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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0875-G/11

Anspruchszinsen: Objektive Anspruchsfolge

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0875-G/11vom 12.12.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die am 7. Oktober 2011 beim Finanzamt Oststeiermark eingegangene Berufung des Bw, gegen die Bescheide dieses Finanzamtes vom 8. September 2011 betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 und 2009 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Das Finanzamt hat mit (den hier nicht berufungsgegenständlichen) Bescheiden vom 8. September 2011 beim Bw die Einkommensteuer 2008 bis 2009 festgesetzt. Gleichzeitig hat es mit den hier berufungsgegenständlichen Bescheiden vom selben Tag für die Differenzbeträge an Einkommensteuer dieser Jahre Anspruchszinsen wie folgt festgesetzt (Beträge in Euro): | 2008 | 148,70 | 2009 | 85,17 Der Bw erhob auch gegen die Anspruchszinsenbescheide die Berufung. Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2011 wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen wurde. Mit dem am 11. November 2011 beim Finanzamt eingegangenen Schreiben beantragte der Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur (nachträglichen) Begründung der Berufung bringt der Bw vor, die Anspruchszinsen teilten das Schicksal der "ursprünglich unberechtigten Forderung". Das Finanzamt hat die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im November 2011 zur Entscheidung vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen). Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 33). Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht mit der Begründung (mit Aussicht auf Erfolg) anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 34). Wie das Finanzamt schon in der Berufungsvorentscheidung dargelegt hat, ist für das Entstehen einer Anspruchszinsenpflicht somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabennachforderung unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung. In der Berufung wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 205 Abs. 1 BAO bzw. für eine Aufhebung des Anspruchszinsenbescheides sprechen würden. Auch vom unabhängigen Finanzsenat kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Die Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide war daher als unbegründet abzuweisen. Erweisen sich die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheide nachträglich als rechtswidrig und werden sie durch Berufungsentscheidung entsprechend abgeändert, so wird diesem Umstand mit an diese gebundene weitere Zinsenbescheide (Gutschriftszinsen) Rechnung getragen. Eine Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen ist bis zur Entscheidung über die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide zulässig (auf Antrag). Graz, am 12. Dezember 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0875-G/11
Stammnummer
56698
Gültig
12.12.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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