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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ1W ZRV/0017-Z1W/06

Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0017-Z1W/06vom 17.11.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des AB, XY, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Drexler, Verteidiger in Strafsachen, 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, vom 9. Februar 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 10. Jänner 2006, GZ 100/91.180/2004-AFE/Sw, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 Zollkodex (ZK), entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 10. November 2005, GZ 100/91.180/2004-AFE/Sw, wies das Zollamt Wien den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom 17. Oktober 2005 auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Zollamtes Wien vom 19. September 2005, GZ 100/91.180/2004-AFE/Sw, gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a BAO ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 29. November 2005. Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht: Der Bf. habe mit einem "angeblichen Zigarettenschmuggel" nichts zu tun und sei nur zur Halle gefahren, um seinem Cousin AC dessen Handy zu bringen. Es gebe weder einen Belastungszeugen noch würden Tatumstände "aktenmäßig" für eine Beteiligung an der Tat sprechen. Der Bf. habe außerdem "kaum Einkommen" und sei unterhaltspflichtig. Er habe eine Familie zu versorgen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Jänner 2006, GZ 100/91.180/2004-AFE/Sw, wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 9. Februar 2006. Darin wurde wie in der Berufung vorgebracht. Über die Beschwerde wurde erwogen: Abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Absatz 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar (Art. 7 ZK). Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte. Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Das Zollamt Wien hat der Berufung vom 17. Oktober 2005 gegen die og. Entscheidung des Zollamtes Wien vom 19. September 2005 mit Berufungsvorentscheidung vom 11. September 2006, GZ 100/91.180/27/2004-AFE/Sw, vollinhaltlich stattgegeben. Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 17. November 2011

Normen und Schlagworte

AussetzungVollziehung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0017-Z1W/06
Stammnummer
56268
Gültig
17.11.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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