Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0365-K/02
DB-, DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0365-K/02vom 08.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Eingliederung in den betrieblichen Organismus der GmbH ist für einen wesentlich beteiligten Geschäftsführer gegeben, wenn dieser auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausübt. Ebenso spricht die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für die Eingliederung (vgl. VwGH 24.9.2002, 2001/14/0106).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Johann Mosgan, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wolfsberg vom
28. September 1998 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichfonds für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis
31. Dezember 1997 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise
stattgegeben.
Die Beitragsgrundlagen und die
Höhe der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Abgaben stellen
sich wie folgt dar:
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Beitragsgrundlagenhinzurechnungen
laut
Lohnsteuerprüfung
|
DB
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DZ
|
GF-Bezüge:
S 240.000,00
Sozialversicherung:
S 134.740,00
Reisekostenersätze:
S 47.400,00
Summe:
S 422.140,00
|
S 18.996,00
|
S 2.111,00
|
zuzüglich
sonstige Änderungen laut Lohnsteuerprüfung
|
S
643,00
|
S
73,00
|
Abgabenfestsetzung
laut Bescheid
vom
28. September 1998
|
S 19.639,00
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S 2.184,00
|
Beitragsgrundlagenhinzurechnungen
laut
Berufungsentscheidung
|
DB
|
DZ
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GF-Bezüge:
S 240.000,00
Sozialversicherung:
S 134.740,00
Summe:
S 374.740,00
|
S 16.863,00
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S 1.874,00
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zuzüglich
sonstige Änderungen laut Lohnsteuerprüfung
|
S
643,00
|
S
73,00
|
Abgabenhinzurechnung
laut Berufungsentscheidung
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S
17.506,00
|
S
1.947,00
|
insgesamt in
Euro
|
€
1.272,21
|
€
141,49
Die
Fälligkeit dieser Abgaben erfährt durch diese Entscheidung keine
Änderung.
Die Buchung
der Minderbeträge erfolgte bereits im Zuge der
Berufungsvorentscheidung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Unternehmen der Bw. fand
eine den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis zum 31. Dezember 1997
umfassende Lohnsteuerprüfung statt. Dazu hielt der Prüfer u.a. fest,
dass die von der Bw. ab 1. Jänner 1997 an den wesentlich (zu 100%)
beteiligten (Allein-) Gesellschafter-Geschäftsführer J.H. ausbezahlten
Gehälter und sonstigen Vergütungen als Arbeitslohn im Sinne des
§ 41 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993,
BGBl. Nr. 818/1993, zu qualifizieren und folglich die Gehälter
und sonstigen Vergütungen jeder Art des Geschäftsführers für
das Kalenderjahr 1997 in Höhe von S 422.140,00 (lfd. Bezüge
S 240.000,00 + von der Gesellschaft getragene
Sozialversicherungsbeiträge S 134.740,00 + Reisekostenersätze
S 47.400,00) der DB- und DZ-Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen
wären.
Der Auffassung des Prüfers
folgend setzte das Finanzamt (in der Folge: FA) mit den nunmehr angefochtenen
Bescheiden der Bw. gegenüber für die an J.H. im Jahr 1997 bezahlten
Vergütungen DB im Betrag von S 18.996,00 sowie DZ in Höhe von
S 2.111,00 fest.
Ihre dagegen fristgerecht
erhobene Berufung begründete die Bw. zunächst damit, dass der
Geschäftsführer J.H., abgesehen von seiner gesellschaftsrechtlichen
Stellung, auch persönlich für die Betriebskredite der Bw. haften
würde. Es werde daher von J.H. sowohl wirtschaftliches als auch
finanzielles Risiko getragen.
Mit Schreiben vom
29. Dezember 1998 brachte die Bw. ergänzend vor, die an J.H. bezahlten
Reisekostenersätze wären zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage
einbezogen worden. Außerdem habe der Geschäftsführer
Unternehmerwagnis zu tragen und erfülle alle Kriterien eines echten
Werkvertrages.
Ein umfangreicher Fragenvorhalt
des FA zur Abklärung des Gesamtbildes eines allenfalls schuldrechtlichen
Rechtsverhältnisses zwischen der GmbH und deren Geschäftsführer
sowie dessen Tätigkeiten blieb in der Sache selbst unbeantwortet. Die Bw.
schränkte lediglich die Berufung insoweit ein, als sie nur mehr die
Minderung der Bemessungsgrundlage um die einbezogenen Reisekostenersätze
begehrte.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 23. März 2001 folgte das FA dem damals eingeschränkten
Berufungsbegehren und verminderte entsprechend die festgesetzten DB- und
DZ-Beträge.
Innerhalb der Frist des
§ 276 BAO beantragte die Bw., die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Erläuternd fügte sie
hinzu, es sei durch die Abweisung der VwGH-Anträge in Sachen DB-Pflicht von
Tätigkeitsvergütungen an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften durch den
VfGH mit einer geänderten Rechtsprechung des VwGH zu rechnen.
Im von der
Finanzlandesdirektion für Kärnten fortgesetzten Verfahren wurden der
Bw. nochmals, mit ausführlichen Hinweisen auf die jüngste,
unveränderte Judikatur des VwGH, die Gründe für eine Beibehaltung
der DB- und DZ-Pflicht im gegenständlichen Fall dargelegt. Auch wurde die
Bw. neuerlich eingeladen, auf Fragen hinsichtlich Auszahlung und
Erfolgsabhängigkeit der Geschäftsführerbezüge sowie selbst
getragener Aufwendungen einzugehen.
Eine Stellungnahme hiezu
erfolgte, trotz ausreichendem Zuwarten über die eingeräumte Frist
hinaus, bis dato ebenso wenig wie die Übermittlung zweckdienlicher
Unterlagen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg. cit. in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3
FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem
Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
sind, zu berechnen ist, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 HKG
idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner
1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Streit besteht darüber, ob
die von der Bw. im Kalenderjahr 1997 für die
Geschäftsführertätigkeit an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer J.H. ausbezahlten Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art als Einkünfte nach § 22
Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu qualifizieren und folglich sowohl in
die Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen als auch in die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag miteinzubeziehen sind oder nicht.
Der VfGH hat in den
Erkenntnissen G 109/00 und G 110/00, jeweils vom 1. März
2001, mit dem die Anfechtungsanträge des VwGH auf (teilweise) Aufhebung
einiger Gesetzesbestimmungen des EStG 1988, des FLAG sowie des
KommStG 1993 im Zusammenhang mit der Dienstgeberbeitrags- und
Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der VfGH aufgezeigt, dass dies insbesondere für die Merkmale der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens und des
Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Der VwGH hat nunmehr in
zahlreichen Erkenntnissen (zuletzt etwa vom 24. Oktober 2002, 2002/15/0160,
25. November 2002, 2002/14/0080, 26. November 2002, 2002/15/0178 und
28. November 2002, 2001/13/0117) mit ausführlicher Begründung
erkannt, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf
folgende Kriterien abstellen würde:
die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und
das
Fehlen des Unternehmerwagnisses.
Von Bedeutung ist
auch noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendigen monatlichen)
Entlohnung. Ausgehend von den genannten Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis
sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss (VwGH vom 23. April 2001, 2001/14/0054;
Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer
21, § 19
Anm. 72f.). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen
Verständnis des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers
in den geschäftlichen Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche
und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der
Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl.
VwGH 21. Dezember 1999, 99/14/0255, 27. Jänner 2000,
98/15/0200 und 26. April 2000, 99/14/0339).
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer J.H. ist seit der Gründung der
GmbH Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer. Aus dem
umfangreichen Aufgabenbereich eines Geschäftsführers und der Tatsache,
dass J.H. durchgehend als solcher für die Bw. tätig war (und auch noch
ist), kann die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Bw.
geschlossen werden. Diese Annahme der Finanzverwaltung wurde der Bw.,
ausführlich begründet, von der Finanzlandesdirektion vorgehalten, eine
Äußerung der Bw. hiezu erfolgte indes nicht.
Ein Unternehmerwagnis liegt
dann vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend
von seiner persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der
persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (VwGH vom
4. März 1986, 84/14/0063). Wie der VwGH in seinen Erkenntnissen vom
21. Dezember 1999, 99/14/0255, und vom 26. Juli 2000, 2000/14/0061,
weiters ausgesprochen hat, kommt es dabei auf die tatsächlichen
Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben.
Diesbezüglich
erklärte die Bw. lediglich, es trage der
Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner
gesellschaftsrechtlichen Stellung und übernommener persönlicher
Haftungen für Betriebskredite ein Unternehmerwagnis. Überdies
erfülle die Geschäftsführung alle Kriterien eines echten
Werkvertrages.
Mit dem Hinweis auf
persönliche Haftungen des Geschäftsführers für
Betriebsschulden der Gesellschaft übersieht die Bw. indes die für die
steuerliche Betrachtung erforderliche Trennung der Gesellschafts- von der
Geschäftsführersphäre. Aufgrund des Trennungsprinzips kommt der
Haftung für Bankkredite der Gesellschaft im Hinblick auf das
Unternehmerwagnis aus der Geschäftsführertätigkeit keine
Bedeutung zu. Es kommt nicht auf das Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter
oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an. Derartige Haftungen
werden von Gesellschaftern (auch Gesellschafter-Geschäftsführern) der
GmbH aufgrund ihrer Beteiligung am Vermögen und zur Besicherung des
Vermögens der GmbH übernommen. Ein Zusammenhang mit der
Geschäftsführertätigkeit ergibt sich daraus jedoch
nicht.
Nicht nachvollzogen werden kann
weiters das ohne weitere Begründung vorgebrachte Argument der Bw., es trage
die Geschäftsführung Unternehmerwagnis und erfülle überdies
alle Kriterien eines echten Werkvertrages. Hiezu wurde die Bw. aufgefordert,
einen umfangreichen Fragenkatalog zu beantworten und eine
Erfolgsabhängigkeit der Bezüge aufzuzeigen. Eine Äußerung
zu diesen Vorhalten erfolgte aber nicht. Ebenso wenig ergeben sich aus der
Aktenlage Hinweise auf das Vorliegen eines echten Werkvertrages.
Dass etwa ein Unternehmerrisiko
insofern gegeben sei, als die ausbezahlten Geschäftsführerbezüge
mit wirtschaftlichen Parametern der Gesellschaft in Zusammenhang stünden,
behauptet die Bw. nicht einmal. Es werden laut Aktenlage neben den laufenden
Gehältern (im Streitjahr 1997 S 240.000,00, in den Folgejahren
S 300.000,00) des J.H. auch dessen Sozialversicherungsbeiträge von der
Bw. bezahlt. Von einem Unternehmerrisiko aus der
Geschäftsführungstätigkeit kann daher keine Rede sein. Dies zeigt
sich auch aus der Tatsache, dass J.H. in seinen ESt-Erklärungen bei der
Ermittlung der Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit
neben den Sozialversicherungsbeiträgen bloß pauschale
Betriebsausgaben geltend machte. Deshalb konnte auch ausgabenseitig und damit
insgesamt ein Unternehmerwagnis nicht erblickt werden.
Da somit beim wesentlich
beteiligten Geschäftsführer J.H. bei Betrachtung des tatsächlich
verwirklichten Gesamtbildes des Rechtsverhältnisses mit Ausnahme der
Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
vorliegen, sind die Voraussetzungen für die Qualifikation der Gehälter
des J.H. nach § 22 Z. 2, zweiter Teilstrich, EStG 1988
erfüllt und die an diesen von der Bw. ausbezahlten Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art gemäß
§ 41 Abs. 3
FLAG 1967 sowohl in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag als auch in die
Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen, weshalb
der Berufung in dieser Hinsicht ein Erfolg zu versagen war.
Im Recht befindet sich die Bw.
hingegen mit ihrem Einwand betreffend die Einbeziehung der
Reisekostenvergütungen in die Bemessungsgrundlage für den DB und den
DZ. Unter dem Begriff "sonstige Vergütungen jeder Art" sind jene
Vergütungen zu verstehen, die der Geschäftsführer als
Gegenleistung (Entgelt, geldwerte Vorteile) für seine
Geschäftsführertätigkeit erhält. Reisekosten sind jedoch
nicht als Entgeltsteil, sondern als Ersatz von für die Gesellschaft
getätigten Aufwendungen anzusehen. Wenn nun das FA in den angefochtenen
Bescheiden die dem J.H. ersetzten Reisekosten in Höhe von S 47.400,00
sowohl in die Beitragsgrundlage für den DB als auch für den DZ
einbezogen hat, so hat es diese Bescheide insoweit mit Rechtswidrigkeit
belastet. Die Bemessungsgrundlagen waren daher um jeweils diesen Betrag zu
vermindern, woraus sich die im Spruch ersichtlichen Änderungen
ergeben.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
8. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0365-K/02
- Stammnummer
- 5592
- Gültig
- 08.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF