Schadensfälle bzw. als
betrieblich veranlassten Aufwand bei der Einkommensteuer und als
Umsatzsteuerberichtigungen bei der Umsatzsteuer berücksichtigt haben will.
Vorerst ist
betreffend der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001
anzumerken, dass diese auf Grund der vom Bw. in Form einer Erhöhung der
Bemessungsgrundlagen, bedingt durch die Aufdeckung des Erlöskontos bei der
B Bank, berichtigten Erklärungen vom 9. Dezember 2002 laut
diesen, allerdings ohne Berücksichtigung der in den Erklärungen
eingetragenen Berichtigungen gemäß
§ 16 UStG, ergangen
sind. Wie hiezu in der Berufungsvorentscheidung rechtsrichtig angeführt
ist, ist ein steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen dem
Bw. und seinen Kunden erfolgt, wodurch eine Umsatzsteuerschuld entstanden ist.
Eine Änderung der Bemessungsgrundlagen ist nicht eingetreten, da die Kunden
ja die an sie gestellten Rechnungen bezahlt haben, weshalb eine Berichtigung der
Umsatzsteuer jedenfalls ausgeschlossen ist. Überhaupt keine Rolle spielt
schließlich, ob Unterschlagungen von Betriebserlösen stattgefunden
haben oder nicht, da dies aus den o.a. Gründen an der Entstehung und
Höhe der Steuerschuld absolut nichts zu ändern vermag.
Bei den
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden stellt sich die rechtliche Situation
anders dar. Tatsächlich wären hier Unterschlagungen von
Betriebseinnahmen durch die Exgattin bei deren Uneinbringlichkeit, die erfolgte
einnahmeseitige Erfassung vorausgesetzt, als Abzugsposten in Form eines
betrieblich veranlassten Aufwandes bei der Bemessungsgrundlage für diese
Bescheide zu berücksichtigen gewesen.
Der
unabhängige Finanzsenat sieht es auf Grund der vorliegenden Aktenlage als
eindeutig erwiesen an, dass das Vorbringen des Bw. betreffend Unterschlagungen
von Betriebseinnahmen durch seine Exgattin unrichtig ist bzw. solche nicht
stattgefunden haben.
Die Exgattin
des Bw. hat hiezu in der Vernehmung als Verdächtige vom
22. Jänner 2003 beim Finanzamt als Finanzstrafbehörde I.
Instanz im Wesentlichen angegeben, dass das Konto bei der B Bank von ihr auf
Anregung des Bw. eröffnet worden sei. Die Exgattin habe vermutet, dass es
sich möglicherweise um Schwarzgeld handelte, das auf das Konto eingezahlt
werde, dezidiert habe sie es aber nicht gewusst. Sie habe das Haushaltsgeld
davon abheben können, auch habe der Bw. gesagt, so und so viel Geld solle
sie für ihn abheben. Sämtliche Rechnungen seien vom Bw. geschrieben
worden, von ihr insgesamt vielleicht vier oder fünf, wenn der Bw. die
Unterschrift vergessen habe. Den diesbezüglichen Vorwurf der Unterschlagung
weise sie auf das Entschiedenste zurück, es sei undenkbar, dass sie die ihr
vorgeworfenen Summen ohne Kenntnis des Bw. hätte beiseite schaffen
können.
Der
unabhängige Finanzsenat hegt keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser
Aussage. Es ist jedenfalls auszuschließen, dass dem Bw. Summen wie etwa
100.000,00 S, welche für eine Adoption oder 265.010,00 S, welche
als Aufzahlung für einen Neuwagen über das Konto bei der B Bank
bezahlt wurden, bei einer tatsächlichen Unterschlagung nicht aufgefallen
wären und er nicht hinterfragt hätte, woher dieses Geld denn nun
komme. In der gegen den Bw. durchgeführten mündlichen
Spruchsenatsverhandlung bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
16. Mai 2003 hat der Rechtsvertreter des Bw. in seinem Schlussvortrag
schließlich eine geständige Verantwortung des Bw. zur Darstellung
gebracht. Es erübrigen sich für den unabhängigen Finanzsenat
daher weitere Ausführungen zum Beweis dafür, dass es sich bei dem
Konto bei der B Bank nicht um ein dem Bw. unbekanntes Konto, auf welchem
unterschlagene Firmenerlöse von der Exgattin eingezahlt wurden, handelt,
sondern eben um ein Konto auf das der Bw. vorsätzlich Betriebserlöse
abgeleitet hat, damit diese steuerlich nicht erfasst werden.
Der
unabhängige Finanzsenat stellt somit fest, dass erwiesen ist, dass das
Vorbringen des Bw. betreffend des Sachverhaltes nicht den Tatsachen entspricht.
Vielmehr steht fest, dass das Konto auf der B Bank auf Anregung des Bw.
eröffnet wurde und auf seine Veranlassung hin betriebliche Erlöse
dorthin überwiesen wurden. Es fehlt daher folgerichtig an irgendeiner
rechtlichen Grundlage für die Anerkennung dieser betrieblichen Erlöse
als betrieblich veranlassten Aufwand und eine damit verbundene Änderung der
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.
Der Bw. legt
weiters weder in seiner Berufung noch in seinem Vorlageantrag dar, was er an der
Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen für 2003 bemängelt und
wurde von ihm auch keine Prognoserechnung gelegt und vermag auch der
unabhängige Finanzsenat keine Unrichtigkeit in den vorgeschriebenen
Vorauszahlungen zu erkennen.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre
2000 und 2001 sowie Einkommensteuervorauszahlungen 2003 erweist sich somit aus
den hinreichend angeführten Gründen als unbegründet.
Feldkirch,
2. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0078-F/03
- Stammnummer
- 5688
- Gültig
- 02.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF