Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0137-W/02
Bodenwert bei Bauverbot (bis zur Errichtung einer Brücke)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0137-W/02vom 29.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für das berufungsgegenständliche Grundstück besteht ein Bauverbot, so lange eine für die Aufschließung erforderliche Brücke nicht errichtet wird. Diese Auflage, welche zum Erlangen einer Baubewilligung erfüllt werden muss, rechtfertigt einen Abschlag für Wertminderung. Dieser wird in Zusammenhang mit schwierigen Bodenverhältnissen mit insgesamt einem Drittel als angemessen angesehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einheitswertbescheid zum
1. Jänner 1997 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
folgt:
Der
Einheitswert wird mit S 556.000,-- (in € 40.406,10) festgestellt. Der
erhöhte Einheitswert beträgt S 750.000,-- (in €
54.504,63).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Teilungsplanes
vom 3. Oktober 1995, eines rechtskräftigen Bescheides des Vermessungsamtes
und eines rechtskräftigen Bescheides der Marktgemeinde wurde das
Grundstück Nr. "1" (Baufläche) in Folge Vereinigung seiner
Fläche mit dem Grundstück "2" (Garten) gelöscht und
das Grundstück "2" geteilt in die neuen Bauplätze mit den
Nummern "3" und "4". Die ursprünglichen
Grundstücke mit den Nummern "1" und "2" bildeten
eine wirtschaftliche Einheit. In Folge der Durchführung des Teilungsplanes
liegen bei den neu gebildeten Grundstücken mit den Nummern "3"
und "4" je Baufläche zwei selbständige wirtschaftliche
Einheiten vor.
Diesem Umstand hat das
Finanzamt Rechnung getragen und mit Bescheid vom 18. Juni 1997 den Einheitswert
zum 1. Jänner 1997 für das Grundstück Nr. "4"
Baufläche mit S 813.000,-- festgestellt. Der um 35 % erhöhte
Einheitswert beträgt laut diesem Bescheid abgerundet gemäß
§ 25 BewG S 1,097.000,--. Für das Grundstück "3"
wurde eine Fortschreibung durchgeführt.
In der gegen diesen Bescheid
rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass der Durchschnittswert
nicht mit S 190,--/m² angesetzt werden könne, sondern auf Grund
der schwierigen Bodenverhältnisse nur ein solcher von S 129,--/m²
und dieser auf Grund eines bestehenden Bauverbotes nur mit 20 %, daher mit
S 25,--/m².
Es ergäbe sich daher
folgende Berechnung des Einheitswertes:
|
Bodenwert der
Zufahrtsfläche
|
292
m²
|
x
|
S 75,--
=
|
S
|
21.900,--
|
Bodenwert der
Restfläche
|
3989
m²
|
x
|
S 25,--
=
|
S
|
99.725,--
|
Summe
|
|
|
|
S
|
121.625,--
|
Einheitswert
(abgerundet)
|
|
|
|
S
|
121.000,--
|
Erhöhter Einheitswert (+
35 % abgerundet)
|
|
|
|
S
|
163.000,--
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bestritten wird im
Berufungsverfahren die Ermittlung des Durchschnittspreises in der Höhe von
S 190,--/m².
Grundlage für die
Ermittlung der Bodenwerte bebauter und unbebauter Grundstücke zum
jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt der Einheitswerte des Grundvermögens
bilden die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreise. Der
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Kaufpreis beträgt in
diesem Gebiet S 300,--/ m².
In der Berufung wird
ausgeführt, dass das Grundstück mit einem Bauverbot belastet sei. Dazu
hat die Gemeinde in ihrem Bescheid ausgeführt:
"Gemäß
§ 20, Abs. 1, leg. cit,
besteht für die neuzuschaffende Parzelle Nr. 96/3 Bauverbot, solange
für die Aufschließung erforderliche Brücke nicht in geeigneter
Weise errichtet wurde."
Damit ist das Grundstück
jedoch nicht mit einem Bauverbot belastet, welches auf eine Wertminderung des
Grundstückes auf nur 20 % des gegendüblichen Baulandpreises
schließen lässt. Bei diesem Bauverbot handelt es sich um eine
Auflage, welche erfüllt werden muss, um eine Baubewilligung erlangen zu
können. Wird die Brücke über den Bach errichtet und damit die
Zufahrt zu dem Grundstück ermöglicht, fällt das auf dem
Grundstück lastende Bauverbot weg. Der Grundstückseigentümer hat
jederzeit die Möglichkeit die Wirkungen des Bauverbotes zu beseitigen. Es
ist nicht gerechtfertigt, das Grundstück durch diese Auflage nur mit 20 %
des gegendüblichen Kaufpreises zu bewerten. Ein angemessener Abschlag von
dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Kaufpreis kann
für diese Auflage vorgenommen werden.
Für eine Wertminderung sprechen auch die schwierigen
Bodenverhältnisse (Hangneigung, Geländestufen). In Summe betrachtet
erscheint ein Abschlag von einem Drittel des im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr erzielbaren Kaufpreises als angemessen. Ein höherer
Abschlag würde dazu führen, dass eine Wertminderung eintreten
würde, welche den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen
würde.
Ausgehend von dem in diesem Gebiet erzielbaren Kaufpreis in
der Höhe von S 300,--/ m² ergibt dieses nach Abzug von einem
Drittel in der Höhe von S 100,-- für das gegenständliche
Grundstück einen Wert von S 200,--/m². Die Zufahrtsfläche
wird, wie auch in der Berufung, mit S 75,--/m² bewertet.
Übersteigt, so wie im
gegenständlichen Fall, das Grundstück das Ausmaß einer normalen
Bauparzelle, so wird in der Regel das Grundstück in Zonen eingeteilt. Eine
derartige Einteilung wurde auch vom Finanzamt vorgenommen.
Der Durchschnittswert war daher
neu zu berechnen:
|
Bodenwert der
Zufahrtsfläche
|
292
m²
|
x
|
S
75,--
|
=
|
S
|
21.900,--
|
Baufläche
|
1500
m²
|
x
|
S
200,--
|
=
|
S
|
300.000,--
|
restliche
Baufläche
|
2489
m²
|
x
|
S
100,--
|
=
|
S
|
248.900,--
|
Summe
|
4281
m²
|
|
|
|
S
|
570.800,--
Somit errechnet sich der
Durchschnittswert mit S 570.800,-- / 4281 m², nunmehr mit
S 133,33, gerundet mit S 130,--/ m². Dieser
Durchschnittspreis von S 130,--/ m² ist für die weitere
Berechnung des Einheitswertes heranzuziehen. Damit ergibt sich folgende neue
Berechnung:
|
4281 m² x S 130,--
ergibt einen Wert von
|
S
|
556.530,--
|
Einheitswert (abgerundet
gemäß
§ 25 BewG)
|
S
|
556.000,--
|
Dieser Einheitswert wird mit
Wirksamkeit ab 1. Jänner 1997 um 35 % erhöht
|
S
|
194.600,--
|
Einheitswert ab 1. Jänner
1997 gerundet
|
S
|
750.000,--
Mit Vorhalt vom 27. Juni 2003
wurde dem Bw. die beabsichtigte Entscheidung zur Kenntnis gebracht. In einer
Stellungnahme dazu wurde vorgebracht, dass die Kosten einer Brücke mit 20 %
des geschätzten Zeitwerts des Teilgrundstückes anzusetzen wären
und die Hangneigung in dem gegenständlichen Grundstück zu hoch
wäre, um eine Zufahrtstraße in gerader Richtung der Grundgrenze
entlang zu errichten und daher eine serpentinenartig gewundene
Straßenführung notwendig wäre, was eine weitere Wertminderung
von 30 % bedeute.
Dazu wird bemerkt, dass
für den Bodenwert der Zufahrtsfläche bereits ein niedrigerer Wert
angesetzt wurde. Festzuhalten wäre hier noch, dass es sich bei dieser
Fläche um eine ca. 4 m breite Zufahrt handelt, an welche bereits
die Nachbargrundstücke grenzen. Eine serpentinartig gewundene
Straßenführung wäre in diesem Bereich gar nicht möglich,
ohne die Grundstücksgrenzen zu verletzen. Eine Errichtung einer
Zufahrtsstraße über das Grundstück wäre nur erforderlich,
wenn ein Gebäude auf der der Zufahrt gegenüberliegenden Seite des
Grundstückes errichtet werden müsste. Eine solche Verpflichtung, dass
ein Gebäude nur auf der der Zufahrt gegenüberliegenden Seite des
Grundstückes errichtet werden darf, besteht jedoch nicht. Ein weiterer
Abschlag von 30 % ist hier somit nicht gerechtfertigt. Ein Abschlag von
insgesamt einem Drittel des im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
erzielbaren Preises ist daher angemessen. Die vom Bw. vorgebrachten Argumente
rechtfertigen keinen höheren Abschlag.
Aus diesen Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 55 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0137-W/02
- Stammnummer
- 5651
- Gültig
- 29.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF