Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0299-Z3K/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0299-Z3K/02vom 24.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Hubert Sacha, Mag. Günther Katzensteiner, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 8. August 2001,
GZ. 100/47949/2001-2, betreffend Aussetzung der Vollziehung,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 4. Mai 2001, GZ. 100/90679/05/1/00, wurden dem Bf. Eingangsabgaben in
Höhe von ATS 112.000,-- (Zoll: ATS 35.000,--, Einfuhrumsatzsteuer: ATS
77.000,--) zuzüglich einer Abgabenerhöhung von ATS 2.676,-- für
einen in das Zollgebiet verbrachten PKW zur Entrichtung vorgeschrieben
.
Dieser Abgabenbescheid wurde
mit Berufung vom 5. Juni 2001 angefochten. Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 12. September 2001, GZ.
100/47949/2001, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde
vom 12. Oktober 2001 wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 22. Juli 2003, GZ. ZRV/0301-Z3K/02,
erledigt.
In der Berufung vom 5. Juli
2001 hat der Bf. die Aussetzung der Vollziehung (Aussetzung der Einhebung) der
angefochtenen Entscheidung beantragt und im Wesentlichen ausgeführt, dass
der bekämpfte Bescheid jeglicher tatsächlichen und rechtlichen
Grundlagen entbehre.
Dieser Aussetzungsantrag wurde
mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 21. Juni 2001, GZ. 100/47949/2001-1,
gemäß Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.
Oktober 1992 (Zollkodex, ZK) i.V.m. § 212a BAO mit der Begründung
abgewiesen, dass keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung bestehen und das Entstehen eines unersetzbaren
Schadens durch die Vorlage entsprechender Beweismittel nicht hinreichend
bewiesen wurde.
In der dagegen erhobenen
Berufung vom 27. Juli 2001 wurde vom Bf. im Wesentlichen vorgebracht, dass die
Verwendung seines PKW im Zollgebiet der Europäischen Union im Rahmen der
vorübergehenden Verwendung zulässig sei, er sich ausdrücklich bei
der Zollstelle ob der Einreisemöglichkeit erkundigt habe und seitens dieser
keine Einwände gegen die Einreise mit dem PKW bestanden
hätten.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 8. August 2001, GZ. 100/47949/2001-2, wies das Hauptzollamt Wien die
Berufung mit im Wesentlichen gleich lautender Begründung wie im
Erstbescheid ab.
Mit der dagegen fristgerecht
erhobenen Beschwerde vom 13. September 2001 begehrt der Bf. seinem
Aussetzungsantrag Folge zu geben und führt dazu wie bereits in der Berufung
aus, dass das vom Hauptzollamt Wien durchgeführte Abgabenverfahren
rechtswidrig sei und die Voraussetzungen für eine Aussetzung der
Vollziehung selbst unter Abstandnahme von einer Sicherheitsleistung
vorlägen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung eines
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene
Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine
derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK
werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten
erlassen.
Gemäß
§ 212a
BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar
von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Im vorliegenden Fall wurde das
dem gegenständlichen Aussetzungsverfahren zugrundeliegende
Beschwerdeverfahren mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 22. Juli 2003, Gz. ZRV/0301-Z3K/02, abgeschlossen. Durch das
Ergehen der Berufungsentscheidung in der Hauptsache - der diesbezügliche
Beschwerde wurde darin Folge gegeben - hängt die Höhe der Abgaben
nicht mehr von der Erledigung einer Berufung ab und es liegt auch keine
angefochtene Entscheidung im Sinne des Art. 244 ZK mehr vor. Der Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung war daher mangels Erfüllung der
grundsätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen ohne näheres Eingehen auf
das Beschwerdevorbringen abzuweisen.
Klagenfurt,
24 Juli 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0299-Z3K/02
- Stammnummer
- 5604
- Gültig
- 24.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF