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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ2L ZRV/0089-Z2L/08

Erlöschen der Zollschuld durch rechtskräftigen Verfallsausspruch

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0089-Z2L/08vom 22.11.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des A., Adr.A, vertreten durch Rüdiger Imgart, Rechtsanwalt, 82362 Weilheim, Fischergasse 16, vom 24. April 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 16. April 2008, Zl. 920000/90053/33/2007, betreffend Eingangsabgaben entschieden: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird wie folgt abgeändert: Der Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 21. November 2007, Zl. 920000/90053/18/2007, wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid, Zl. 920000/90053/18/2007, vom 21. November 2007, hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt für ein Kraftfahrzeug der Marke Chevrolet Camaro dem Beschwerdeführer (Bf) als Gesamtschuldner mit B. gem. Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 iVm. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Eingangsabgabenschuld iHv. € 1.022,15 (Z1 € 319,42, EUSt € 702,73) zur Zahlung vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, der Bf habe B. beauftragt, anlässlich der Überführung des Kraftfahrzeuges der Marke Chevrolet Camaro in den zollrechtlich freien Verkehr den Wert des Fahrzeuges mit CHF 2.300,00 anstelle der tatsächlich bezahlten CHF 5.150,00 anzugeben, wodurch eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt worden ist. In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass sich aus den Niederschriften, insbesondere aber den Angaben des Verkäufers ergebe, dass der Bf lediglich den Auftrag zur Überführung des Fahrzeuges erteilt habe. Der Bf habe das Fahrzeug im Kundenauftrag und für Rechnung Dritter besorgt. B. habe möglicherweise versucht, durch falsche Angaben gegenüber den Behörden einen niedrigeren Steuersatz zu erreichen, um sich die Differenz in die eigene Tasche zu stecken. Im Übrigen sei das Fahrzeug von der Behörde noch nicht ausgefolgt worden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. April 2008, Zl. 920000/90053/33/2007, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Aus den Vernehmungen des B. sowie des Verkäufers des Fahrzeuges, C., ergebe sich, dass der Bf. B. zur Unterfakturierung beauftragt und ihm lediglich € 400,00 für die Zollabfertigung mitgegeben habe. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wiederholte er sein bisheriges Vorbringen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Am 23. April 2007 beantragte B. bei der Zollstelle Mäder die Abfertigung des PKW der Marke Chevrolet Type Camaro zum freien Verkehr. Nachdem Manipulationen am Fahrzeugausweis festgestellt worden sind, wurde der von ihm in der Anmeldung erklärte Kaufpreis von CHF 2.300,00 vom Zollbeamten angezweifelt. Die Überprüfung der vorgelegten Fahrzeugdokumente ergab, dass der Bf dem Verkäufer für das Fahrzeug tatsächlich CHF 5.150,00 gezahlt hat. Das Fahrzeug wurde gem. § 89 FinStrG beschlagnahmt. Gem. Art. 233 lit. c ZK erlischt die Zollschuld, wenn im Falle von Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält, die Waren vor der Überlassung beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden. Da das Fahrzeug Chevrolet Type Camaro mit Strafverfügung vom 14. Juli 2008, Zl. 920000/90053/36/2007, gem. § 35 Abs. 4 iVm. § 17 FinStrG rechtskräftig für verfallen erklärt worden ist, ist die Zollschuld erloschen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 22. November 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0089-Z2L/08
Stammnummer
56374
Gültig
22.11.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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