Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3729-W/02
Studienreise eines Richters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3729-W/02vom 21.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer
für das Kalenderjahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Abgabenschuld beträgt € 3.171,22 (S 43.637,00)
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In seiner
Einkommensteuererklärung beantragte der Bw. bei den Einkünften aus
selbstständiger Arbeit eine Reise nach Lissabon in Höhe von €
892,52 als Betriebsausgaben anzuerkennen. Aus den vorgelegten Unterlagen ist zu
entnehmen, dass die Exkursion nach Lissabon nachfolgende Programmpunkte
umfasste:
Samstag
29. September 2001
18.15 Uhr Abflug nach
Zürich
20.40 Uhr Abflug von
Zürich nach Lissabon
22.25 Uhr Ankunft in Lissabon,
Transfer vom Flughafen zum Hotel
Sonntag
30. September 2001
9.50 Uhr Treffpunkt
Hotelhalle
10.00 Uhr
Stadtrundfahrt
Montag
1. Oktober 2001
8.50 Uhr Treffpunkt in der
Hotelhalle
9.00 Uhr Abfahrt zum Centro de
Estudos Judiciarios
9.30 Uhr bis 12. 30 Uhr Besuch
des Centro de Estudos Judiciarios, Vortrag über das portugiesische
Justizsystem und über das Ausbildungsprogramm für Richter (in
englischer Sprache)
15.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Obergerichtshof Lisssabon, Audienz mit dem Präsidenten des Obergerichtes.
Kurze Information über die Struktur und die Zuständigkeitsgebiete des
Gerichtes, Besuch der Einrichtungen des Gerichtshofs (für die
Nachmittagsveranstaltung ist für Übersetzungen durch einen Dolmetsch
vorgesorgt)
19.20 Uhr Treffpunkt in der
Hotelhalle
19.30 Uhr Abfahrt zum
Restaurant Via Graca, Abendessen
Dienstag
2. Oktober 2001
8.50 Uhr Treffpunkt in der
Hotelhalle
9.00 Uhr Abfahrt zum
Tagesausflug nach Sintra, Cascais und Estoril
16.30 Uhr Rückkehr ins
Hotel
17.30 Uhr Treffpunkt in der
Hotelhalle
17.45 Uhr Abfahrt zur Residenz
des Österreichischen Botschafters in Lissabon
18.30 Uhr Cocktailempfang des
Österreichischen Botschafters Dr. Wolfgang Kriechbaum und seiner
Frau
Mittwoch
3. Oktober 2001
8.50 Uhr Treffpunkt in der
Hotelhalle
9.00 Uhr Abfahrt zur
Oberstaatsanwaltschaft
9.30 Uhr bis 10.30 Uhr Audienz
mit dem Generalanwalt, Vortrag über die Rolle der Staatsanwaltschaft und
Zusammenarbeit zwischen den Gerichtsbehörden
11.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Oberster Gerichtshof, Audienz mit dem Präsidenten des OGH,
Zuständigkeit des OGH, Besuch der Einrichtungen des Obersten Gerichtshofes
(für die Vormittagsveranstaltungen ist für Übersetzungen durch
einen Dolmetscher vorgesorgt)
12.15 Uhr bis 13.00 Uhr
Möglichkeit eines gemeinsamen Mittagessens in einem typischen
portugiesischen Bierkeller in der Nähe des Strafgerichtes
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Lissaboner Strafgericht Begrüßung durch die Präsidentin,
Gerichtsverhandlungen
Donnerstag
4. Oktober 2001
zur freien
Verfügung
Freitag
5. Oktober 2001 (Portugiesischer Feiertag)
8.50 Uhr Treffpunkt in der
Hotelhalle
9.00 Uhr Abfahrt zum
Halbtagesausflug nach Arrabida, Sesimbra und Setubal
12.30 Uhr Rückkehr zum
Hotel, Nachmittag zur freien Verfügung
Samstag
6. Oktober 2001
4.30 Uhr Treffpunkt in der
Hotelhalle
4.45 Uhr Transfer zum Flughafen
Lissabon
7.15 Uhr Abflug von Lissabon
nach Zürich
11.50 Uhr Abflug von
Zürich nach Wien
13.10 Uhr Ankunft in Wien
Schwechat
Das Finanzamt hat diese
Aufwendungen bei der Veranlagung mit der Begründung, dass Kosten einer
Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, zu den Aufwendungen der
privaten Lebensführung zu zählen sind, nicht
berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid hat der
Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde vom Bw. im Wesentlichen
vorgebracht, dass die Reisekosten entweder als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten anzuerkennen seien. Für die Geltendmachung als
Betriebsausgaben spreche, dass er Einkünfte aus einer
Vortragstätigkeit bei der Anwaltsakademie erziele. Es sei unerlässlich
sich über den Stand ausländischer Zivilprozessordnungen und
Ausbildungsmodelle in Europa für Rechtsberufe zu informieren. Im
Präsidium des Oberlandesgerichtes Wien leite er das Personalreferat
für Richteramtsanwärter. Zum Zwecke der Ausbildung der
Richteramtsanwärter finde jährlich eine einwöchige Reise ins
Ausland statt, welche er begleite. Daher seien seine Aufwendungen für die
Lissabonreise auch Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit.
Wie aus der Berufung noch zu
entnehmen ist, stellte der Bw. für den Fall der Nichtanerkennung der
Reisekosten bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit den Antrag,
die Betriebsausgaben mit dem Pauschalbetrag von 6 % zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt legte Berufung
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach Lehre und Rechtsprechung
sind die Kosten einer Studienreise nur dann abzugsfähig, wenn auf Grund des
Reiseprogramms und der Durchführung der Reise die Möglichkeit eines
privaten Reisezwecks nahezu ausgeschlossen ist (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz 1988, Kommentar § 4 Tz 364, § 16
Tz 201).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
mit Erkenntnis vom 24. April 1997, Zl. 93/15/0069 betreffend einer
Spanienreise einer Richterin Folgendes wörtlich
ausgeführt:
Ausgaben
für eine Auslandsreise (Studienreisen) stellen grundsätzlich
Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dar, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ
vor:
Planung
und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
Die
Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die
Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete berufliche Verwertung gestatten.
Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehren.
Andere
allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr
Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende
Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen
Berücksichtigung.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten von Reisen, bei denen ein
typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten
Lebensführung verwiesen.
Nach
dem in den Verwaltungsakten einliegenden Programm dauerte die Spanienreise zehn
Tage. In diesem Zeitraum wurden die Städte Malaga, Ronda, Granada, Cordoba
und Sevilla besichtigt, sowie die Gerichte in Granada, Cordoba und Sevilla
besucht. Das Programm enthält den Hinweis, dass nach Maßgabe von
freien Plätzen auch Angehörige an dieser Exkursion teilnehmen
können. Hinweise auf den Zweck und die Dauer der jeweiligen Gerichtsbesuche
enthält das Programm ebensowenig wie Namen von Angehörigen der
spanischen Justiz, mit denen persönlich Kontakt aufgenommen werden
sollte.
Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt dieses Programm
nicht erkennen, dass die Spanienreise in einer Weise erfolgt ist, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit der Reise einwandfrei
erkennen lässt. Vielmehr handelt es sich bei dieser Reise um eine solche,
die auch Touristen empfohlen wird, falls sie die Absicht haben, die kulturell
bedeutendsten Städte im Süden Spaniens kennen zu lernen. Das Programm
der Spanienreise war daher keineswegs so auf interessierte Richter abgestellt,
dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere Teilnehmer entbehrt
hätte. Dies ergibt sich auch aus dem im Programm enthaltenen Hinweis, auch
Angehörige könnten an dieser Exkursion teilnehmen. Die
Beschwerdeführerin hat überdies niemals dargetan, welche
konkreten
Ergebnisse sich auf Grund der
Reise in Bezug auf ihre richterliche Tätigkeit ergeben hätten.
Schließlich nahmen allgemein interessierende Programmpunkte zeitlich
gesehen mehr Raum ein, als der bloße Besuch von drei Gerichten, wobei es
die Beschwerdeführerin unterlassen hat, den Zweck, die Dauer und die
Ergebnisse dieser Besuche konkret darzustellen, bzw. anzugeben, mit welchen
Angehörigen der spanischen Justiz Kontakt aufgenommen wurde, um das
Übergreifen der internationalen Kriminalität auf Österreich
hintanzuhalten. Dass die Reise von der Vereinigung österreichischer Richter
organisiert und vom Arbeitgeber hiefür Sonderurlaub gewährt wurde,
führt nicht zur Annahme, die hiefür getätigten Aufwendungen
stellten Werbungskosten dar.
Wie aus dem vom Bw. vorgelegten
Reiseprogramm zu entnehmen ist, dauerte die Reise acht Tage. An zwei Tagen
(Montag und Mittwoch) wurden Einrichtungen der portugiesischen Gerichte besucht.
An zwei Tagen fand die An- und Abreise (Samstag) statt. Die restlichen vier Tage
wurden für Besichtigungen (Stadtrundfahrt in Lissabon, Tagesausflug nach
Sintra, Cascais und Estoril, Halbtagesausflug nach Arrabida, Sesimbra und
Setubal) genutzt oder standen zur freien Verfügung. Vom Bw. wurden
außer dem Reiseprogramm keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
Im gg. Berufungsfall liegt
keine der nach der Judikatur geforderten Voraussetzungen für die berufliche
Bedingtheit der Lissabonreise vor. Nach dem Ablauf der Reise handelt es sich um
ein Mischprogramm. Die hiefür getätigten Aufwendungen stellen Kosten
der privaten Lebensführung dar, sodass dem Begehren des Bw. die Ausgaben
für die Reise entweder bei den Einkünften aus selbstständiger
Arbeit oder bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder
bei jeder Einkunftsart zur Hälfte anzuerkennen, nicht gefolgt werden
konnte.
Dem weiteren Berufungsbegehren
auf Zuerkennung des Pauschales für die Betriebsausgaben war stattzugeben.
Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind wie folgt zu
ermitteln:
|
Einnahmen
|
S 122.400,00
|
€ 8.895,15
|
abzüglich
|
|
|
6% Pauschale
|
S 7.344,00
|
€ 533,71
|
Sozialversicherung
|
S 18.559,01
|
€ 1.348,74
|
Überschuss
|
S 96,497,00
|
€ 7.012,70
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
21. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3729-W/02
- Stammnummer
- 5574
- Gültig
- 21.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF