Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3460-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3460-W/02vom 22.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk in Wien u.
Purkersdorf vom 24. April 2002 betreffend die Abweisung der
Anträge auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab
Jänner 2002 für die Kinder Y. C. und G. C.
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Für das Kind Y.C. wird dem Antrag
entsprochen, für das Kind G.C. wird die Berufung abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. April 2002 wies das
Finanzamt die Anträge der Berufungswerberin (Bw.) vom
28. März 2002 auf Weitergewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für die Kinder Y.C. und für G.C. ab Jänner
2002 ab. Das Finanzamt begründete seinen Bescheid damit, dass nach den
vorliegenden ärztlichen Zeugnissen der Grad der Behinderung der beiden
Kinder nicht 50 v.H. betrage, sondern nur mit jeweils 30 v.H. festgestellt
worden sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wies
die Bw. auf die unverändert bestehende Krankheit der Kinder hin und
ersuchte nochmals eine Untersuchung der Kinder zu veranlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung) durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer
inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer
inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI.
I Nr. 105/2002 ist (in Kraft getreten mit 1. Jänner 2003) der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und
Burgenland in seinen schlüssig begründeten Gutachten vom
30. Oktober 2002 bzw. 29. Jänner 2003, den Grad der
Behinderung für das Kind Y. C. mit 50 v.H. (allergisches Asthma
bronchiale sowie allergische Rhinoconjunctivitis) und in den Gutachten vom
30. Oktober 2002 bzw. 29. Jänner 2003 bzw.
14. Mai 2003 für das Kind G. C. mit 40 v.H.
(allergisches Asthma bronchiale mit derzeit unauffälligem
Untersuchungsbefund) fest. Ablichtungen der Gutachten der Fachärzte
Dr. K., Dr. R. und Dr. N., denen sich das vorgenannte Bundesamt
angeschlossen hat, wurden der Bw. bereits mit Schreiben der
Finanzlandesdirektion vom 3. Dezember 2002 bzw. mit Schreiben des
unabhängigen Finanzsenates vom 23. Juli 2003 zur Kenntnis
gebracht.
Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten
kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die
Einstufung des Grades der Behinderung für das Kind G. C. mit
40 v.H. laut den Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht,
da dieser Behinderungsgrad des Kindes im Rahmen von fachärztlichen
Untersuchungen und unter Bedachtnahme auf die vorgelegten
Befunde festgestellt wurde. Da auf Grund
dieser Gutachten eine erhebliche Behinderung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nicht vorliegt, sind die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
für das Kind G. C. nicht gegeben und der Erhöhungsbetrag zur
Familienbeihilfe kann nicht gewährt werden.
Beim Kind Y.C. liegt auf Grund der eingeholten Gutachten
eine erhebliche Behinderung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vor und die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
sind gegeben.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
22. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3460-W/02
- Stammnummer
- 5577
- Gültig
- 22.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF