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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0180-K/10

Rechtskosten und Einlagen bei den Einkünften aus Veräußerung von Beteiligungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0180-K/10vom 19.12.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des Finanzamtes FA, vertreten durch Amtsvertreter, vom 3. Juni 2009 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2005 sowie gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2005 und 2006 entschieden: Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Der mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 eingeschränkten Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2005 und 2006 wird Folge gegeben. Diese angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Dem mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2011 eingeschränkten Berufungsbegehren auf Berücksichtigung von Rechtskosten bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.082,-- (2005) und € 11.264,42 (2006) gegen Entfall des Betriebsausgabenpauschales von € 1.290,-- (2005) und von € 1.200,-- (2006) sowie dem Begehren auf Berücksichtigung von Rechtskosten in Höhe von € 13.327,70 und einer rückabgewickelten offenen Gewinnausschüttung aus einer GesmbH in Höhe von € 41.562,69 als Einlage bei den Einkünften aus der Veräußerung einer Beteiligung an dieser GesmbH gemäß § 31 EStG 1988 des Jahres 2006 kommt Berechtigung zu. Insoweit besteht zwischen dem Finanzamt und dem Berufungswerber kein Streit mehr. Die berufungsgegenständlichen Einkünfte errechnen sich daher wie folgt: 2005: Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Finanzamt von € 24.609,21 abzüglich Rechtskosten von € 6.082,-- zuzüglich Pauschale von € 1.290,-- ergibt Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Berufungsentscheidung von € 19.817,21. 2006: Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Finanzamt von € 20.245,56 abzüglich Rechtskosten von € 11.264,42 zuzüglich Pauschale von € 1.200,-- ergibt Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Berufungsentscheidung von € 10.181,14. Einkünfte aus Beteiligungsveräußerung: Erlös von € 235.000,-- abzüglich Kapital von € 40.266,17 abzüglich Rechtskosten von € 13.327,70 abzüglich Einlage von € 41.562,69 ergibt Einkünfte von € 139.843,44. Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 war daher im eingeschränkten Umfang Folge zu geben. Beilage: 2 Berechnungsblätter Klagenfurt am Wörthersee, am 19. Dezember 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0180-K/10
Stammnummer
56827
Gültig
19.12.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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