Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2847-W/02
Kosten der Heilbehandlung bei Körperbehinderung (Diabetes)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2847-W/02vom 25.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien und
Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig sind im vorliegenden
Fall die vom Berufungswerber (Bw.) im Zuge seiner Einkommensteuererklärung
2000 als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen
für Arzt- und Apothekenrechnungen sowie Behandlungsbeiträge iHv
S 10.717,00.
Das Finanzamt erließ am
16. Mai 2001 den Einkommensteuerbescheid 2000.
Die vom Bw. geltend gemachten
Aufwendungen wurden mit folgender Begründung nicht anerkannt:
"Die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastung, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in
Höhe von 71.635,00 nicht übersteigen."
Der Bw. erhob gegen obigen
Bescheid mit Schreiben vom 4. Juni 2001 Berufung und führte
begründend aus:
"Meine für das Jahr 2000
aufgelaufenen und nachgewiesenen Kosten für außergewöhnliche
Belastungen in der Höhe von DM 193,60 und ATS 9.756,--
abzügl. Refundierung von ATS 401,-- ... wurden erneut, so wie im
Vorjahr - was mir unerklärlich ist - nicht
berücksichtigt!..."
Am 23. Juli 2001 erließ
das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung, mit welcher die Berufung mit dem
Verweis auf § 34 Abs 4 EStG abgewiesen wurde.
Der Bw. beantragte mit
Schreiben vom 12. August 2001 die Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Am 30. Mai 2003 wurde vom
unabhängigen Finanzsenat an den Bw. ein Vorhalt gerichtet; in diesem wurde
er darauf aufmerksam gemacht, dass der Abzug eines Selbstbehaltes vom
Pauschbetrag für Diabetes dann unterbleibt, wenn nachgewiesen ist, dass die
Körperbehinderung auf Diabetes zurückzuführen ist.
Am 19. Juni 2003 wurde vom Bw.
die Ablichtung einer amtsärztlichen Bestätigung der
Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 17. Oktober 1989 beigebracht, aus
der ersichtlich ist, dass die Erwerbsminderung wegen Diabetes zum damaligen
Zeitpunkt 40% betragen hat.
Weiters legte der Bw. Belege
betreffend Behandlungsbeiträge und Apothekenrechnungen vor.
Nach Sichtung der Belege wurde
an den Bw. am 9. Juli 2003 ein weiterer Vorhalt folgenden Inhalts
gerichtet:
"Sie haben nunmehr
nachgewiesen, dass die Körperbehinderung auf Diabetes
zurückzuführen ist. Daraus folgt, dass Kosten der Heilbehandlung (wie
etwa Arzt- oder Medikamentenkosten), die mit Ihrer Zuckerkrankheit
zusammenhängen, ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes
abzugsfähig sind.
Aufgrund der Ausführungen
in Ihrem Schreiben vom 19.6.2003 ist daher beabsichtigt, die Kosten des
Augenarztes jedenfalls anzuerkennen.
Die Behandlungsbeiträge
betreffen nach den vorgelegten Belegen zu knapp mehr als 50% Arztbesuche, die in
keinem unmittelbaren Konnex mit Diabetes stehen (zB Rezepte
Blutdruck).
Aus den Apothekenrechnungen
ist die Art der Medikamente nicht ersichtlich. Es ist daher beabsichtigt, analog
dem anzuerkennenden Anteil an den Behandlungsbeiträgen im
Schätzungsweg 50% der Kosten zu berücksichtigen, wobei empfohlen wird,
in Hinkunft auf die Nachvollziehbarkeit der Aufwendungen zu achten.
Die zusätzlich
anzusetzenden Aufwendungen betragen daher:
|
Dr. Drechsel:
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DM 193,60, d.s.
|
ATS 1.362,08
|
- Erstattung
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|
401,00
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Apothekenrechnungen,
Behandlungsbeiträge 9.756 x 50%
|
|
4.878,00
|
Summe
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|
ATS
5.839,08"
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 6. August 2003 wurde vom Bw. insbesondere darauf
hingewiesen, dass die Aufwendungen fast zur Gänze mit Diabetes
zusammenhingen. So seien schwerwiegende Begleiterkrankungen von Diabetes mit
Bluthochdruck Herzinfarkt, Schlaganfall, Nierenversagen und Neuropathie. Eine
moderne Diabetestherapie, die diesen Namen auch verdiene, bestehe nicht nur aus
einer normalen Senkung der Blutzuckerwerte, sondern auch in der rechtzeitigen
und konsequenten Behandlung der Begleiterkrankungen, wie zB.
Bluthochdruck.
In einem Telefonat des
Sachbearbeiters mit dem Bw. erklärte sich dieser mit einer Anerkennung von
75% der Apothekenrechnungen und Behandlungsbeiträge im Schätzungswege
einverstanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.
1 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
sie
muss außergewöhnlich sein
sie
muss zwangsläufig erwachsen
sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Krankheitskosten
erfüllen dem Grunde nach diese Voraussetzungen; allerdings ist in der Regel
von diesen Kosten ein Selbstbehalt abzuziehen.
§ 34 Abs. 6 bestimmt, dass
gewisse Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen
werden können. Dazu zählen u.a. Aufwendungen wegen
Körperbehinderung (§ 35 EStG), die an Stelle der
Pauschbeträge des § 35 Abs. 3 geltend gemacht werden. Bei
einer Behinderung von 70 % steht für das Streitjahr ein Pauschbetrag
von ATS 4.992,00 zu.
Gemäß
§ 2
der für das Streitjahr in Geltung befinden Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl
1996/303, (idF: VO) steht für Mehraufwendungen wegen
Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
Zuckerkrankheit ein Betrag von ATS 950,00 monatlich (ATS 11.400,00
jährlich) zu.
Nach § 4 der VO sind
daneben "nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für
Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie
Kosten der Heilbehandlung ... im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen."
In rechtlicher Hinsicht ergibt
sich aus den zitierten Bestimmungen Folgendes:
Der Bw. hat nachgewiesen, dass
seine Körperbehinderung ursächlich auf Diabetes
zurückzuführen ist. Es stehen ihm daher die Pauschbeträge nach
§ 35 Abs. 3 EStG und nach § 2 der VO zu.
Daneben sind nach § 4
der VO auch Kosten für Heilbehandlung wegen Diabetes ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abzugsfähig, wozu auch
Behandlungsbeiträge und Apothekenrechnungen gehören.
Nun ist zwar aus den
vorgelegten Belegen nicht klar erkennbar, was die Ursache der entsprechenden
Aufwendungen war; durch die Vorhaltsbeantwortung vom 6. August 2003 wurde
jedoch glaubhaft gemacht, dass ein Großteil der Behandlungsbeiträge
und Apothekenrechnungen mit Diabetes zusammenhängen.
Der unabhängige
Finanzsenat hat keine Bedenken, im Schätzungsweg nach § 184 BAO
einen Anteil von 75% anzusetzen, womit sich auch der Bw. im Telefonat vom
25. August 2003 einverstanden erklärt hat.
Es ergibt sich daher folgende
Berechnung:
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Dr. Drechsel:
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DM
193,60, d.s.
|
ATS 1.362,08
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- Erstattung
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401,00
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Apothekenrechnungen, Behandlungsbeiträge 9.756 x
75%
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7.317,00
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Summe
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ATS
8.278,08
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien, 25.
August 2003
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2847-W/02
- Stammnummer
- 5586
- Gültig
- 25.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF