Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1139-W/03
Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1139-W/03vom 26.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausgaben für Baumaterial bei Selbstmontage stellen keine Sonderausgaben gemäß §18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Polizeibeamter und
beantragte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002
als Sonderausgaben Aufwendungen zur Wohnraumsanierung für energiesparende
Maßnahmen anzuerkennen. Diese geltend gemachten Kosten betrugen
551,74 €. Der Bw. erwarb um diesen Betrag bei der Firma Baumax
Material in Form von Wärmedämmfilz und einige m²
Trittschalldämmplatten für die Begehung des Dachbodens.
Im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 wurde der gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988
als Sonderausgaben für Wohnraumsanierung geltend gemachte Betrag in
Höhe von 551,73 € nicht anerkannt, da die Arbeiten nicht von
einem befugten Unternehmer durchgeführt worden seien.
Der Bw. erhob Berufung und
führte aus, dass er selbst den Dämmfilz auf dem Dachboden verlegt habe
und hiefür kein Unternehmer gefunden bzw. benötigt worden sei. Als
Nachweis, dass seine Maßnahme energiesparend gewirkt hat, legte der Bw.
die Gasabrechnungen der Perioden 2001/2002 und 2002/2003 vor und ersuchte seiner
Berufung stattzugeben.
Das Finanzamt erließ am
9. Mai 2003 eine abweisende Berufungsvorentscheidung, da die Arbeiten
nicht von einem befugten Unternehmer durchgeführt worden seien.
Der Bw. beantragte daraufhin
die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte
dar, dass zur Verlegung des Dämmfilzes kein Unternehmer erforderlich sei
und außerdem kein Unternehmer es für Wert befunden hätte eine
derartige Dämmung einfach nur aufzulegen. Eine energiesparende
Maßnahme sei aber trotzdem gesetzt worden, da der Gasverbrauch gesenkt
worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden
Fall ob die vom Bw. beantragten Kosten für Dämmfilz in Höhe von
551,74 € als Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1
Z 3 lit. c EStG 1988 anerkannt werden können.
In § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c
EStG 1988 ist geregelt, dass als Sonderausgaben Ausgaben zur Sanierung von
Wohnraum abzuziehen sind, wenn die Sanierung über einen unmittelbaren
Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt
worden ist und es sich um Instandsetzungsaufwendungen einschließlich
energiesparende Maßnahmen, welche den Nutzungswert des Wohnraumes
wesentlich erhöhen oder um Herstellungsaufwendungen handelt.
Im Falle der vom Bw. verlegten
Dämmung handelt es sich - wie sich aus den vorgelegten
Gasverbrauchsabrechnungen ergibt - eindeutig um energiesparende Maßnahmen,
die den Nutzungswert des Wohnraumes erhöhen.
Da aber die zweite wesentliche
Voraussetzung zur Anerkennung von Ausgaben als Sonderausgaben zur Sanierung von
Wohnraum , nämlich die Vornahme derselben durch einen befugten Unternehmer,
nicht erfüllt ist und Materialrechnungen alleine nicht abzugsfähig
sind, kann der Berufung nicht stattgegeben werden. Ein befugter Unternehmer ist
nur, wer nach den maßgeblichen gewerberechtlichen Rechtsvorschriften
Leistungen, die Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 18 EStG
darstellen, selbständig erbringt.
Aus den Kommentaren zum
§ 18 des Einkommensteuergesetzes 1988 ergibt sich eindeutig, dass die
Selbstmontage von energiesparenden Maßnahmen nicht zum Sonderausgabenabzug
führt (vgl. Manz Kommentar, Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke
§ 18 RZ 91; Doralt Kommentar § 18 Tz 191).
Auch den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 25. 1. 1993, 92/15/0020 ist
zu entnehmen, dass der Zweck der Gesetzesbestimmung des
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988
ist, die Absetzbarkeit bloßer Materialrechnungen sowie der Selbstmontage
auszuschließen.
Aus den oben angeführten
Gründen war die Berufung daher abzuweisen.
Wien,
26. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1139-W/03
- Stammnummer
- 5621
- Gültig
- 26.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF