Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0187-Z3K/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0187-Z3K/02vom 22.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist und Dr. Peter Csoklich, gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 25. März
1999, GZ. 100/28069/98-16, betreffend Aussetzung der Vollziehung
entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Die Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung wird ausgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bf. hat die D. Produktions
Ges.m.b.H. im Jahre 1996 bei der Überführung von
einfuhrabgabepflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr indirekt
vertreten und ist dabei gemäß Art. 201 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex,
ZK) Zollschuldner geworden.
Mit Bescheid vom 30. Dezember
1998, Gz. 100/28068/98/004, teilte das Hauptzollamt Wien der Bf. nach
Durchführung einer Betriebsprüfung bei der D. Produktions Ges.m.b.H.
mit, dass für sie als Anmelderin bei der Überführung von
eingangsabgabepflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit den in
den Anlagen (Bestandteil des Bescheides) angeführten Anmeldungen
gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs.3 ZK i.V.m. § 2 Abs.1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld in der
Höhe von insgesamt S 756.874,50 (€ 5.5004,22) entstanden sei.
Buchmäßig erfasst worden seien Eingangsabgaben in der Höhe von S
130.850,64 (€ 9.509,29). Der Differenzbetrag von S 626.023,86 (€
45.494,93; Zoll: S 241.435,22; EUSt: S 384.588,64) werde weiterhin gesetzlich
geschuldet und sei gemäß Art. 220 Abs.1 ZK nachzuerheben. Da die Bf.
zum vollen Vorsteuerabzug nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften
berechtigt sei, unterbleibe jedoch gemäß
§ 72a ZollR-DG die
nachträgliche buchmäßige Erfassung der
Einfuhrumsatzsteuer.
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bf. mit Eingabe vom 18. Jänner 1999 den Rechtsbehelf der Berufung und
stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß
Art. 244 ZK.
Mit Bescheid vom 10. Feber
1999, Gz. 100/28068/98-8, wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
gemäß Art. 244 ZK i.V.m. § 212a Bundesabgabenordnung (BAO)
abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Hauptzollamt Wien
aufgrund des Ermittlungsergebnisses keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung habe und auch keine
Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorliegen
würden.
In der dagegen erhobenen
Berufung wurde darauf hingewiesen, dass der angefochtene Abgabenbescheid
aufgrund von Verfahrensfehlern sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung
rechtswidrig sei und somit begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden. Dies
insbesondere deswegen, da es sich faktisch um eine passive Veredelung gehandelt
habe und somit nur die Wertschöpfung zollrechtlich zu behandeln gewesen
wäre. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass ein Teil der in die
Slowakei ausgeführten Waren direkt in Drittländer weitergeführt
und somit nicht nach Österreich wiederausgeführt worden sei.
Wesentliche Kostenpositionen seien überdies unberücksichtigt geblieben
und sei der Zusammenhang zwischen Handelswaren und den gegenständlichen
Versendungen nicht immer nachvollziehbar. Darüber hinaus sei darauf
hinzuweisen, dass der Bf. durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides ein
unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Die Bezahlung des Abgabenbetrages
in Höhe des halben Stammkapitals der Gesellschaft wäre
existenzgefährdend und würde einen unwiederbringlichen Schaden
bedeuten. Abschließend wurde darauf verwiesen, dass auch eine
Sicherheitsleistung nicht zu fordern sei, da diese zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher Art führen würde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 25. März 1999, Gz. 100/28068/98-16, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung
aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung des Hauptzollamtes Wien
nicht bestünden und eine Existenzgefährdung des Unternehmens durch die
Vollziehung der Forderung nicht erkennbar sei.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom 29. April 1999 der als Berufung
bezeichnete Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht. Darin wurde
ausgeführt, dass die angefochtene Berufungsvorentscheidung unschlüssig
sei, da sie eine bloß pauschale - einer Überprüfung nicht
standhaltenden - Ablehnung der Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden
Abgabenbescheides beinhalte und auf die schwerwiegenden rechtlichen Bedenken
überhaupt nicht eingegangen worden sei. Unrichtig sei auch die Ansicht des
Hauptzollamtes Wien, dass der Bf. kein schwerer Nachteil entstünde. Ein
unersetzbarer Schaden liege - auch nach der Judikatur des EuGH -
nicht nur dann vor, wenn die Bezahlung der vorgeschriebenen Abgabe die
Existenzgefährdung des Unternehmens bedeuten würde. Überdies
müsste die Abgabe durch einen Kredit finanziert werden, die dafür zu
bezahlenden Zinsen würden selbst bei einem Obsiegen nicht refundiert
werden, was bereits die Aussetzung rechtfertige. Dabei sei noch gar nicht
berücksichtigt, dass die Kreditaufnahme nur gegen Gewährung von
Sicherheiten möglich wäre, die wiederum für diese Dritten mit
einem unwiederbringlichen Nachteil verbunden wäre. In diesem Zusammenhang
beantragte die Bf. auch die Einvernahme eines ihrer Angestellten.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 5. April 2000, Gz. 100/28068/98-7, wurde der Berufung gegen die
Abgabenvorschreibung teilweise stattgegeben. Der Absatz des bekämpften
Bescheides betreffend Abstandnahme von der nachträglichen
buchmäßigen Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß
§
72a ZollR-DG wurde ersatzlos gestrichen und die buchmäßige Erfassung
der Eingangsabgaben wie folgt berichtigt: Z1: S 298.775.- (€ 21.712,83);
EUSt: S 457.344.- (€ 33.236,48); Gesamtbetrag: S 756.119.- (€
54.949,31).
Gegen die bezeichnete
Berufungsvorentscheidung wurde mit Schreiben vom 27. April 2000 der Rechtsbehelf
der Beschwerde erhoben.
Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat
3 (K), vom 2. Juni 2003, Gz. ZRV/0195-Z3K/02, wurde die angefochtene
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 289 Abs.1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe
aufgehoben. In diesem Bescheid kommt der Unabhängige Finanzsenat zur
Ansicht, dass in den verfahrensgegenständlichen Fällen in
zollrechtlicher Hinsicht kein passiver Veredelungsverkehr vorliege, wohingegen
die Einfuhrumsatzsteuer gemäß
§ 5 Abs.2 UStG 1994 nach dem
Veredelungsentgelt bzw. nach der im Drittland eingetretenen Wertsteigerung zu
bemessen sei. Zur Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung wurde
ausgeführt: Bei der Berechnung jenes Faktors, mit dem der Zollwert
ermittelt worden sei, hätten Unstimmigkeiten dazu geführt, dass dieser
in der Berufungsvorentscheidung von 5,43 auf 5,4206 verändert wurde. Dieser
Faktor sei laut Punkt 3.3. der Niederschrift über die
Betriebsprüfung/Zoll bei der D. Produktions Ges.m.b.H. errechnet worden,
indem die Summen aus den Aufwendungen für Fremdleistungen,
Handelswareneinkauf Inland, Handelswareneinkauf Binnenmarkt, Handelswareneinkauf
Drittland, Verpackung Inland sowie Verpackung IG-Erwerb laut Gewinn- und
Verlustrechnung 1996 der D. Produktions Ges.m.b.H. mit den erklärten
Warenwerten laut den bei den Importzollabfertigungen des Kalenderjahres 1996
vorgelegten Fakturen verglichen worden seien. Die belangte Behörde gehe bei
der Ermittlung des Zollwerts u.a. davon aus, dass sämtliche Aufwendungen
für Fremdleistungen, Handelswareneinkauf Inland, Handelswareneinkauf
Binnenmarkt, Handelswareneinkauf Drittland, Verpackung Inland sowie Verpackung
IG-Erwerb im betreffenden Zeitraum ausschließlich die
verfahrensgegenständlichen Trockenfrüchte und Verpackungsmaterialien
betreffen würden, alle betreffenden Trockenfrüchte und
Verpackungsmaterialien von der D. Produktions Ges.m.b.H. ausnahmslos zur
Verpackung in die Slowakei ausgeführt worden seien, alle ausgeführten
Trockenfrüchte und Verpackungsmaterialien nach der Veredelung in vollem
Umfang wieder an die D. Produktions Ges.m.b.H. geliefert und in Österreich
zum freien Verkehr abgefertigt worden seien und, dass der Einkauf, die Ausfuhr
und die Wiederausfuhr sämtlicher Waren im Zeitraum 1. Jänner bis 31.
Dezember 1996 erfolgt sein müsse.
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen hätte, da
die Ware im Drittlandsgebiet lediglich ohne Hinzufügung von Waren verpackt
worden sei, die Eigenmasse der ausgeführten und der eingeführten Waren
annähernd den gleichen Wert aufweisen müssen. Im Jahre 1996 seien von
der D. Produktions Ges.m.b.H. Trockenfrüchte mit einer Eigenmasse von
insgesamt 381.833 kg aus Österreich in die Slowakei ausgeführt und im
selben Zeitraum Trockenfrüchte mit einer Eigenmasse von 290.345 kg aus der
Slowakei eingeführt worden. Es bestehe somit eine gravierende
Mengendifferenz, die ernste Zweifel an der von der belangten Behörde
vorgenommenen Berechnung aufkommen lasse. Auch seien bei der
Überprüfung zwischen den Angaben in den Zollanmeldungen und den
Angaben in den angeschlossenen Unterlagen massive und nicht aufklärbare
Widersprüche festgestellt worden, die anlässlich der Zollabfertigung
offenbar nicht aufgefallen seien. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass
die belangte Behörde bei der Berechnung des Faktors bzw. bei der Ermittlung
des Zollwertes - soweit die Vorgangsweise überhaupt nachvollzogen
werden kann - von Daten und Sachverhalten ausgegangen ist, deren
Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit in Frage zu stellen
sei. Die Begründung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung sei
jedenfalls ihrem Inhalt nach unvollständig und widersprüchlich, da
Ermittlungen unterlassen worden seien, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden können.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird die Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung durch die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene
Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung "braucht" jedoch nicht gefordert werden,
wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte.
Gemäß Art. 245 ZK
werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten
erlassen.
Gemäß 212a BAO ist
die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Dass an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung begründete Zweifel
bestehen, ist aufgrund des Bescheides des Unabhängigen Finanzsenates,
Zollsenat 3 (K), Gz. ZRV/0195-Z3K/02, vom 2. Juni 2003 evident. Insbesondere
wird auf die zweifelhaften Voraussetzungen bei der Berechnung des Faktors,
welcher der Zollwertermittlung zugrunde liegt, hingewiesen, wobei auf die
zitierte Entscheidung verwiesen werden darf. Die Prüfung, ob der Bf. durch
die Vollziehung der Entscheidung zudem ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte, kann daher unterbleiben.
Da laut Aktenlage nicht
erkennbar war, dass die Vollziehung der Entscheidung zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte, wurde die Bf. mit
Schreiben vom 11. Juni 2003 aufgefordert, eine Sicherheit in Höhe des vom
angefochtenen Abgabenbescheid GZ. 100/28068/98/004 umfassten Zollbetrages von
€ 17.545,78 beim Hauptzollamt Wien zu hinterlegen. Da die geforderte
Sicherheit laut Auskunft der Zollkasse des Hauptzollamtes Wien geleistet wurde,
war aus den angeführten Gründen wie im Spruch zu
entscheiden.
Klagenfurt,
22. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0187-Z3K/02
- Stammnummer
- 5585
- Gültig
- 22.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF