Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0844-G/11
Aussetzung der Einhebung bei abweislich ergangener Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0844-G/11vom 25.11.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt, Radetzkystraße 8, 8010 Graz, vom 21. September 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 17. August 2011 über die Abweisung eines Aussetzungsantrages entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. Juni 2011 wurde der Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 in Verbindung mit §§ 80 ff. BAO in Anspruch genommen.
In der Berufung vom 14. Juli 2011 gegen diesen Haftungsbescheid stellte der Bw. den Antrag, "die Einbringlichmachung" bis zur Entscheidung in der Sache selbst auszusetzen.
Am 17. August 2011 wies das Finanzamt die Berufung gegen den Haftungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Mit dem Bescheid vom gleichen Tag wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, die dem Antrag zu Grunde liegende Berufung sei bereits erledigt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 21. September 2011, in der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.
Die Behörde übersehe, dass der Bw. zur Berufungsvorentscheidung vom 17. August 2011 einen Antrag auf Entscheidung eingebracht habe. Entgegen der Annahme der Behörde sei daher über die dem Antrag zu Grunde liegende Berufung noch nicht entschieden.
Die Einbringlichmachung wäre für den Bw. "extrem unbillig", da die Summe bei Weitem seine finanziellen Mögllichkeiten übersteige. Die Behörde hätte den Aussetzungsantrag daher bewilligen müssen. Das Verfahren sei mangelhaft geführt und die Entscheidung rechtswidrig. Es werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die
Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von
der
Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid,
der
von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß
der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird (
§ 212a Abs. 1 BAO
).
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO
besteht die Wirkung einer
Aussetzung der Einhebung
in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf
der Aussetzung
oder ihrem Widerruf (§ 294).
Der
Ablauf
der Aussetzung
ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung
oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der
Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 17. August 2011 war die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 22. Juni 2011 mit der Berufungsvorentscheidung vom gleichen Tag erledigt. Der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz langte erst am 22. September 2011 beim Finanzamt ein.
Nach § 212a Abs. 5 lit. a BAO hat das Finanzamt anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen, weshalb der angefochtene Bescheid in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage ergangen ist.
Aus der oben zitierten Bestimmung ergibt sich, dassder Bw. zur Einbringung eines neuerlichen Aussetzungsantrages bis zur Bekanntgabe der Berufungsentscheidung berechtigt ist. Eine Beeinträchtigung seines Rechtsschutzinteresses liegt daher nicht vor, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen ist.
Graz, am 25. November 2011
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0844-G/11
- Stammnummer
- 56446
- Gültig
- 25.11.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF