Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4580-W/02
Invalidenrente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4580-W/02vom 29.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog
im Jahr 2001 (streitgegenständliches Jahr) Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit als Hausbesorger, Krankengelder und eine
Unfallrente.
Mit Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 machte
er Aufwendungen aufgrund einer Behinderung im Ausmaß von 20 % (Grad
der Minderung der Erwerbsfähigkeit) und Krankheitskosten durch Diabetes
mellitus (Zuckerkrankheit) als außergewöhnliche Belastungen im Sinne
des § 35 EStG 1988 geltend.
Das Finanzamt
berücksichtigte diese Aufwendungen mangels Vorlage entsprechender
Unterlagen nicht und setzte, da der Bw. während des Jahres gleichzeitig von
mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe, Einkommensteuer fest.
Diese Bezüge seien bei der Veranlagung zusammenzurechnen und würden so
besteuert, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung ersuchte der Bw.
um Überprüfung seiner Bezüge, insbesonders brachte er vor, dass
betreffend die Invalidenrente und Krankengelder die Steuer schon abgezogen
worden sei.
Mittels
Berufungsvorentscheidung wurde der
angefochtene Bescheid in der Weise abgeändert, dass die geltend gemachten
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass ein vorgelegtes
amtsärztliches Gutachten eine 50 % ige Erwerbsminderung und die
Notwendigkeit einer Krankendiätverpflegung wegen Diabetes mellitus
(Zuckerkrankheit) festgestellt habe. Demnach seien ein Freibetrag wegen eigener
Behinderung im Ausmaß von 50 %, in Höhe von S 3.324,00 und
ein Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen wegen eigener Krankheitskosten (Zuckerkrankheit) in Höhe von
S 11.400,00 - steuerlich anzuerkennen. Jedoch seien im Wege der Veranlagung
gem. § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
Krankengelder oder Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung der
vollen Tarifbesteuerung zu unterziehen.
Im Zuge eines
Vorlageantrages brachte der Bw.
neuerlich vor, dass hinsichtlich sämtlicher Einkünfte Lohnsteuer
abgezogen worden sei und er im streitgegenständlichen Jahr viel weniger
verdient habe, als dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sei.
Mit
Vorhalt vom 26. Juni 2003
wurde der Bw. ersucht Unterlagen vorzulegen, die eine betragsmäßige
Änderung des Einkommens herbeiführten.
Der diesbezügliche Vorhalt
wurde am 7. Juli 2003 beim zuständigen Postamt hinterlegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wenn der Bw. ganz allgemein um
Überprüfung der Höhe seiner Einkünfte ersucht, sind auf
Grund der Aktenlage, ein seitens des unabhängigen Finanzsenates
durchgeführtes, ergänzendes Ermittlungsverfahrens blieb erfolglos,
keinerlei Berechnungsmängel feststellbar.
Hinsichtlich des Einwandes, der
Bw. habe für die Invalidenrente und Krankengelder schon Steuern bezahlt,
ist darauf hinzuweisen, dass der Bw. keine Unterlagen vorgelegt hat, die eine
Änderung der Bemessungsgrundlage in Bezug auf die Höhe der
anrechenbaren Lohnsteuer nach sich ziehen.
Soweit Beträge der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Wien (AUVA LDST. WIEN)
jedoch im Gesamtbetrag der Einkünfte des Bw. enthalten sind, ist eine
Änderung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof
hat nämlich mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2002, G 85/02 die
ertragsteuerliche Bestimmung betreffend Besteuerung der Unfallrenten für
die Jahre 2001 und 2002 auf Grund einer fehlenden
Übergangsbestimmung für verfassungswidrig erachtet und aufgehoben.
Dies hat zur Folge, dass die Besteuerung der Unfallrente im vorliegenden
Berufungsfall zu Unrecht erfolgt und demnach bei der Berechnung der
Einkommensteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ist.
Der Berufung war daher
teilweise Folge zu geben.
Wien,
29. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4580-W/02
- Stammnummer
- 5653
- Gültig
- 29.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF