Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2966-W/02
Wirtschaftliche Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erledigung (Nachsicht)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2966-W/02vom 28.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Nachsichtsansuchen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erledigung zu berücksichtigen, auch wenn bis zur Erlassung des Bescheides sechs Jahre vergangen sind und sich nach weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren ergeben hat, dass sich die finanzielle Situation bis zur Entscheidung über die Berufung sehr zu Ungunsten der Nachsichtswerberin verändert hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Schellmann & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid vom 17.
Oktober 2001 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend Nachsicht einer Erbschaftssteuer in der Höhe von
S 143.820,-- entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und eine Nachsicht der Erbschaftssteuer in der
Höhe von € 10.451,81 gegen jederzeitigen Widerruf
gewährt.
Zu Ihrer
Information wird mitgeteilt, dass der in Euro nachgesehene Abgabenbetrag
143.820,04 Schilling entspricht.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft R. wurde
zu Gunsten Frau H., in weiterer Folge Verlassenschaft H., ein Legat in Form
einer monatlichen Rente von S 20.000,-- ausgesetzt. Die Erbschaftssteuer
für dieses Legat wurde Frau H. vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien bis zu ihrem Todestag nicht vorgeschrieben.
Die Bw. hat in der
Verlassenschaft H. als Tochter auf Grund des Gesetzes zur Hälfte eine
unbedingte Erbserklärung abgegeben. Mit Einantwortungsurkunde vom 27.
Dezember 1993 wurde ihr der Nachlass zur Hälfte eingeantwortet. Der
Nachlass bestand im Wesentlichen aus Liegenschaften, welche auf Grund eines
Kodizills der Verstorbenen vom 2. Mai 1991 nicht den Kindern als Erben, sondern
den Enkelkindern der Verstorbenen als Vermächtnisnehmer
zufielen.
Mit Bescheid vom 10. Oktober
1994 wurde der Bw. als Rechtsnachfolgerin der Frau H. die halbe Erbschaftssteuer
für das Legat aus der Verlassenschaft R. in der Höhe von
S 179.775,-- vorgeschrieben.
Mit Eingabe vom 24. Juli 1995
wurde um Nachsicht der Erbschaftssteuer in der Höhe von insgesamt
S 287.640,-- ersucht. Auf die Bw. entfällt davon die Hälfte, also
ein Betrag von S 143.820,--. Begründet wurde dieses Nachsichtsansuchen
damit, dass das Legat nicht in voller Höhe zugewendet wurde, diese Rente
der Einkommensteuer unterworfen wurde, eine Abgabenschuld vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in der Verlassenschaft nicht angemeldet wurde,
die Verlassenschaft H. an liquiden Mitteln nur rund S 127.000,-- enthalten
habe, die Steuerschuld auf eine bereits verstorbene Person falle und zur
Begleichung der Steuer eine Liegenschaft veräußert werden
müsste.
Mit Eingabe vom 20. November
1995 wurde bekannt gegeben, dass die Bw. Einkünfte als unselbständig
Erwerbstätige bis 2/94 in der Höhe von rund S 6.000,-- bezogen
habe, monatliche Einkünfte aus Vermietung einer Wohnung in der Höhe
von monatlich ca. S 9.000,-- hatte, an Vermögen ein Sparbuch in
Griechenland mit einer Einlage von rund S 80.000,-- und einen Toyota
Corolla, Baujahr 1993, hatte. Der Ehegatte der Bw. hatte ein jährliches
Einkommen von etwa S 400.000,-- und bestritt die Kosten der gemeinsamen
Wohnung.
Mit Bescheid vom 17. Oktober
2001 wurde der Antrag um Bewilligung einer Nachsicht abgewiesen. Begründet
wurde die Abweisung damit, dass das Finanzamt trotz der vorgebrachten
Gründe in der Einhebung keine Unbilligkeit feststellen könne und die
Vorschreibung als Auswirkung der geltenden generellen Normen zu verstehen
sei.
In der gegen diesen Bescheid
rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde das Vorbringen des Nachsichtsansuchens
wiederholt und weiter vorgebracht, dass sich das Finanzamt zu den im
Nachsichtsansuchen vorgebrachten Argumenten hinsichtlich der Unbilligkeit der
Einhebung der Abgabe nicht geäußert habe.
Über Aufforderung vom 21.
August 2002 und 2. Dezember 2002 wurde mit Eingabe vom 13. Dezember 2002
bekanntgegeben, dass das monatliche Einkommen aus der Vermietung rund
€ 180,-- betrage und keine Arbeitseinkünfte mehr bestehen. Das
monatliche Einkommen des Ehegatten betrage € 0,--, er sei arbeitslos
und beziehe derzeit keine Arbeitslosenentschädigung. An Vermögen sei
ein Bankguthaben in der Höhe von rund € 2.000,-- und ein
Kraftfahrzeug der Marke Toyota Corolla, Baujahr 1993, vorhanden. Die monatlichen
Zahlungsverpflichtungen für Strom, Gas und Telefon betragen ca.
€ 55,-- und Schulden sind keine vorhanden.
Laut Einsicht in den
Einkommensteuerakt betrugen die Einkünfte aus Vermietung im Jahr 2001
monatlich rund € 180,--, bei Betrachtung der vorherigen Jahre ist die
Tendenz fallend.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236
Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschulden auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre, jedoch
höchstens im beantragten Ausmaß.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung von
Abgaben im Allgemeinen voraus, dass deren Einhebung in keinem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der
Einhebung für den Steuerpflichtigen ergeben. Die Unbilligkeit kann
persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit
liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung die Existenzgrundlage des
Nachsichtswerbers gefährdet.
Bei der Entscheidung über
ein Nachsichtsansuchen ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.9.1992, 92/14/0083). Bei
einer Berufungserledigung somit die finanzielle Situation im Zeitpunkt der
Berufungserledigung.
Nach den Erhebungen hatte der
Ehegatte, wie bereits im Sachverhalt dargestellt, im Zeitpunkt der Erledigung
der Berufung keine Einkünfte. Die Einkünfte der Bw. aus Vermietung
betragen im Zeitpunkt der Erledigung monatlich ca. € 180,--. Sonstige
Einkünfte sind zum Zeitpunkt der Erledigung nicht vorhanden. Aus diesen
Einkünften sind die monatlichen Kosten von rund € 55,-- zu
begleichen. An Vermögen sind vorhanden eine Liegenschaft (aus dieser werden
die Einkünfte aus Vermietung bezogen), ein PKW Baujahr 1983 und ein
Bankguthaben in der Höhe von rund € 2.000,--.
Da keine Schulden vorhanden
sind, kann sich eine Nachsicht auch nicht zu Gunsten anderer Gläubiger
auswirken. Mit den Einkünften aus Vermietung können gerade die zum
Leben notwendigen Auslagen abgedeckt werden. Weitere Ausgaben, wie die Bezahlung
der offenen Abgaben, würden auf Grund der finanziellen Situation im
Zeitpunkt der Entscheidung eine erhebliche Härte für die Bw.
darstellen. Auch kann dem Argument, dass die Bw. aus dem Nachlass fast keine
liquiden Mittel erhalten habe, nicht Widersprochen werden, da diese zum
Großteil für die Nachlassverbindlichkeiten und die Verfahrenskosten
aufzubringen waren. Bei diesen wirtschaftlichen Verhältnissen liegt eine
Gefährdung der Existenz der Bw. gerade in der Einhebung dieser Abgabe
vor.
Aus diesen
Gründen scheint eine Nachsicht gerechtfertigt, auch wenn zum Zeitpunkt der
Einbringung des Nachsichtsansuchens die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Bw. sich noch wesentlich besser darstellten. Wie bereits erwähnt ist der
Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen stets die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der Bescheiderlassung, im Berufungsverfahren zum Zeitpunkt der
Berufungserledigung, zu berücksichtigen. Daher ist auch die finanzielle
Situation der Bw. zum jetzigen Zeitpunkt und nicht zum Zeitpunkt der Einbringung
des Nachsichtsansuchens ausschlaggebend, auch wenn sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Bw. in den letzten acht Jahren sehr zum Nachteil der Bw.
verändert haben und zum Zeitpunkt der Einbringung des Nachsichtsansuchens
die wirtschaftliche Situation der Bw. noch wesentlich besser war.
Ausschlaggebend sind, wie bereits wiederholt ausgeführt wurde, die
wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erledigung, hier zum
Zeitpunkt der Erledigung des Berufungsverfahrens.
Es wurde auch
ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Dazu ist zu
sagen:
§ 323
Abs. 12 BAO idF des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I 2002/97,
enthält eine Übergangsregelung, wonach für am 1. Jänner 2003
unerledigte Berufungen Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat bis 31. Jänner 2003 gestellt werden konnten. Solche
Anträge waren unabhängig davon zulässig, ob nach bisheriger
Rechtslage über die Berufung monokratisch oder durch Berufungssenat zu
entscheiden war. Die "Nachholung" solcher Anträge auf
mündliche Verhandlung im Bereich bisher monokratischer
Entscheidungszuständigkeit konnten ab In-Kraft-Treten des § 323 Abs.
12 BAO (Tag nach der Kundmachung des AbgRmRefG im BGBl, daher erstmals am 26.
Juni 2002) mit Wirkung zum 1. Jänner 2003 gestellt werden. Ein
solcher, gesonderter Antrag ist im gegenständlichen Fall nicht eingebracht
worden. Die Fassung der §§ 260 Abs. 2 bzw. 261 BAO vor dem AbgRmRefG
enthielt eine taxative Aufzählung der Senatszuständigkeiten, wonach
bisher keine Senatszuständigkeit für Berufungen im Bereiche der
Nachsichten bestand. Aus diesem Grund liegt auch kein solcher, nach § 284
Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 gestellter
Antrag auf mündliche Verhandlung vor, welcher der Übergangsbestimmung
des § 323 Abs. 12 BAO zugänglich wäre, wonach solche Anträge
ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z. 1 BAO gestellt
gelten.
Mangels
zulässiger Antragstellung kommt daher im vorliegenden Fall eine
mündliche Verhandlung nicht in Betracht.
Aus diesen
Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
28. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2966-W/02
- Stammnummer
- 5647
- Gültig
- 28.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF