Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0309-F/02
Strittig ist die Abzugsfähigkeit von verschiedenen Vorsteuern im Zusammenhang mit Schulungen für Arbeitslose
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0309-F/02vom 28.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der IH. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1996
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Die Umsatzsteuer wird für
das Jahr 1996 festgesetzt mit
Bemessungsgrundlagen für
Lieferungen und sonstige Leistungen Normalsteuersatz 20 %
ATS 77.625,00, d.s. 5.641,23 €
Steuer Gesamtbetrag der Vorsteuern ATS 16.411,87
Gutschrift
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- 64,45 €
1.128,25
€
1.192,70 €
64,45 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin gab in
den Jahren 1995 und 1996 Fortbildungskurse für Arbeitslose im Auftrag des
Vereines SET IfW in L. Für diese an den Verein erbrachten Schulungen legte
sie Honorarnoten mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer. Diese Honorarnoten
wurden anlässlich einer Prüfung bei der SET IfW entdeckt und in Kopie
dem Finanzamt übermittelt. Dieses forderte die Berufungswerberin
zunächst auf, Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1998
abzugeben. Da die Berufungswerberin dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte es
mit Bescheid vom 21. Februar 2002 die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungen
(Honorarnoten) des Jahre 1996 mit € 1.128,25 (ATS 15.525,00) fest.
Aufgrund einer Anregung der
Berufungswerberin nahm das Finanzamt mit Bescheid vom 14. Jänner 2002
das Umsatzsteuerverfahren wieder auf und setzte gleichzeitig die Umsatzsteuer
für das Jahr 1996 mit € 864,88 (ATS 11.901,00) neu fest. Die
Berufungswerberin hatte zwischenzeitig eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
vorgelegt und die in den Ausgaben enthaltenen Steuern (ATS 16.911,63) als
Vorsteuern geltend gemacht. Der größte Teil dieser Vorsteuern,
nämlich ATS 15.500,00, entfiel auf die Anschaffung eines PCs samt
Scanner und Drucker, eines Fax-Gerätes sowie einer Büroeinrichtung
(Anschaffungskosten laut Rechnung der OM GmbH insgesamt ATS 93.000,00 inkl.
Mehrwertsteuer). Von diesen Vorsteuern anerkannte das Finanzamt lediglich jene
für die PC-Anlage und das Fax-Gerät, allerdings nur zu einem
Fünftel, weil es für das Jahr 1997 eine Betriebsaufgabe unterstellte
und aus "verwaltungsökonomischen Gründen", d.h. um eine
Vorsteuerberichtigung im Jahr 1997 zu vermeiden, eben nur ein Fünftel der
Vorsteuern anerkannte. Den Vorsteuerabzug für die Büroeinrichtung wies
es mit der Begründung ab, bei einer Vortragstätigkeit, die
überwiegend in auswärtigen Vortragsräumlichkeiten erfolge, stelle
das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
dar. Den Abzug der übrigen Vorsteuern anerkannte es, insgesamt €
263,34 (ATS 3.623,63).
Gegen diesen Bescheid berief
die Berufungswerberin mit der Begründung, die Schulungen für
arbeitslose Personen seien nur am Vormittag in eigens angemieteten Räumen
abgehalten worden, am Nachmittag habe die Ausbildung in einem nur für
diesen Zweck eingerichteten Büro stattgefunden, weil die von der SET IfW
angemieteten Räume zu groß und kostenintensiv gewesen seien. Auch sei
keine Betriebsaufgabe erfolgt, sie habe die Tätigkeit wegen Krankheit
Anfang 1997 nicht mehr fortsetzen können und nach ihrer Genesung sei die
Stelle nicht mehr frei gewesen.
Das Finanzamt ersuchte die
Berufungswerberin zunächst um Ergänzung des Sachverhaltes.
Insbesondere fragte es nach dem Kursort, nach dem zeitlichen Umfang der
Tätigkeit zu Hause, nach der betrieblichen Notwendigkeit des
Fax-Gerätes und des Druckers sowie nach ihren Bemühungen um eine
adäquate Beschäftigung nach Beendigung dieser Tätigkeit für
die SET IfW. Dieses Ergänzungsersuchen blieb von Seiten der
Berufungswerberin unbeantwortet.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 16. April 2002 änderte das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid
insofern ab, als es überhaupt keine Vorsteuern mehr anerkannte und die
Umsatzsteuer wieder mit € 1.128,25 festsetzte. Begründend dazu
führte es aus, dass unabhängig davon, ob eine Betriebsaufgabe für
1997 unterstellt werden könne und eine Fünftelberichtung der
Vorsteuern zulässig sei, es nicht erwiesen sei, ob die erklärten
Ausgaben auch tatsächlich für die Kurstätigkeit getätigt
worden seien. Die in den vorgelegten Rechnungen ausgewiesen Steuern seien daher
zur Gänze nicht als Vorsteuern abzugsfähig.
Mit Schriftsatz vom 2. Mai
2002 "berief" die Berufungswerberin gegen die Berufungsvorentscheidung. Dieser
Schriftsatz war als Vorlageantrag zu werten, weshalb die Berufung wiederum als
unerledigt galt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 12 Abs. 1 UStG1994 kann der Unternehmer die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Die Berufungswerberin hat dem
Finanzamt Rechnungen über Leistungen vorgelegt und die dort ausgewiesenen
Steuern als Vorsteuern geltend gemacht. Aufgrund dieser Rechnungen hat das
Finanzamt das bereits rechtskräftige Umsatzsteuerverfahren für das
Jahr 1996 zwar wiederaufgenommen, die von der Berufungswerberin geltend
gemachten Vorsteuern aber nur zum Teil anerkannt. Die dafür vom Finanzamt
im Bescheid vom 14. Jänner 2002 angeführte Begründung vermag
den unabhängiger Finanzsenat aber nicht zu überzeugen:
Dass das Arbeitszimmer der
Berufungswerberin nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen
Tätigkeit dargestellt hat, berechtigt nicht zur Aberkennung der auf die
Büromöbel entfallenden Vorsteuern, weil dieser Einschränkung des
Vorsteuerabzuges im Bereich des Umsatzsteuerrechtes das Gemeinschaftsrecht
entgegensteht. Entscheidend für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist,
neben den übrigen Voraussetzungen, lediglich, dass ein Arbeitszimmer
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich
unternehmerisch genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein solches
Arbeitszimmer notwendig macht (vgl. VwGH 19.12.2002, 2001/15/0093 und 7.3.2003,
99/15/0177). Gerade das wurde vom Finanzamt in obgenanntem Bescheid aber nicht
in Abrede gestellt. Im übrigen hat die Berufungswerberin laut ihren Angaben
im Vorlageantrag diese Büromöbel nicht in einem im Wohnverband
gelegenen Arbeitszimmer, sondern in einem eigens angemieteten Büroraum
aufgestellt.
Auch der Beschränkung der
Vorsteuern für die PC-Anlage und das Fax-Gerät auf ein Fünftel
kann der unabhängige Finanzsenat nicht folgen. Eine Betriebsaufgabe, wie
sie das Finanzamt für das Jahr 1997 unterstellt, kann nicht zu einer
Fünftelberichtigung der Vorsteuern im Jahr 1996 führen. Eine
Betriebsaufgabe, die zu einer Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit
führt, löst allenfalls eine Eigenverbrauchsbesteuerung im Zeitpunkt
der Entnahme unternehmerisch genutzter Gegenstände in den Privatbereich
aus. Ob und wann die Berufungswerberin ihre Unternehmertätigkeit aufgegeben
und die berufliche genutzten Gegenstände in den privaten Bereich
überführt hat, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht eindeutig
bestimmen. Im Streitjahr ist jedenfalls kein derartiger Vorgang erkennbar.
Im beim Finanzamt eingebrachten
Vorlageantrag vom 6. Mai 2003 hat die Berufungswerberin die in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung mangels Nachweises des
unternehmerischen Zusammenhanges aberkannten Vorsteuern erläutert. Laut
diesen Angaben hat sie die ihr zugewiesenen Arbeitslosen in einem angemieteten
Raum in der Ausübung von Büroarbeiten geschult und für diese
Personen eine Arbeitsstelle gesucht. Der unabhängiger Finanzsenat sieht
keinen Grund, diesen Ausführungen nicht zu glauben. Dass sie für diese
Schulungstätigkeit auch entsprechende Arbeitsmittel wie eine
Büroeinrichtung, eine PC-Anlage und auch ein Fax-Gerät benötigt
hat, ist für ihn ebenso nachvollziehbar wie dass sie dafür ein Seminar
besucht und Gespräche mit potentiellen Arbeitgebern geführt hat. Die
von ihr erklärten Vorsteuern entsprechen daher durchaus der allgemeinen
Lebenserfahrung.
Eine Aberkennung der
Vorsteuern, wie sie mit Berufungsvorentscheidung vorgenommen wurde, steht nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenat zudem in Widerspruch zur
Vorgehensweise des Finanzamtes vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung. Bis
dahin hat es den Zusammenhang der Vorsteuern mit dem Unternehmen der
Berufungswerberin nämlich
grundsätzlich anerkannt und sogar
ein bereits rechtskräftiges Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen.
Der unabhängiger
Finanzsenat erkennt daher den Abzug der von der Berufungswerberin geltend
gemachten Vorsteuern insoweit an, als zum Vorsteuerabzug berechtigende
Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 vorliegen. Die
Formalvoraussetzungen des § 11 UStG 1994 treffen auf alle
Rechnungen zu bis auf jene der MG GmbH über einen Rechnungsbetrag von
ATS 2.998,56 zuzügl. 20 % Umsatzsteuer (ATS 499,76): hier scheint
als Empfänger AH und nicht die Berufungswerberin auf, es fehlt also am
Rechnungsmerkmal des § 11 Z 2 UStG 1994.
Der Berufung war daher
teilweise Folge zu geben
Feldkirch,
am 28. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0309-F/02
- Stammnummer
- 5684
- Gültig
- 28.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF