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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0288-K/08

Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0288-K/08vom 22.11.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, vertreten durch ECOVIS Scholler & Partner, Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, 1060 Wien, Schmalzhofgasse 4, vom 31. Jänner 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, vom 6. Dezember 2007 sowie vom 13. Dezember 2007 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden vom 6. Dezember 2007 sowie vom 13. Dezember 2007 setzte das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln gegenüber der Bw. Anspruchszinsen für das Jahr 2001 in Höhe von € 130,81, für das Jahr 2002 in Höhe von € 131,91, für das Jahr 2003 in Höhe von € 629,12 und für das Jahr 2004 in Höhe von € 46.588,16 fest. Mit Berufung vom 31. Jänner 2008 bekämpfte die Bw. ua. auch die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 (Grundlagen- bzw. Stammabgabenbescheide) sowie die gegenständlichen, davon abgeleiteten Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2004. Im Berufungsschriftsatz vom 29. Jänner 2008 brachte die Bw. jedoch keinerlei Einwendungen gegen die Anspruchszinsen selbst vor, sondern es wurden ausschließlich Einwendungen ua. gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 (Grundlagenbescheide) und die sich daraus ergebenden Nachforderungen erhoben. Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt mit Vorlagebericht vom 29. April 2008 ua. auch die Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2004 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesenen Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Ein Zinsenbescheid setzt jedoch nicht die materielle Richtigkeit des Grundlagenbescheides (gegenständlich: Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2004), wohl aber einen solchen rechtswirksam erlassenen Bescheid voraus. Daher sind Anspruchszinsenbescheide auch nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Grundlagenbescheid wäre rechtswidrig. Die mit Berufungsschriftsatz vom 29. Jänner 2008 von der steuerlichen Vertretung der Bw. vorgebrachten Einwendungen waren daher für sich betrachtet nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2004 in Frage zu stellen. Erweist sich ein Stammabgabenbescheid (zB. ein angefochtener Einkommensteuerbescheid) jedoch nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben (zB. durch eine Berufungsentscheidung), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. In einem solchen Fall erfolgt daher von Amts wegen eine weitere Festsetzung von Anspruchszinsen (zB. Gutschriftzinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Abgabennachforderung) durch Erlassung eines neuen Abgabenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 4., überarbeitete Auflage, § 205, Tz 32 bis 35). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt am Wörthersee, am 22. November 2011

Normen und Schlagworte

AnspruchszinsenStammabgabenbescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0288-K/08
Stammnummer
56368
Gültig
22.11.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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