Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0388-Z3K/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0388-Z3K/02vom 21.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Aussetzung der Vollziehung kommt unter anderem nur in Betracht, wenn die Höhe der Abgaben von der Erledigung einer Berufung abhängt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. vom
23. Juli 2001 gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 2. Juli 2001, GZ. 100/42037/2001-2, betreffend
Aussetzung der Vollziehung entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten
Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach
Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
9. März 2001, GZ. 100/90252/03/0/00, machte das Hauptzollamt Wien
gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) die Eingangsabgabenschuld für einen
Personenkraftwagen in Höhe von ATS 2.477,00 (€ 180,01) an
Zoll und ATS 5.449,00 (€ 395,99) an Einfuhrumsatzsteuer auf Grund
des Artikels 202 Abs. 1 Buchstabe a und Absatz 3 erster
Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex, ZK) in
Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) und
§ 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG),
BGBl.Nr. 659/1994 geltend und schrieb ihr diese Eingangsabgaben sowie gem.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im
Ausmaß von ATS 472,00 (€ 34,30) zur Zahlung vor. Dieser
Abgabenbescheid wurde in der Folge mit Berufung vom 22. März 2001
angefochten.
Die Beschwerdeführerin
(Bf.) hat in ihrer Eingabe vom 22. März 2001 die Aussetzung der
Vollziehung dieser angefochtenen Entscheidung beantragt. Das Hauptzollamt Wien
wies den Aussetzungsantrag mit Bescheid vom 27. April 2001,
GZ. 100/42037/2001-1, als unbegründet ab. Seitens der Zollbehörde
bestünden keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung, das Entstehen eines unersetzbaren Schadens durch
den Vollzug der Entscheidung sei nicht erwiesen. In der dagegen eingebrachten
Berufung wurde von der Bf. das Entstehen eines unersetzbaren Schadens im Falle
der Vollziehung geltend gemacht; zudem erhob sie Einwendungen gegen den
Abgabenanspruch. Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2001,
GZ. 100/42037/2001-2, wies das Hauptzollamt Wien diese Berufung als
unbegründet ab. Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom 23. Juli 2001
unter anderem den vorliegenden Rechtsbehelf der Beschwerde, worin sie sich
wiederum gegen die Abgabenvorschreibung wandte.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung
der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen
jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr-
oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage
des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte. Gemäß Art. 245 ZK werden
die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 212a Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen auszusetzen,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld; dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Im vorliegenden Fall wurde das
dem gegenständlichen Aussetzungsverfahren zu Grunde liegende
Beschwerdeverfahren mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 6. Mai 2003, GZ. ZRV/279-Z3K/02, abgeschlossen.
Durch das Ergehen der rechtskräftigen Berufungsentscheidung in der
Hauptsache - die diesbezügliche Beschwerde wurde darin als unbegründet
abgewiesen - hängt somit die Höhe der Abgaben nicht mehr von der
Erledigung einer Berufung ab und es liegt auch keine angefochtene Entscheidung
im Sinne des Art. 244 ZK mehr vor. Es gibt auch keine begründeten
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides. Der
gegenständliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war daher mangels
Erfüllung der grundsätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen ohne
näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen abzuweisen und es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
21. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0388-Z3K/02
- Stammnummer
- 5576
- Gültig
- 21.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF