Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0547-G/02
Verpachtung der gesamten landwirtschaftlichen Nuztfläche und Vermietung des Wohnhauses nach entsprechender Adaptierung als Ferienhaus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0547-G/02vom 18.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Leibnitz vom 11. Juni 2002 betreffend
Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2000
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit
nachstehender Begründung die vom Bw. unter Vorlage der
Umsatzsteuererklärungen 1998 bis 2000 begehrte Veranlagung zur Umsatzsteuer
abgelehnt:
Der Bw. habe mit
Übergabsvertrag vom 16. April 1997 eine Landwirtschaft im
Gesamtausmaß von 4,5587 ha von seiner Großmutter unentgeltlich
erworben und diese mit schriftlichem Pachtvertrag vom 4. Juli 1997,
beginnend mit 17. April 1997, mit Ausnahme des Wohnhauses, gegen
Bezahlung eines jährlichen Pachtzinses in Höhe von 4.000,00 S auf
unbestimmte Zeit an seine Mutter verpachtet. Das Wohnhaus sei vom Bw. niemals
als notwendiges landwirtschaftliches Betriebsvermögen genutzt, sondern in
den Jahren 1998 bis 2000 ausschließlich zum Zwecke der Vermietung an
Urlauber als Ferienwohnhaus adaptiert worden. Der gegenständliche
Vermietungsumfang (6 Betten) könne sowohl im Rahmen eines
landwirtschaftlichen Nebenerwerbes als auch im Rahmen der Einkunftsart
Vermietung und Verpachtung ausgeübt werden. Schon aus diesem Grund
hätte der Bw. klare Akzente nach außen hin setzen müssen, um die
Absicht, das gegenständliche Gebäude - aus landwirtschaftlicher Sicht
- für betriebsfremde Zwecke zu nutzen, offenzulegen. Eine solche
konkludente Handlung sei bis dato jedoch nicht erkennbar. Vielmehr habe er durch
die Inanspruchnahme von nur Landwirten zugänglichen begünstigten
Krediten im Zusammenhang mit dem Umbau bzw. der Renovierung des Gebäudes
für Ferienwohnungen nach außen hin dokumentiert, dass es sich
weiterhin um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück handle. Dem
Begehren bezüglich einer Umsatzsteuerveranlagung könne daher kein
Erfolg beschieden sein, da ein Regelbesteuerungsantrag im Sinne des
§ 22 Abs. 6 UStG 1994 nicht rechtzeitig gestellt
worden sei.
Dagegen hat der Bw. mit
nachstehender Begründung das Rechtsmittel der Berufung
erhoben:
Nach herrschender
Rechtsprechung sei eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit eine
an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres
engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten
Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung
in dieser gleichsam aufgehe, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und
Forstwirtes als land- und forstwirtschaftlich anzusehen sei, wobei die
wirtschaftliche Unterordnung sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch
hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen müsse.
Er habe nach Übernahme der
Landwirtschaft von der Großmutter keine landwirtschaftliche Tätigkeit
aufgenommen, sondern infolge Verpachtung der gesamten Landwirtschaft - mit
Ausnahme des gegenständlichen Wohnhauses - lediglich Pachteinnahmen erzielt
und diese gesetzeskonform als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
erklärt. Somit sei das gegenständliche Gebäude niemals als
notwendiges landwirtschaftliches Betriebsvermögen genutzt, sondern in den
Jahren 1998 bis 2000 mit dem ausschließlichen Zweck adaptiert worden, es
in der Folge als Ferienwohnhaus an Urlauber zu vermieten. Seit der
Fertigstellung würden in der Regel nicht einzelne Zimmer, sondern es
würde das gesamte Ferienhaus an jeweils eine Familie
vermietet.
Die gegenständliche
Vermietungstätigkeit stelle somit einen eigenständigen
Tätigkeitszweck dar und sei nicht der land- und forstwirtschaftlichen
Tätigkeit wirtschaftlich untergeordnet, da auf Grund der Verpachtung eine
landwirtschaftliche Tätigkeit überhaupt nicht aufgenommen worden
sei.
Auch hinsichtlich des
wirtschaftlichen Umfanges könne nicht von einer wirtschaftlichen
Unterordnung gesprochen werden, da den durchschnittlichen jährlichen
Mieteinnahmen in den Streitjahren in Höhe von 70.482,00 S nur ein
jährlicher Pachtzins in Höhe von 4.000,00 S aus der Verpachtung
der Landwirtschaft gegenüberstehe.
Es könne somit nicht davon
gesprochen werden, dass die Vermietung in der landwirtschaftlichen
Tätigkeit gleichsam aufgehe.
Da einzig und allein die
betriebsfremde Nutzung zu einer Entnahme von notwendigem Betriebsvermögen
führe, sei auch die Art der Finanzierung mit Hilfe von nur Landwirten
zugänglichen begünstigten Krediten nicht
entscheidungsrelevant.
Ergänzend werde
festgehalten, dass seit dem Jahr 2000 das Ferienhaus eine
Beherbergungskapazität von acht Betten aufweise.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt im Wesentlichen
folgendermaßen begründet:
Es sei für eine
Landwirtschaft grundsätzlich branchenüblich, dass dazu auch ein Wohn-
bzw. ein Betriebsgebäude gehöre (benötigt werde). Der Umstand,
dass das gegenständliche Gebäude derzeit nicht benötigt werde, da
die gesamte landwirtschaftliche Fläche an die Mutter verpachtet sei, sei
nicht entscheidungsrelevant, da das Pachtverhältnis theoretisch jederzeit
aufgelöst und der Betrieb in seiner ursprünglichen Form geführt
werden könne. Sehr wohl sei aber entscheidungsrelevant, dass der Bw. die
Sanierung mit Hilfe von nur Landwirten zugänglichen begünstigten
Krediten durchgeführt habe. Denn dadurch habe er nach außen hin
eindeutig dokumentiert, dass es sich weiter um ein landwirtschaftlich genutztes
Gebäude handle.
Im Vorlageantrag führte
der Bw. ergänzend aus, dass es für die Beurteilung des Sachverhaltes
nicht auf die zukünftige theoretische Nutzung des Gebäudes ankomme,
sondern einzig und allein darauf, dass die betriebsfremde Nutzung zu einer
Entnahme im Jahr 1998 geführt habe und das Gebäude seither
außerbetrieblich im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung genutzt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zufolge
§ 22 Abs. 3 UStG 1994
ist als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ein Betrieb anzusehen, dessen
Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft
gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die
Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die
Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die
Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30
des Bewertungsgesetzes 1955.
Gemäß
§ 22 Abs. 4 leg.cit.
gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch die Nebenbetriebe,
die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt
sind.
Den landwirtschaftlichen
Nebenbetrieben werden andere Nebentätigkeiten gleichgestellt, die wegen
ihres engen Zusammenhanges mit der land- und forstwirtschaftlichen
Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung in dieser
gleichsam aufgehen (vgl. Anm. 94 zu § 22 in
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994,
Band IV).
Eine landwirtschaftliche und
forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ist eine an sich nicht
landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres
engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten
Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung
in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und
Forstwirtes als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die
wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die
Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck
annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der landwirtschaftlichen und
forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des
wirtschaftlichen Umfanges vorliegen. Bei Prüfung der Unterordnung stellt
das Verhältnis der Umsätze ein taugliches Beurteilungskriterium dar.
Ob eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit
vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Zu den
land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten zählt ua. die
geringfügige Privatzimmervermietung (bis zu 10 Fremdenbetten) im
Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (vgl. Anm. 95-97 zu
§ 22 in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer,
UStG 1994, Band IV und VwGH 12.11.1990, 89/15/0074).
Unter Bedachtnahme auf die
vorhin dargelegte Rechtslage war dem Berufungsbegehren aus nachstehenden
Erwägungen ein Erfolg beschieden:
Da der Bw. unmittelbar nach dem
unentgeltlichen Erwerb des landwirtschaftlichen Betriebes die gesamte
landwirtschaftliche Nutzfläche gegen Bezahlung eines jährlichen
Pachtzinses in Höhe von 4.000,00 S auf unbestimmte Zeit verpachtet
hat, hat er bereits ab dem Zeitpunkt der Zurechnung der Einkunftsquelle
tatsächlich überhaupt keinen Betrieb, dessen Hauptzweck auf die Land-
und Forstwirtschaft gerichtet ist, geführt.
Damit kann aber auch die
Vermietung des zum Besitzstand gehörenden, vom Bw. aber
zurückbehaltenen Wohnhauses keine Nebentätigkeit, die wegen ihres
engen Zusammenhanges mit der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit
und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser
Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht,
sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirtes als
landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich anzusehen ist, darstellen. Denn
mangels Vorliegens einer einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellenden
Haupttätigkeit ist der geforderte Zusammenhang zur landwirtschaftlichen
Haupttätigkeit nicht gegeben. Auch wenn die Verpachtung der
landwirtschaftlichen Nutzfläche als landwirtschaftlicher Hauptbetrieb
qualifiziert wird, ändert dies nichts an der gebotenen eigenständigen
Beurteilung der Vermietung des Wohnhauses an Feriengäste als Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung. Denn die für die Beurteilung als
Nebentätigkeit erforderliche wirtschaftliche Unterordnung liegt weder
hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges, noch hinsichtlich der
Zweckbestimmung vor.
Während die
jährlichen Umsätze aus der Verpachtung der gesamten
landwirtschaftlichen Nutzfläche 4.000,00 S betragen, betragen die
Entgelte aus der Vermietung des Ferienwohnhauses in den Jahren
1998: 92.645,45 S; 1999: 78.618,18 S; 2000: 40.181,82 S und
2001: 81.909,09 S. Dass angesichts dieser Umsatzverhältnisse in
keinster Weise von einer Unterordnung bezüglich des wirtschaftlichen
Umfanges gesprochen werden kann, bedarf wohl keiner weiteren
Ausführungen.
Aber auch bezüglich der
Zweckbestimmung ist die Unterordnung in Abrede zu stellen. Denn bereits mangels
Vorliegens der Unternehmeridentität - die landwirtschaftliche
Nutzfläche wird von der Mutter als Pächterin genutzt - kann die
Vermietung des Ferienwohnhauses nicht als Ausfluss der landwirtschaftlichen
Tätigkeit angesehen werden, sondern diese nimmt einen völlig
eigenständigen Tätigkeitszweck an.
An der sich somit ergebenden
Beurteilung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vermag auch die
vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung als entscheidungswesentlich ins
Treffen geführte Tatsache, dass die Sanierung des gegenständlichen
Gebäudes mit Hilfe von nur Landwirten zugänglichen begünstigten
Krediten durchgeführt worden sei, wodurch nach außen hin dokumentiert
werde, dass es sich um ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude handle,
nichts zu ändern. Denn die Kriterien für die Kreditvergabe sind
keinesfalls maßgeblich für die steuerliche Beurteilung der
tatsächlich getätigten Umsätze, die sich ausschließlich an
abgabenrechtlichen Vorschriften zu orientieren hat.
Der Argumentation des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, wonach der Umstand, dass das
gegenständliche Gebäude derzeit nicht benötigt werde, da die
gesamte landwirtschaftliche Fläche an die Mutter verpachtet sei, nicht
entscheidungsrelevant sei, da das Pachtverhältnis theoretisch jederzeit
aufgelöst und der Betrieb in seiner ursprünglichen Form geführt
werden könne, kann sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz aus
nachstehenden Erwägungen nicht anschließen:
Tatsache ist, dass das
Finanzamt keinerlei konkrete Umstände, die auf eine bevorstehende
Aufkündigung des Pachtverhältnisses in der Absicht, die
landwirtschaftliche Nutzfläche selbst zu bewirtschaften, schließen
lassen, aufzeigt. Überdies ist der Beurteilung der Streitjahre das
tatsächliche Geschehen zugrundezulegen. Wenn tatsächlich in der
Zukunft die landwirtschaftliche Nutzfläche vom Bw. selbst bewirtschaftet
wird und dabei das gegenständliche Gebäude einer geänderten
Nutzung zugeführt wird, ist dieser Sachverhalt im jeweiligen
Besteuerungszeitraum einer entsprechenden steuerlichen Beurteilung zu
unterziehen.
Da demnach die Umsätze
aus der Vermietung des Ferienwohnhauses in den Streitjahren keine der
Durchschnittssatzbesteuerung des § 22 UStG 1994
unterliegenden Umsätze darstellen, sind diese nach den allgemeinen Regeln
des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern.
Zur Erklärung des Bw.
gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 vom
27. Februar 2002, wonach er auf die Anwendung der
Kleinunternehmerregelung "bereits für das Kalenderjahr 1998 verzichten
und die Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes
versteuern wolle" ist Folgendes auszuführen.
Gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994
kann der Unternehmer, dessen Umsätze nach
§ 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, bis zur Rechtskraft
des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er
auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet.
Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf
Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an
widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten
Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
Da der vorliegenden, dem Gesetz
entsprechenden Erklärung, die Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides 1998
nicht entgegensteht - der gegenständliche, in Berufung gezogene
Nichtveranlagungsbescheid 1998 wurde im Übrigen erst Monate nach
Einbringung der Verzichtserklärung erlassen - wird dadurch die
Steuerpflicht der Entgelte aus der Vermietung des Ferienhauses für die
Streitjahre bewirkt. Bemerkt wird, dass diese Optionserklärung keine
Auswirkung auf die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß
§ 22 UStG 1994 fallenden Umsätze - im vorliegenden Fall
die Umsätze aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzfläche an
die Mutter - hat.
Da demnach für die
Streitjahre vom Finanzamt eine Umsatzsteuerveranlagung vorzunehmen ist und in
Folge dessen nach Durchführung des im § 161 BAO angeordneten
Ermittlungsverfahrens entsprechende Umsatzsteuerbescheide zu erlassen sind, war
der angefochtene Nichtveranlagungsbescheid aufzuheben.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
18. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verpachtung der landwirtschaftlichen NutzflächeVermietungWohnhausFerienhausNebenerwerbNebentätigkeitDurchschnittssatzbesteuerungKleinunternehmerregelung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0547-G/02
- Stammnummer
- 5582
- Gültig
- 18.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF