Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0173-G/02
Schätzung bei Installationsunternehmen (Sicherheitszuschläge)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0173-G/02vom 25.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Sicherheitszuschlag wegen nicht erfasster Eingangsrechnungen bei Installationsunternehmen
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Umsatzsteuer 1997, 1998 und 1999
sowie Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem.
§ 188 BAO für die Jahre 1997, 1998 und 1999
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich
der Umsatzsteuer sind die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben (in
Schilling) den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil des
Bescheidspruches.
In Euro
beträgt die Umsatzsteuer daher:
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1997
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1998
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1999
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6.618,00
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5.692,00
|
7.448,00
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß
§ 188 BAO in der folgenden Höhe festgestellt (Beträge
in Schilling):
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1997
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1998
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1999
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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253.188,00
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193.642,00
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323.044,00
|
Anteil EE
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241.594,00
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176.821,00
|
316.522,00
|
Anteil RE
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11.594,00
|
16.821,00
|
6.522,00
In Euro
betragen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb daher:
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1997
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1998
|
1999
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
18.400,00
|
14.072,00
|
23.476,00
|
Anteil EE
|
17.557,00
|
12.850,00
|
23.002,00
|
Anteil RE
|
843,00
|
1.222,00
|
474,00
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
An der Berufungswerberin, einem
Installationsunternehmen (Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen) sind EE als
persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer und RE
als Kommanditistin beteiligt.
Anlässlich einer für
die Jahre 1997, 1998 und 1999 durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung erhöhte die Prüferin Umsatz und Gewinn der Streitjahre um
einen Sicherheitszuschlag von jeweils 30.000,- S mit der Begründung,
Kalkulationsgrundlagen seien nicht vorgelegt, die Differenzen bei der
Stundenkalkulation seien nicht zur Gänze geklärt und zwei
Bareinkäufe seien nicht nachgewiesen worden. Das Finanzamt folgte bei der
Erlassung der Umsatzsteuerbescheide und der Bescheide betreffend einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Streitjahre den
Feststellungen der Prüferin.
In der gegen diese Bescheide
erhobenen Berufung brachte EE vor, er verfüge als Einmannbetrieb nur
über eine sehr eingeschränkte Büroorganisation und habe bei
seinen umfangmäßig überschaubaren Aufträgen die
Kalkulationsgrundlagen sozusagen im Kopf. Bei den Baustellenbesichtigungen
könne er dem Auftraggeber sofort den Preis bekannt geben, den er auch immer
einhalte. Durch den geringen Büroaufwand könne er ein angemessenes
Ergebnis erzielen. Die Betriebsaufzeichnungen, die von seiner Gattin
äußerst gewissenhaft geführt werden, seien keinesfalls
mangelhaft. Wenn ihm vorgeworfen werde, dass zwei Bareinkäufe nicht als
Ausgabe eingetragen worden seien, könne er nur vermuten, dass sich
irgendeine Person einen Vorteil habe verschaffen wollen und auf seinen Namen
billiger eingekauft habe. Die Prüferin habe übrigens erklärt,
dass einer der beiden Bareinkäufe wieder gutgeschrieben worden
sei.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung wurde damit begründet, dass die Aufzeichnungen der
Bw. infolge formeller Mängel nicht ordnungsgemäß im Sinn des
§ 131 BAO geführt worden seien. Die im Rahmen der
Betriebsprüfung erstellte Stundenkalkulation habe eine größere
Abweichung gegenüber den erklärten Einnahmen aus der
Monteurtätigkeit ergeben. Diese Abweichungen hätten im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens nicht hinreichend aufgeklärt werden
können. Die Kalkulationsgrundlagen für die Erstellung der Anbote bzw.
die Stundenaufzeichnungen seien nicht vorgelegt worden. Außerdem sei durch
Erhebungen der Prüferin bei Lieferfirmen der Bw. festgestellt worden, dass
zwei Bareinkäufe nicht erfasst worden seien. Da die Kalkulation, die der
Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Führung der
Aufzeichnungen dienen solle, nicht aufgeklärte Abweichungen ergeben habe,
Kalkulationsgrundlagen und Aufzeichnungen nicht vorgelegt worden und zwei
Bareinkäufe nicht erfasst worden seien, sei eine
Schätzungsberechtigung bzw. die Berechtigung zur Festsetzung eines
Sicherheitszuschlages jedenfalls gegeben. Auch die Ausführungen in der
Berufung haben keine Aufklärung der festgestellten Kalkulationsdifferenzen
und der Nichtverbuchung der Bareinkäufe ergeben.
Im Vorlageantrag führte EE
aus, es sei zutreffend, dass er keine Kalkulationsunterlagen habe vorlegen
können, weil keine vorhanden seien. Wie er bereits dargelegt habe,
könne er bei seinen umfangmäßig überschaubaren
Arbeitsleistungen die Preise ohne schriftliche Ausführungen rechnen und dem
Auftraggeber bekannt geben. Es komme auch vor, dass Kunden mit von Mitbewerbern
bekannt gegebenen Preisen zu ihm kommen und er dann nur einen entsprechenden
Abschlag zu machen brauche um den Auftrag zu erhalten. Deshalb verrechne er
- vor allem bei größeren Aufträgen -
Pauschalbeträge, wie dies in seinen Rechnungen zum Ausdruck komme.
Zahlreiche Materiallieferungen seien auch ohne Arbeitsleistung durch ihn
erfolgt. Genau detaillierte Rechnungen würden von ihm hauptsächlich
bei Kleinaufträgen, insbesondere bei Versicherungsfällen, gelegt.
Hinsichtlich des Vorwurfes, er habe zwei Bareinkäufe nicht aufgezeichnet,
entgegnete EE, in einem Fall habe ein Bekannter von ihm (Herr E.) ohne sein
Wissen auf seinen Namen eine Badewanne gekauft. Er habe ihn zur Rede gestellt,
worauf der entsprechende Beleg storniert und ein neuer Beleg auf den Namen des
Erwerbers ausgestellt worden sei. Betreffend des zweiten angeblich nicht
aufgezeichneten Einkaufs könne er nicht feststellen, wer diesen
getätigt habe. Offensichtlich habe eine nicht mehr eruierbare Person seinen
Namen missbraucht.
Aufgrund dieses Vorbringens
wurde die Prüferin um eine schriftliche Stellungnahme ersucht. Unter
Hinweis auf den gleichzeitig vorgelegten Arbeitsbogen stellte die Prüferin
nochmals ihre Kalkulation dar und wies auf die im Arbeitsbogen in Kopie
abgehefteten strittigen Rechnungen hin (nicht erfasste Bareinkäufe), die
sie im Zuge von Erhebungen bei Lieferanten der Bw. erhalten habe. Zur Frage der
bloßen Materiallieferungen führte sie aus, EE habe in einem Schreiben
vom 28. Mai 2000 erklärt, an die Baustelle des Herrn D. nur Material
geliefert, dort aber keine Montage durchgeführt zu haben. Anlässlich
der Befragung durch den Abgabenrechtlichen Erhebungsdienst habe Herr D. jedoch
angegeben, EE habe auch Arbeitsleistungen erbracht. Diese werden aber erst
abgerechnet. Bei der Schlussbesprechung habe dann auch EE erklärt, die
Arbeitsleistungen bei Herrn D. werden erst in den folgenden Wochen
abgerechnet.
Die Stellungnahme der
Prüferin wurde der Bw. schriftlich vorgehalten. Anlässlich einer
persönlichen Vorsprache erklärte EE, zur Kalkulation der Prüferin
keine konkreten Angaben machen zu können. Er wiederholte vor allem, dass er
keine Stundenaufzeichnungen vorlegen könne, weil er keine geführt habe
und legte nochmals dar, wie er seine Anbote erstelle. Materiallieferungen ohne
Erbringung einer Arbeitsleistung seien eher selten vorgekommen. Ob es sich bei
den im Arbeitsbogen befindlichen Rechnungen um jene handle, hinsichtlich derer
die Prüferin festgestellt habe, er habe sie nicht erfasst, könne er
nicht sagen, weil er sich an diese Rechnungen nicht mehr erinnern könne. Er
könne daher auch nicht erklären, wie es zu dieser (angeblichen)
Nichterfassung habe kommen können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln
oder berechnen kann. Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO ist
insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher
oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat,
nicht vorlegt, oder wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig
sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die
sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Unbestritten ist, dass
Stundenaufzeichnungen, die EE nach Ansicht der Prüferin der Erstellung
seiner Anbote und Abrechnungen zugrunde legen hätte müssen, nicht
vorgelegt wurden. EE gab dazu an, dass er derartige Stundenaufzeichnungen nicht
habe vorlegen können, weil er keine geführt habe. Die Prüferin
nahm daraufhin eine Nachkalkulation vor, um die Richtigkeit der Aufzeichnungen
der Bw. zu überprüfen. Dabei stellte sie erhebliche Abweichungen
gegenüber den Aufzeichnungen der Bw. fest, die nach Ansicht der
Prüferin darauf zurückzuführen seien, dass eine zu geringe Anzahl
von Arbeitsstunden verrechnet worden sei. Die von ihr festgestellte Differenz
habe bei der Schlussbesprechung nicht aufgeklärt werden können. Im
Berufungsverfahren brachte EE in diesem Zusammenhang jedoch vor, bei seinen
umfangmäßig überschaubaren Aufträgen habe er die
Kalkulationsgrundlagen sozusagen im Kopf. Bei Baustellenbesichtigungen
könne er dem Auftraggeber sofort den Preis bekannt geben, den er auch immer
einhalte. Es komme auch vor, dass Kunden mit von Mitbewerbern bekannt gegebenen
Preisen zu ihm kommen und er dann nur einen entsprechenden Abschlag zu machen
brauche, um den Auftrag erteilt zu bekommen. Deshalb verrechne er - vor
allem bei größeren Aufträgen -
Pauschalbeträge.
Damit wurde glaubhaft
dargelegt, warum keine Stundenaufzeichnungen geführt wurden und dass die
Bw. bei vielen Aufträgen nicht alle tatsächlich von EE erbrachten
Arbeitsstunden verrechne bzw. verrechnen könne. Die Kalkulation der
Prüferin ist nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz daher
nicht geeignet, die Richtigkeit der Aufzeichnungen der Bw. zu
widerlegen.
Die Prüferin hat jedoch
auch festgestellt, dass bei der Bw. zwei Eingangsrechnungen nicht erfasst worden
seien. Beide Rechnungen wurden von Lieferanten der Bw. erstellt. Die
Feststellung der Prüferin, dass einer der beiden Einkäufe (zum Teil)
rückgängig gemacht und der entsprechende Betrag zurückbezahlt
wurde, erklärt nicht, warum die ursprüngliche Rechnung bei der Bw.
nicht erfasst worden war. Diese Nichterfassungen konnte auch EE nicht
erklären bzw. machte er dazu widersprüchliche Angaben. Die Behauptung,
es habe sich vermutlich irgend eine Person (in einem Fall sei das Herr E.
gewesen, im anderen Fall eine nicht mehr eruierbare Person) dadurch einen
Vorteil verschaffen wollen, dass sie auf den Namen, aber ohne Wissen der Bw.
billiger eingekauft habe, überzeugt nicht. Das Vorbringen, Herr E. habe auf
den Namen der Bw. eine Badewanne gekauft, woraufhin er von EE zur Rede gestellt,
der Beleg storniert und ein neuer Beleg auf den Namen des tatsächlichen
Erwerbers ausgestellt worden sei, wurde nicht nachgewiesen. Abgesehen davon,
dass laut strittigem Beleg nicht eine Badewanne, sondern ein Waschtisch gekauft
worden war, gab EE anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz an, er kenne Herrn E. überhaupt nicht.
Es ist daher davon auszugehen, dass die beiden strittigen Rechnungen zu unrecht
von der Bw. nicht erfasst worden waren. Bei mangelhaften Aufzeichnungen aber
kann angenommen werden, dass nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht
verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge von der Bw.
nicht erfasst wurden. Die Schätzungsberechtigung für diese beiden
Jahre (1997 und 1998), für die nachgewiesen ist, dass Eingangsrechnungen
nicht erfasst wurden, ist daher jedenfalls gegeben. Ist die
Schätzungsbefugnis gegeben, so steht die Schätzungsmethode der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl. dazu zB VwGH vom 17.12.1993,
91/17/0196). Die Anwendung eines so genannten Sicherheitszuschlages gehört
zu den Elementen der Schätzung. Da die Beträge in den beiden nicht
erfassten Rechnungen relativ gering sind, wird die Höhe der
Sicherheitszuschläge mit nur 20.000,- S festgesetzt. Die Hinzurechnung
dieser Beträge jeweils zu Umsatz und Gewinn erfolgt nur für die Jahre
1997 und 1998, für die entsprechende Feststellungen vorliegen.
Die Feststellung der
Prüferin, die Bw. habe laut ihren Aufzeichnungen bei einigen Kunden nur
Material geliefert, aber keine Arbeitsleistungen erbracht, hat EE
bestätigt. Die Prüferin konnte jedoch in keinem Fall nachweisen, dass
die Bw. bei einem dieser Kunden eine Arbeitsleistung erbracht, diese in ihren
Aufzeichnungen aber nicht erfasst habe. Auch im Fall des Herrn D. stellte sich
letztlich heraus, dass die Abrechnung der Arbeitsleistungen lediglich erst
später erfolgen sollte. Diese Feststellung hatte auf die Schätzung der
Höhe der Bemessungsgrundlagen der Bw. daher keinen Einfluss.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Graz,
25. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0173-G/02
- Stammnummer
- 5683
- Gültig
- 25.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF