Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1197-W/03
Zahlungserleichterung, erhebliche Härte, Ermessensübung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1197-W/03vom 27.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Ermessensübung zur Höhe der zu gewährenden monatlichen Raten können die Zeitdauer bis zur vollständigen Entrichtung der Abgabenrückstände, der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches der bezughabenden Abgabenschuldigkeiten sowie die Einkommenslage bei Berücksichtigung offengelegter Fixkosten herangezogen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien und
Großbetriebe über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 23.
Bezirk und Großbetriebe hat mit Bescheid vom 26. Juni 2003 dem
Zahlungserleichterungsansuchen des Bw. insoweit stattgegeben, dass
Ratenzahlungen im Ausmaß von € 460,00 pro Monat gewährt
wurden. Das im Antrag vom 14. Mai 2003 geltend gemachte Mehrbegehren auf
Ratengewährung in monatlicher Höhe von höchstens
€ 100,00 wurde abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung vom 10. Juli 2003, in der im Wesentlichen vorgebracht
wird, dass bei Ratenzahlung in der vorgeschriebenen Höhe die
wirtschaftliche Existenz des Berufungswerbers gefährdet
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212. Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Abs. 2
Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro
übersteigen, sind, a) solange auf Grund eines Ansuchens um
Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in
Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im
Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Abs.3 Wird die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder
Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages
eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit
einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe
betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des
§ 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um
Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen
für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das
Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des
Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten
Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.
Abs.4 Die für
Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Berufungen
gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß
anzuwenden.
Für
die bescheidmäßige Bewilligung von Zahlungserleichterungen
müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt
sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der
Abgabenschuldigkeiten eine erhebliche Härte darstellt und die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen steht es im Ermessen der Behörde die beantragte
Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten
Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern
die Abgabenbehörde hat den Antrag aus Rechtsgründen
abzuweisen.
Dass dem Abgabepflichtigen
gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben
vorliege, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle
Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen
Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden
berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur
Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne,
hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der
Einkommenslage und Vermögenslage darzulegen. (VwGH 20.9.2001,
2001/15/0056)
Der derzeitige
Abgabenrückstand beträgt € 5.540,21,- , daher wäre es
bei einem Nettoeinkommen des Bw. in der Höhe von € 2.200,00
monatlich, unzweifelhaft als erhebliche Härte anzusehen, die sofortige
volle Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten einzufordern, wohingegen bei einem
laufend erzielten Einkommen in der genannten Höhe aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit, zugleich auch nicht von einer Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben gesprochen werden kann.
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz stimmt sohin dem Finanzamt zunächst dahingehend zu, dass eine
Ratenbewilligungserteilung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO
zulässig ist.
Zu der vorgeschriebenen
Ratenhöhe ist in Ausübung des der Behörde einräumten
Ermessens eine Abwägung der Ansprüche des Staates und der Rechte des
Abgabepflichtigen vorzunehmen.
Der Bw. legt in der Berufung
sein Einkommen und seine fixen monatlichen Ausgaben wie folgt offen, ein
Vorbringen zur Vermögens- bzw. Schuldenlage wurde nicht
erstattet.
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Einkommen
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Ausgaben
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2.200,00
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Miete
719,46
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Strom und
Gas 120,00
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Telefon
70,00
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Rundfunkgebühren
18,00
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Netzkarte
40,00
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Bankkreditrate
237,50
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Versicherungsrate
12,00
Diese Auflistung ergibt
monatliche Fixkosten im Ausmaß von € 1.216,96 sohin verbleibt
ein Restbetrag im Ausmaß von € 983,04 für Lebensmittel,
Bekleidung und Hygieneartikel.
Zieht man von dem errechneten
Betrag monatliche Ratenzahlungen in der Höhe von € 460,00 ab,
verbleibt ein Restbetrag für die im vorhergehenden Absatz angeführten
Aufwendungen der Lebensführung im Ausmaß von gerundet
€ 523,00.
Entgegen der Ansicht des Bw.
ist die Rechtsmittelbehörde der Meinung, dass eine Einzelperson -
Sorgepflichten wurden nicht geltend gemacht, bzw. liegen nach der Aktenlage
nicht vor- bei sparsamer Lebensführung mit dem verbleibenden Betrag sehr
wohl das Auslagen finden kann.
Bei einer Ratenzahlung von
€ 100,00 pro Monat ergäbe sich eine Zahlungsdauer von
ca. 4 ½ Jahren, ein derartig langer Einbringungszeitraum
ist nicht zu vertreten, selbst bei Einhaltung der vom Finanzamt gewährten
Zahlungsmodalitäten wird die Abgabenschuld erst in etwa 3 Jahre nach
dem Entstehen des Abgabenanspruches beglichen sein.
Bei der Ermessensentscheidung
ist letztlich auch eingeflossen, dass der Abgabenrückstand aus
Einkommensteuerrückständen der Vorjahre besteht, der Eintritt einer
Zahlungsverpflichtung daher seit längerer Zeit vorhersehbar war und somit
die Verpflichtung bestand, entsprechende Vorkehrungen für die Entrichtung
der Abgabenschuldigkeiten zu treffen.
Dem über den
bekämpften Begünstigungsbescheid hinausgehenden Begehren konnte aus
den angeführten Gründen nicht Rechnung getragen werden.
Die Berufung war sohin
spruchgemäß abzuweisen.
Wien,
27. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1197-W/03
- Stammnummer
- 5639
- Gültig
- 27.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF