Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4199-W/02
Familienheimfahrten sind durch das höchste Pendlerpauschale begrenzt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4199-W/02vom 29.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei Verwendung eines Dienstwagens, für welchen ein Sachbezug einbehalten wird, sind ab 1996 die Kosten für Familienheimfahrten nur bis in Höhe des höchsten Pendlerpauschales abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4. 5. und 10. Bezirk betreffend
Einkommensteuer 2000 vom 19.7.2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die Abgaben
betragen in €:
|
Einkommensteuer für das Jahr 2000:
|
-5.535,64€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Angestellter in einem Spediteursunternehmen mit Familienwohnsitz in Wien.
Vom 1.1.2000-31.3.2000 war er
als Arbeitnehmer bei der Firma D GmbH beschäftigt, vom 1.1.2000-31.12.2000
bei der Firma S. Beide Firmen haben ihren Sitz in Oberösterreich.
Der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 legte der Bw. eine
Aufstellung über Werbungskosten bei, die ihm anlässlich doppelter
Haushaltsführung erwachsen wären.
Begründend führte der
Bw. an, dass er seit Anfang 1998 in Oberösterreich beschäftigt sei. Im
Frühjahr 2000 sei das Unternehmen, in dem er als Arbeitnehmer
beschäftigt gewesen sei, an eine andere Firma verkauft worden. Im Zuge
dieser Übernahme habe der Bw. mehrmals die Dienstwohnung wechseln
müssen.
Sein Familienwohnsitz befinde
sich in Wien. Die Ehefrau des Bw. sei in Wien berufstätig. Von seinen
Dienstgebern habe er eine Dienstwohnung und zeitweise einen Dienstwagen zur
Verfügung gestellt bekommen.
Die Anschaffungs- und
Betriebskosten der Dienstwohnung und die Treibstoffkosten für die
Familienheimfahrten seien allerdings vom Bw. zu begleichen gewesen. Die
Zurverfügungstellung der Dienstwohnung sei als Sachbezug verrechnet worden.
Im ersten Monat seiner Beschäftigung bei der Firma S habe vorerst keine
Unterkunft zur Verfügung gestellt werden können. Als Arbeitnehmer habe
der Bw. selbst für die Unterkunft am Betriebsstandort Sorge tragen.
Das Mietverhältnis der
Wohnung, die die Firma S zur Verfügung stellte, endete mit 31.12.2000.
Danach hätte eine Ersatzwohnung gefunden werden müssen. Die
Investitionskosten hätten zur Gänze vom Bw. getragen werden
müssen, desweiteren die erste Monatsmiete für Dezember 2000.
Zu den Familienheimfahrten
führt der Bw. aus, dass ihm in den Monaten Jänner-April 2000 kein
Dienstfahrzeug für die wöchentlichen Familienheimfahrten zur
Verfügung gestanden wäre. In dieser Zeit habe er seinen privaten PKW
benutzen müssen.
Im Einzelnen setzten sich die
geltend gemachten Kosten wie folgt zusammen:
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doppelte
Haushaltsführung( alle Beträge in ATS)
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Dienstverhältnis
Firma D GmbH:
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Sachbezugswert Wohnung Firma D GmbH
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8.385,00
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Betriebskosten für 3 Monate
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900,00
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Betriebskostennachzahlung 1999 und 2000
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3.704,00
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Strom für 3 Monate
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882,00
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Stromendabrechnung
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526,00
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Einrichtung Gesamt 11.859,00
1/10
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1.185,00
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Dienstverhältnis
Firma S:
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20 Nachtdiäten a 200,00
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4.000,00
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Sachbezugswert Wohnung Firma S
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33.600,00
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Betriebskosten für 8 Monate
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6.400,00
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Strom für 8 Monate
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2.800,00
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Einrichtung Gesamt 32.547,80 1/10
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3.255,00
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Übersiedlung
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2.084,00
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Treibstoff
Übersiedlung
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395,00
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neue
Wohnung ab 1.1.2001, Kosten dafür im Jahr 2000:
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Ablöse und Vertragskosten
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50.004,00
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Investkosten an Vormieter
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22.500,00
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Miete für 12/2000
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4.448,00
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Familienheimfahrten:
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Kilometergeld
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16.974,00
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Sachbezugswert Firmen PKW für 8
Monate
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40.800,00
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Treibstoffkosten
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19.200,00
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Polizeistrafen
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6.100,00
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Summe
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228.142,00
Das Finanzamt verlangte diverse
Belege in Kopie vom Bw. ab, diese wurden ohne Beanstandung
überprüft.
Am 19.7.2001 erging seitens des
Finanzamtes ein Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 2000, die ausgewiesene Gutschrift betrug 76.172,00S S. Der vom Finanzamt im
Zuge der Veranlagung berücksichtigte Werbungskostenbetrag in Höhe von
173.868,00 S weicht von den beantragten Werbungskosten im Betrag von 228.142,00
S um 54.274,00 S ab.
In der Bescheidbegründung
führte das Finanzamt aus, dass die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung
am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) auf Grund des
Strukturanpassungsgesetzes 1996 nur insoweit Kosten darstellten, als sie das
höchstzulässige Pendlerpauschale (28.800,00 S) nicht überstiegen.
Seien die Aufwendungen höher (hier 83.074,00 S), so sei der
übersteigende Teil den nichtabzugsfähigen Aufwendungen des § 20
Abs 1 Z 2 lit e EStG zuzurechnen.
Mit Aufgabedatum 16.8.2001,
eingelangt im Finanzamt am 17.8.2001 erhob der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 19.7.2001
Berufung.
Begründend führte er
aus, dass seines Erachtens die im Einkommensteuerbescheid 2000
(Arbeitnehmerveranlagung) angeführte Begründung nicht ausreiche um
eine Differenz von den beantragten Werbungskosten zu den tatsächlich
gewährten Werbungskosten in Höhe von 54.274.- zu erklären.
Am 3.10.2001 wurde dem Bw.
seitens des Finanzamtes ein Vorhalt übersandt, in welchem nochmals
ausgeführt wurde, dass Kosten unter dem Titel "Familienheimfahrten" in
Höhe von 83.074,00 S im Veranlagungszeitraum 2000 geltend gemacht worden
seien. Wie im Bescheid begründet, sei dafür ein Maximalbetrag von
28.800,00 S vorgesehen. Um weitere Stellungnahme seitens des Bw. werde
ersucht.
Mit 7.11.2001 präzisierte
der Bw. seine Berufung wie folgt:
Er
habe den Sachbezug in Höhe von 40.800,00 S für seinen Dienstwagen als
Werbungskosten geltend gemacht. Diesem Antrag sei, nach Ansicht des Bw. noch
nicht stattgegeben worden. Begründend wird angeführt, dass der
für "Familienheimfahrten" zu gewährende Betrag von max. 28.000,00 S
pro Jahr als Aufwandsentschädigung für anfallende Fahrtspesen, wie
Benzinkosten oder Fahrscheine für die Eisenbahn gelte.
Darüberhinaus
sei aber bei Familienheimfahrten mit einem
Dienstwagen (arbeitgebereigenes KfZ,
für das Lohnsteuer bezahlt werde), der Teil des Sachbezuges, der auf diese
Familienheimfahrten entfiele, im Rahmen der Werbungskosten gesondert zu
berücksichtigen.
Im Rahmen der
Prüfung der Sachlage zur Arbeitnehmerveranlagung für 1998 wäre
seinem diesbezüglichen Antrag stattgegeben worden, da die Privatnutzung des
Dienstfahrzeuges ausschließlich für die erforderlichen
Familienheimfahrten erfolgte, somit der gesamte Sachbezug als Werbungskosten
hätte anerkannt werden können.
Im
gemeinsamen Haushalt stünden dem Bw. und seiner Gattin insgesamt 2 private
Fahrzeuge zur Verfügung. Die Verwendung des Dienstwagens, über den
Zweck der Familienheimfahrt hinaus, ergäbe also für den Bw. keinen
Sinn, zumal der Treibstoff ja sowieso von ihm zu bezahlen wäre.
Der
Bw. hätte desweiteren Polizeistrafen in der Höhe von 6.100,00 S
geltend gemacht.
Diesem
Antrag wäre nach Ansicht des Bw. noch nicht stattgegeben worden.
begründend wird ausgeführt, dass Polizeistrafen im Rahmen von
beruflich veranlassten Fahrten nicht durch den bereits gewährten
Pauschalbetrag von 28.800,00 S abgedeckt seien. Polizeistrafen müssten
gesondert geltend gemacht werden.
Somit würde im Zuge der
Berufung die Anerkennung von weiteren 46.900,00 S (40.800,00 S Sachbezugswert
und 6.100,00 S Polizeistrafen) beantragt werden.
Am 16.5.2002 erließ das
Finanzamt hinsichtlich der Berufung vom 16.8.2001 gegen den
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
In der Begründung
führte das Finanzamt aus, dass Familienheimfahrten gem. § 20 EStG 1988
mit dem höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten
Betrag limitiert seien (für das Jahr 2000 seien dies 28.800,00 S). Die
Limitierung werde allgemein festgesetzt und es werde nicht unterschieden aus
welchen Teilen sich die Kosten (Kilometergeld, Benzinkosten, Bahnkosten,..)
zusammensetzten. Der Sachbezug sei im Falle des Bw. als Teil der Kosten für
die Familienheimfahrten anzusehen und in den genannten Rahmen
einzubeziehen.
Geldstrafen zählten
grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung (VwGH vom
3.6.1986, Zl 86/14/0061). Auch geringe Verschulden führten nicht zur
Abzugsfähigkeit, wenn solche Vergehen (zB beim Parken) wiederholt
stattfänden. Dieses schuldhafte Verhalten stehe nicht mehr mit der
beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang, sondern damit verbundene
Aufwendungen zählten zu den nichtabzugsfähigen Kosten gem. § 20
EStG.
Am 12.6.2002 stellte der Bw.
den Antrag auf Entscheidung über seine am 17.8.2001 eingebrachte Berufung
durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland.
In der Begründung
führt er an, dass er im Jahr 2000 in Oberösterreich beschäftigt
gewesen sei. Sein Familienwohnsitz hätte sich in Wien befunden. Seine
Ehefrau wäre in Wien berufstätig gewesen. Von seinen Dienstgebern
hätte er eine Dienstwohnung und einen Dienstwagen, diesen nur für die
Familienheimfahrten zur Verfügung gestellt bekommen.
Daher hätte er folgende
Aufwendungen geltend gemacht:
Die
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz.
Relevant seien damit die Kosten für die Fahrten, also die Fahrtkosten,
somit Aufwendungen, die direkt bei der Benützung eines Verkehrsmittels
anfallen (Bahnkarte, Flugticket, Benzinkosten).
Sachbezug
für das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug. Der Teil des Sachbezuges, der auf
Familienheimfahrten entfällt, sei im Rahmen der Werbungskosten zu
berücksichtigen. Da sich die Nutzung des Dienstfahrzeuges
ausschließlich auf die wöchentlichen Familienheimfahrten
beschränkte, könne der Sachbezug zur Gänze in Anrechnung gebracht
werden.
Dabei werde
erneut auf die Tatsache verwiesen, dass dem Bw. privat ohnedies ein eigener PKW
zur Verfügung stünde, der, weil die Ehefrau des Bw. gar keinen
Führerschein besäße, nur vom Bw. benutzt werden
könne.
Der Gebrauch
des Dienstwagens über die reinen Familienfahrten hinaus hätte für
den Bw. keinen Zusatznutzen gebracht, also keinen geldwerten Vorteil und somit
kein zusätzliches Einkommen im steuerlichen Sinne, zumal die Aufwendungen
für den Treibstoff des Dienstwagens auch vom Bw. zu erbringen gewesen
wären.
Abschließend werde auf
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 18.8.1999 verwiesen.
Damals wäre der Antrag des Bw. auf Vergütung des Sachbezuges für
das nur für Familienheimfahrten beigestellte Dienstfahrzeug positiv
erledigt worden.
Der Bw. betrachte diesen
damaligen Bescheid als Präjudiz für seinen nunmehrigen Antrag.
Die Zuständigkeit zur
Entscheidung über offene Berufungen ging mit 1.1.2003 auf den
Unabhängigen Finanzsenat über.
Eine Einsicht in die
Arbeitnehmerakten für das Jahr 1998 ergab, dass der Bw. in diesem Jahr
sowohl die KfZ Sachbezugswerte als auch Fahrtkosten als Aufwendungen
Familienheimfahrten wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten bei
Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beantragt
hat. Diese Kosten wurden auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 1998 vom Finanzamt als Werbungskosten
anerkannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass beim Bw.
eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung gegeben
ist.
Ebenso unstrittig ist, dass dem
Bw. dem Grunde nach Aufwendungen für Familienheimfahrten entstanden
sind.
Während der Bw. im
wesentlichen die tatsächlichen Kosten sowie die in diesem Zusammenhang
angefallenen "Polizeistrafen" absetzen möchte, hat das Finanzamt
hiefür nur das höchste Pendlerpauschale gewährt.
Mit dieser Auffassung ist das
Finanzamt für den 4. 5. und 10. Bezirk in Wien im Recht.
Mit dem
Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde die Abzugsfähigkeit für die
Aufwendungen für Familienheimfahrten der Höhe nach eingeschränkt
(wirksam ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996; § 124a Z 3
EStG).
Nicht abzugsfähig sind
demnach " Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz
am Arbeits-(Tätigkeits-) ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten),
soweit sie den auf Dauer der auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit c angeführten Betrag
übersteigen" (§ 20 Abs 1 Z 2 lit e).
Die Absetzbarkeit dem Grunde
nach bleibt unberührt; es wurde lediglich der Fahraufwand der Höhe
nach mit dem höchsten Pendlerpauschale (derzeit mit 28.800,00 S
jährlich bzw. mit 2.400,00 S pro angefangenem Monat) begrenzt. Die
jährliche Höchstgrenze mindert sich nicht durch Zeiten von Urlauben
oder Krankenständen.
Entgegen der Ansicht des Bw.
umfasst der Begriff "Kosten der Fahrten" sämtliche Kosten, die dem
Steuerpflichtigen durch das Pendeln zwischen Familienwohnsitz und Zweitwohnsitz
am Arbeitsort entstehen.
Von diesem Begriff sind
Aufwendungen für Bahnfahrten ebenso erfasst, wie die, die durch die
Verwendung eines eigenen KfZ oder eines arbeitgebereigenen KfZ entstanden
sind.
Es ist daher
unmaßgeblich, ob der Bw. sein eigenes Privatfahrzeug oder den Firmenwagen
für die Familienheimfahrten verwendet.
In allen Fällen sind die
Kosten seit 1996 mit dem höchsten Pendlerpauschale limitiert.
Es kann dahingestellt bleiben,
ob die "Polizeistrafen" überhaupt abzugsfähig wären oder wie das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, zu den nicht
abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gem. § 20 EStG
1988 zählen, da selbst im Fall der Abzugsfähigkeit diese Aufwendungen
zu den Fahrtkosten zählen und daher nicht zu einer Übersteigung der
ohnehin angesetzten höchstmöglichen Pauschalierung führen.
Was den Hinweis auf den
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 1998 anlangt, ist darauf zu
verweisen, dass aus einem unrichtigen Veranlagungsbescheid für ein Vorjahr
keine Rechtswirkungen für eine spätere Veranlagung abgeleitet werden
können.
Wien,
29. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4199-W/02
- Stammnummer
- 5645
- Gültig
- 29.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF