Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0852-G/02
Amtwegige Wiederaufnahme des Verfahrens, Verjährung, Bauherrenfrage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0852-G/02vom 13.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Mag. Michael Pilz, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Linz, jeweils vom 6. April 1998,
betreffend Wiederaufnahme und Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
(1) Der zwischen dem Bw. und
seiner Ehegattin als Käufer (welche in der Folge mit "die Berufungswerber"
bzw. "die Bw." bezeichnet werden) einerseits und Frau R. L. sowie Herrn
M. W. als Verkäufer andererseits abgeschlossene Kaufvertrag vom
17./18. Dezember 1987 hat auszugsweise folgenden
Wortlaut:
"
I. R. L. und M. W. sind ... je zur Hälfte Eigentümer der
Liegenschaft im Grundbuche des Bezirksgerichtes L., EZ 432 ... mit derzeitiger
Liegenschaftsbezeichnung
St.-straße 29/G.-straße 21.
Die
Käuferseite benötigt in diesem Objekt die in den vorliegenden
Plänen mit Top 10/2. OG bezeichnete Einheit mit einer Nutzfläche
von ca. 83 m2 und plant diese Einheit selbst und will diese auch selbst
errichten.
Nach
Erteilung der Baugenehmigung für das zu errichtende Gesamtobjekt wird die
Nutzwertfeststellung in Auftrag gegeben und steht erst dann der zu kaufende
Liegenschaftsanteil fest.
.....
III.
Der Kaufpreis für die noch festzustellenden Liegenschaftsanteile
beträgt ATS 169.164,--.
.....
V.
Dieser Kauf ist aufschiebend bedingt ...b) dadurch, dass weitere Interessenten
vorhanden sind, sodass der von der Käuferseite gewünschte Bau
errichtet werden kann.
.....
VI.
... Die Käuferseite verpflichtet sich hiermit, mit weiteren
Kaufinteressenten hinsichtlich des Kaufobjektes Wohnungseigentum zu
begründen und einen diesbezüglichen Vertrag und die sonstigen hiezu
erforderlichen Unterlagen zu unterfertigen.
....."
(2) Der Kaufvertrag wurde dem
Finanzamt am 22. Dezember 1987 angezeigt und dieses erließ mit
4. Jänner 1989 Bescheide, mit welchen den Bw. - jeweils ausgehend
vom halben Kaufpreis laut angezeigtem Vertrag - Grunderwerbsteuer vorgeschrieben
wurde.
(3) Auf Grund eines
Prüfungsauftrages des Finanzamtes vom 17. März 1992 wurde
bei der Fa. S. Wohnbau GmbH eine abgabenbehördliche Prüfung
betreffend das Bauprojekt "St.-straße 29/G.-straße 21"
vorgenommen, welche ua. Folgendes ergeben hat:
Laut Anfragebeantwortung der
Fa. H. vom 12. Mai 1992 wurde der Plan für die Wohn- und
Geschäftsanlage, in welcher sich auch die von den Bw. erworbene Wohneinheit
befindet, vom Planungsbüro P. erstellt. Das Projekt sei von der Fa. M.
initiiert worden. Diese habe die Fa. H. beauftragt, weitere Interessenten
für die Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses in Form einer
Errichtergemeinschaft zu benennen. Die Erwerber hätten durch Vermittlung
der Fa. H. vom Projekt Kenntnis erlangt.
Mit
"Protokoll über die Bildung einer
Errichtergemeinschaft für die Liegenschaft EZ 432 Grundbuch L.
St.-straße 29/G.-straße 21" vom 29. August 1988
haben die das Protokoll unterfertigten Personen - darunter auch die Bw. -
als außerbücherliche Miteigentümer der gegenständlichen
Liegenschaft Herrn Dr. W. beauftragt, die Errichtergemeinschaft bei der
bevorstehenden Bauverhandlung zu vertreten. In der Liste der unterfertigten
Miteigentümer sind nicht alle Personen, die in weiterer Folge Miteigentum
erworben haben, aber auch weder die Verkäufer R. L. und M. W.
noch die Fa. S. Wohnbau enthalten.
Mit weiterem Protokoll vom
31. Oktober 1988 hat die Errichtergemeinschaft, welche zu diesem
Zeitpunkt laut beigefügter Liste dieselben Personen umfasste wie zum
Zeitpunkt der Bildung der Errichtergemeinschaft, der Fa.
S. Wohnbau GmbH den Bauauftrag zur Errichtung des Wohn- und
Geschäftshauses St.-straße/Ecke G.-straße erteilt.
Die (mit der Vermittlung
beauftragte) Fa. H. hat in Zeitungen ua. wie folgt inseriert:
"Wir verkaufen im Alleinauftrag
Neubau-Eigentumswohnungen im ... St.-viertel, ab 50 m2, jede Größe
möglich, Baubeginn im Frühjahr 1988" (siehe in Kopie vorgelegte
Inserate).
Mit Schlussrechnung vom
21. Februar 1990 hat die Fa. H. der Fa. S. Wohnbau GmbH
Provisionen für die Vermittlung des Verkaufes der Eigentumswohnungen in der
St.-straße 31, - darunter auch jene der Bw. - in Rechnung
gestellt.
Mit Bescheid vom
20. Oktober 1988 wurde Herrn Dr. W. die Bewilligung für die
Errichtung eines viergeschoßigen Wohn- und Geschäftshauses (siebzehn
Wohneinheiten und ein Lebensmittelmarkt) mit ausgebautem Dachraum und Tiefgarage
erteilt. Der Baubewilligung liegen laut Verhandlungsschrift der Baubehörde
vom 28. September 1988 ua. das Ansuchen um Bau- bzw.
Abbruchbewilligung vom 29. Jänner 1988, die Einreichpläne
vom 25. Jänner, 11. Februar, 5., 8. und 9. August 1988 sowie
die Baubeschreibung vom 29. Jänner 1988 zugrunde.
Über Anfragen des
Finanzamtes vom 12. bzw. 23. Dezember 1997 hat die Fa.
S. Wohnbau GmbH ua. den mit den Bw. abgeschlossenen (undatierten)
Bauvertrag sowie die den Bw. gelegte Schlussrechnung vom
26. April 1990 übermittelt.
Im Bauvertrag heißt es
ua.:
"III.
Ausdrücklich wird festgestellt, dass die Errichtung des Gesamtprojektes auf
dieser Liegenschaft erst erfolgen kann, wenn sich die Bauherrengemeinschaft
gebildet hat.
Auf
die entsprechende Bedingung im Kaufvertrag wird hingewiesen. Die Fa.
S. Wohnbau GmbH wird hiermit als Generalunternehmer beauftragt,
entsprechend den vorliegenden, von den Bauwerbern zur Kenntnis genommenen
Plänen, der Ausstattungsliste und dem Kostenvoranschlag, welche der
Auftraggeberin bekannt sind, auf dem vorbezeichneten Grundstück das
geplante Objekt zu errichten. Die Baupläne, die Ausstattungsliste, der
Kostenvoranschlag sowie der künftige Baubewilligungsbescheid sind ein
wesentlicher Bestandteil dieses Auftrages.
Soweit
im Einzelnen nichts Näheres vereinbart ist, gelten die Pläne des
Planungsbüros P. vom 11. Dezember 1987, die Ausstattungsliste vom
11. Dezember 1987 ...
.....
VI.
Die Erwerber haften jeweils nur entsprechend den von ihnen zu erwerbenden
Miteigentumsanteilen, wie sie sich aus dem vor Notar Dr. ... unterzeichneten
Kaufverträgen ergeben und wie sie den Parteien bekannt sind, für
Kosten der Errichtung des Gesamtobjektes.
Auch
wenn einige Auftraggeber die jeweils fällig werdenden Baukosten bzw. die
sie treffenden Baukostenvorschüsse nicht entrichten, ist der
Generalunternehmer verpflichtet, den Bau zu beginnen, fortzuführen und zu
beenden. Auch in diesem Fall haben die Auftraggeber nur den Anteil der Baukosten
zu tragen, welcher ihrem Miteigentumsanteil bzw. ihrem Kaufobjekt
entspricht.
.....
X.
Die Baubewilligung wird bis spätestens Ende Juni 1988
erwartet.
....."
Mit den übrigen Erwerbern
wurden nahezu wortgleiche Bauverträge abgeschlossen.
Mit vorangeführter
Schlussrechnung vom 26. April 1990 wurde den Bw. von der
Fa. S. Wohnbau GmbH für die Errichtung der Wohnung Top Nr.
10 "laut Vertrag vom
17. Dezember 1987" samt Stellplatz und
Wohnflächenerhöhung ein Betrag von ATS 1.307.470,20 in Rechnung
gestellt.
(4) In der Folge hat das
Finanzamt mit Bescheiden vom 6. April 1998 die Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO verfügt und den Bw.
mit den im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen (neuen) Sachbescheiden die
Grunderwerbsteuer nunmehr jeweils auf Basis des halben Grundkaufpreises
zuzüglich der halben Baukosten laut Endabrechnung der Fa. S. Wohnbau
GmbH vom 26. April 1990 vorgeschrieben.
(5) Die dagegen erhobene
Berufung richtet sich sowohl gegen den Wiederaufnahmsbescheid als auch gegen den
im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid:
Die Wiederaufnahme sei nach
Eintritt der Verjährung und sohin rechtswidrig verfügt worden. Seit
Erlassung des Erstbescheides am 4. Jänner 1989 sei keine weitere,
für die Bw. nach außen hin erkennbare Amtshandlung gesetzt worden und
habe somit keine Unterbrechung der fünfjährigen Verjährungsfrist
stattgefunden. Es lägen überdies keine die Wiederaufnahme
rechtfertigenden neue Tatsachen vor, da der Behörde bereits im Jahre 1990
mit Anzeige des Wohnungseigentumsvertrages, in welchem sämtliche
Miteigentümer als Bauherren auftreten, sämtliche wesentlichen
Umstände bekannt gewesen seien.
Entgegen der Ansicht des
Finanzamtes seien die Bw. sehr wohl - gemeinsam mit den übrigen
Miteigentümern - als Bauherren des auf der erworbenen Liegenschaft
errichteten Gebäudes anzusehen. Der Generalunternehmer sei von allen
Eigentümern mit der Errichtung beauftragt worden. Die
Eigentümergemeinschaft habe zur Gänze das finanzielle Risiko getragen,
da auch die bauausführende Fa. S. Wohnbau GmbH Miteigentümerin
gewesen sei. Die bloß im Innenverhältnis zu Lasten eines
Miteigentümers vorgenommene (finanzielle) Risikoverteilung ändere
nichts an der Bauherreneigenschaft sämtlicher Miteigentümer.
Darüber hinaus seien seitens der Miteigentümer auch planerische und
organisatorische Einflüsse auf das Bauvorhaben ausgeübt
worden.
(6) In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung wird die Einbeziehung der Baukosten in die
Bemessungsgrundlage insbesondere damit begründet, dass die Bildung einer
Errichtergemeinschaft erstmals mit Protokoll vom 29. August 1988
- sohin nach Erwerb des Liegenschaftsanteiles und nach Einbringung der
Ansuchen auf Bau- und Abbruchbewilligung - erfolgt sei. Es sei auch kein
gemeinsamer Auftrag aller Miteigentümer erteilt worden, da zum Zeitpunkt
der erstmaligen Bildung der Errichtergemeinschaft noch nicht alle
Liegenschaftsanteile veräußert und die Verkäufer an der
Errichtergemeinschaft nicht beteiligt gewesen seien.
(7) Im daraufhin eingebrachten
Vorlageantrag wird ergänzend (nochmals) vorgebracht, dass gegenüber
den Bw. keine Unterbrechung der Verjährung stattgefunden habe, da diesen
die lediglich an die Firmen H. und S. Wohnbau GmbH gerichteten behördlichen
Ermittlungsschritte nie bekannt geworden seien.
(8) Die Abgabenbehörde
zweiter Instanz hat die Bw. mit Schreiben vom 30. Juni 2003 ersucht,
den Planungsauftrag an die Fa. P. bzw. den entsprechenden Vertrag, den Bauauf-
bzw. -vertrag betreffend Errichtung des gegenständlichen Objektes, die
bezüglichen Protokolle oder Beschlüsse der Errichtergemeinschaft sowie
die Änderungspläne vorzulegen, und die von den Bw. gegenüber der
ursprünglichen Planung vorgenommenen Änderungen
darzulegen.
Mit Antwort vom
17. Juli 2003 haben die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter
mitgeteilt, dass ihnen ein förmliches Protokoll der Beschlüsse der
Errichtergemeinschaft nicht mehr vorliege. Die Änderungsaufträge seien
zum Teil ebenfalls nicht mehr vorhanden bzw. zum Teil mündlich erteilt
worden. Der Umfang der Änderungen ergebe sich durch Vergleich der unter
einem vorgelegten Pläne, nämlich des ursprünglichen Bauplanes und
des Polierplanes vom 20. September 1989. Der Bauauftrag sei im
März 1998 erteilt worden.
Ein Vergleich der vorgelegten
Pläne ergibt, dass im von den Bw. als "Polierplan" bezeichneten Plan
lediglich die Zimmereinteilung innerhalb der erworbenen Wohneinheit
gegenüber dem ursprünglichen Plan verändert wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.) Zum Einwand der
Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens:
1.)
Verjährung:
§ 304 BAO
schließt eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der
Verjährung grundsätzlich aus.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist
bei der Grunderwerbsteuer fünf Jahre. Die Verjährung beginnt laut
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO grundsätzlich
mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Die Verjährung wird durch
jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen
erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen
(§ 209 Abs. 1 leg. cit.).
Wenn nun die Bw. vermeinen, die
Wiederaufnahme sei nach Ablauf der Verjährung und somit rechtswidrig
verfügt worden, da ihnen die behördlichen Ermittlungsschritte nie
bekannt gewesen seien und daher eine Unterbrechung der Verjährung ihnen
gegenüber nicht stattgefunden habe, so ist entgegen zu halten:
Eine Amtshandlung muss, um
Unterbrechungswirkung zu haben, nach außen wirksam und einwandfrei nach
außen erkennbar sein (bei schriftlichen Erledigungen ist dies insbesondere
mit Zustellung an den Empfänger der Fall; siehe dazu zB.
Ritz, BAO-Kommentar 2. Auflage,
§ 209 Tz 1f., mwN).
Die Unterbrechungshandlung muss
jedoch nicht gegen den Abgabenschuldner selbst gerichtet sein (zB. Anfrage an
Auskunftsperson in fremder Sache). Die behördlichen Schritte müssen
der als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person auch nicht zur Kenntnis
gelangt sein, damit ihnen Unterbrechungswirkung zukommt
(Ritz, aaO, § 209 Tz 4,
mwN).
Die Verjährungsfrist wird
beispielsweise unterbrochen durch Erlassung erstinstanzlicher Bescheide, durch
(vom sachlich zuständigen Finanzamt durchgeführte)
abgabenbehördliche Prüfungen, aber auch durch Anfragen an
Auskunftspersonen in fremder Sache oder an Zeugen (siehe zB. die bei
Ritz, aaO, § 209
Tz 10ff. angeführte Judikatur).
Für den Berufungsfall
bedeutet dies, dass die Ermittlungsschritte (abgabenbehördliche
Prüfung beim Bauträger, der Fa. S. Wohnbau GmbH, bzw.
Anfragen an den Vermittler H.) des Finanzamtes - obgleich sie nicht
unmittelbar gegenüber den Bw. getätigt wurden - sehr wohl
wirksame Unterbrechungshandlungen darstellen, da sich diese auf Feststellung
jener Abgabe bezogen haben, hinsichtlich derer nunmehr die Wiederaufnahme
erfolgt ist. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher jedenfalls vor Ablauf
der Verjährungsfrist erfolgt:
|
Unterbrechungshandlung:
|
Ablauf
(Verlängerung) der Verjährungsfrist (bis):
|
Bescheid vom
4. Jänner 1989
|
31. Dezember 1994
|
Prüfungsauftrag (Fa. S.
W. GmbH) vom 17. März 1992
|
31. Dezember 1997
|
Anfrage(n) an S. W. GmbH
vom 12. u. 23. Dezember 1997 (Letztere dort laut Eingangsstempel per
29. Dezember 1997 eingelangt)
|
31. Dezember 2002
Die angefochtene
Wiederaufnahme wurde mit Bescheid vom
6. April 1998 und damit
jedenfalls vor Ablauf der - auf Grund der im Dezember 1997 an die Fa.
S. Wohnbau GmbH gerichteten und daher nach außen erkennbaren
Anfragen des Finanzamtes bis
Ende 2002 verlängerten -
Verjährungsfrist verfügt, weshalb der diesbezügliche Einwand der
Bw. ins Leere geht.
2.) Zum behaupteten Mangel
neuer Tatsachen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen ua. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Laut Berufungsvorbringen gehe
bereits aus dem Kaufvertrag vom 17./18. Dezember 1987 hervor, dass
dieser "aufschiebend bedingt durch das
Vorhandensein weiterer Interessenten für den von der Käuferseite
gewünschten Bau" sei. Der (entsprechende) Wohnungseigentumsvertrag
sei am 8. März 1990 zur Gebührenbemessung angezeigt worden
und würden in diesem sämtliche Miteigentümer als Bauherren
auftreten. Daher seien der Behörde bereits im Jahre 1990 alle
wesentlichen Umstände bekannt gewesen.
Schon allein auf Grund dieses
Vorbringens ist die Wiederaufnahme im vorliegenden Fall völlig zu Recht
erfolgt: Das wieder aufgenomme Verfahren wurde (zunächst) mit Bescheid vom
4. Jänner 1989 erledigt,
obigen Ausführungen der Bw. zufolge sind der Abgabenbehörde erster
Instanz (erst) im Jahre 1990 -
sohin nach Erlassung des im wieder
aufgenommenen Verfahren ergangenen Erstbescheides - alle für die
Steuerbemessung wesentlichen Umstände bekannt geworden.
Überdies ist dem
Berufungsvorbringen zu entnehmen, dass nach Ansicht der Bw. für die
Abgabenbehörde erster Instanz schon auf Grund des Vertrages vom
17./18. Dezember 1987 und des am 8. März 1990
angezeigten Wohnungseigentumsvertrages erkennbar gewesen sei, dass den Bw. die
Bauherreneigenschaft zukomme. Nun hat aber die abgabenbehördliche
Prüfung genau die gegenteilige Ansicht des Finanzamtes (dass nämlich
die Bw. nicht Bauherren sind) nach sich
gezogen, sodass die diese Ansicht stützenden Umstände dem Finanzamt
unzweifelhaft ebenfalls erst nach Ergehen des Erstbescheides bekannt geworden
sein konnten.
Wenn in der Berufung auf Punkt
V. des Kaufvertrages vom 17./18. Dezember 1987 verwiesen wird, so ist
auf Grund dessen Wortlautes allein (wie überhaupt aus dem gesamten
Vertrage) entgegen der Ansicht der Bw. die Frage, ob ihnen die
Bauherreneigenschaft zukommt oder nicht, keineswegs zu beantworten. Die
dafür relevanten Umstände (wie zB. Planung des Bauvorhabens, Ansuchen
um Baubewilligung, Vermittlung durch Drittfirma etc.) sind der Behörde
nicht schon mit Anzeige des Wohnungseigentumsvertrages im Jahre 1990, sondern
tatsächlich erst im Zuge der im Jahre 1992 begonnenen und 1997 beendeten
abgabenbehördlichen Prüfung und daher jedenfalls erst
nach Ergehen des Bescheides vom
4. Jänner 1989 bekannt geworden. Erst auf Grund des durch diese
Prüfung gewonnenen Gesamtbildes war es der Abgabenbehörde erster
Instanz möglich, die Frage der Bauherreneigenschaft zutreffend zu
beurteilen.
Wie in der Berufung
überdies richtig ausgeführt wird, ist es unmaßgeblich, ob die
neu hervorgekommenen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet
nicht berücksichtigt worden sind. Selbst wenn der Abgabenbehörde
erster Instanz wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der
Vorwurf der Nachlässigkeit oder Sorgfaltsverletzung trifft bzw. treffen
sollte, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig (vgl. dazu
insbesondere die bei Stoll,
BAO-Kommentar, 2934f. zitierte Judikatur).
Selbst wenn daher im Streitfall
durchaus schon vor Erlassung des Erstbescheides weitere Ermittlungen seitens des
Finanzamtes getätigt werden hätten können, ist der Behörde
der Sachverhalt erst im Zuge bzw. mit Abschluss der bezüglichen
abgabenbehördlichen Prüfung mit ausreichender Vollständigkeit
bekannt geworden, sodass die daraufhin verfügte Wiederaufnahme zu Recht
erfolgt ist.
Eine Sorgfaltsverletzung des
Finanzamtes - eine solche liegt jedoch nach ha. Auffassung im Streitfall
nicht vor - ist allenfalls bei Ausübung des Ermessens zu
berücksichtigen, doch ist auch die Ermessensübung des Finanzamtes -
nicht zuletzt auf Grund des vorrangigen Prinzipes der Rechtsrichtigkeit - nicht
zu beanstanden, haben doch die Bw. selbst nicht alle für die
Abgabenbemessung relevanten Umstände nach Maßgabe ihrer
diesbezüglichen Verpflichtung offen gelegt.
Aus vorangeführten
Gründen war daher über die gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
gerichtete Berufung spruchgemäß zu entscheiden.
II.) Zur
Bauherrenfrage:
Strittig ist in
materiellrechtlicher Hinsicht die Frage, ob neben den (bloßen) Grundkosten
auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind oder nicht.
Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
Gegenleistung ist
gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
(und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen).
Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand maßgebend, in dem das
Grundstück erworben werden soll.
Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene
Zustand sein (siehe zB. Fellner, GrEStG
II, § 5 Rz 88a, und die dort angeführte Judikatur). Gegenstand
eines Kaufvertrages kann nach Zivilrecht auch eine künftige Sache sein.
Dies hat in steuerlicher Hinsicht zur Folge, dass alle Aufwendungen eines
vertraglich an ein bestimmtes Objekt gebundenen Käufers Teil der
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung sind.
Bei objektiv sachlichem
Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die
zukünftige Bebauung des Grundstücks betreffenden Verträgen mit
Dritten ist einheitlicher für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung
maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in
bebautem Zustand. Erbringt daher ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung
des Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - , ist zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Es ist
zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des Grundstücks der
Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen
können auch an Dritte erbracht werden, insbesondere an einen vom
Veräußerer verschiedenen Errichter des Gebäudes auf dem
Grundstück (Fellner, aaO,
mwN).
War es dem Erwerber nicht
möglich, den Miteigentumsanteil nur zu einem Grundpreis zu erwerben, ohne
sich gleichzeitig verpflichten zu müssen, auch die anteiligen Baukosten zu
übernehmen, so hatten die einzelnen Erwerber einen Anteil an einem
Grundstück erworben, auf dem ein Gebäude errichtet werden sollte (VwGH
vom 19. August 1997, 95/16/0006-0010).
Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist nach der ständigen Judikatur
des VwGH ein Kauf mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen,
selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge abgeschlossen
werden (siehe etwa die bei Fellner,
aaO, zitierten Erkenntnisse).
Im Hinblick darauf, dass der
Begriff der Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinne nach § 21 Abs. 1
BAO zu verstehen ist, hat der VwGH die Ermittlung der Gegenleistung für
Erwerbsvorgänge, die auf Grund einer Werbung oder Aufforderung zum Beitritt
zu einer künftigen Miteigentümergemeinschaft für ein in den
wesentlichen Punkten bereits geplantes Bauprojekt verwirklicht wurden, unter
Bedachtnahme auf das gesamte Vertragsgeflecht in Übereinstimmung mit der
diesbezüglichen Rechtsprechung des BFH nicht als rechtswidrig erkannt (so
zB. im Erkenntnis vom 25. Februar 1993, 91/16/0031).
Dem Bauherrn obliegt es, das zu
errichtende Haus zu planen und zu gestalten sowie gegenüber der
Baubehörde als Bau- und Konsenswerber aufzutreten (vgl.
Fellner, aaO, § 5 Rz 92,
und die dort angeführten Erkenntnisse).
Für die
Bauherreneigenschaft kommt es insbesondere darauf an, ob der Erwerber auf die
bauliche Gestaltung des Objektes wesentlichen Einfluss nehmen konnte oder bei
seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Objekt gebunden war (zB. VwGH vom
29. Jänner 1996, 95/16/0121). Die Käufer sind nur dann als
Bauherren anzusehen, wenn sie auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen
können (vgl. Fellner, aaO,
§ 5 Rz 92, mwN).
Mit dem Vorbringen, es sei die
Zimmereinteilung beeinflusst worden, wird nicht aufgezeigt, dass das Haus von
den Miteigentümern geplant und gestaltet worden ist bzw. dass diese auf die
Gestaltung der Gesamtkonstruktion Einfluss gehabt hätten (VwGH vom
30. April 1999, 97/16/0203). Veränderungen in Innenräumen
sind für die Erlangung der Bauherreneigenschaft nicht von Belang (VwGH vom
24. März 1994, 93/16/0168).
Im Falle des VwGH-Erkenntnisses
vom 3. September 1975, 1603/73, haben sich die Verkäufer von
Grundstücksanteilen verpflichtet, das geplante Wohnhaus nach den "den
Käufern überlassenen und vom Verkäufer gefertigten Plänen"
bzw. nach den der Käuferin "bekannten Plänen und im Sinne der
Baubeschreibung" zu errichten. Dem Erkenntnis zufolge hatten die Wohnungswerber
sohin auf die Bauführung keinen Einfluss und konnten daher schon deshalb
nicht die gegenständlichen Wohnungen "schaffen" und nicht als Bauherren
tätig gewesen sein.
Nach der ständigen
Judikatur des VwGH (siehe zB. die bei Fellner,
aaO, § 5 Rz 93 angeführten Erkenntnisse) kann beim
Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das
Wohnungseigentum verbunden werden soll, zur Erreichung der Bauherreneigenschaft
der Auftrag zur Errichtung des Wohnhauses bzw. der Wohnanlage nur von der
Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür
von vornherein die Fassung eines
gemeinsamen, darauf abzielenden
Beschlusses erforderlich ist. Denn nur die Gesamtheit
aller Miteigentümer kann rechtlich
über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willensentschlusses
verfügen.
Bei einer Mehrheit von
Miteigentümern kann somit nur eine Willenseinigung zwischen den
Miteigentümern zur gemeinsamen
Errichtung der gesamten Anlage unter
gemeinsamer Tragung des gesamten
Risikos, gemeinsamer Erteilung der hiezu
erforderlichen Aufträge etc. die Bauherreneigenschaft begründen, wenn
ein Wohnhaus durch ein einheitliches Bauvorhaben neu geschaffen wird. Die
Bauherreneigenschaft einer Miteigentümergemeinschaft ist also nur dann
gegeben, wenn sämtliche
Miteigentümer gemeinsam tätig werden (siehe
Fellner, aaO, § 5 Rz 93
und die dort zitierte Rechtsprechung).
Wie der VwGH des Weiteren schon
mehrmals ausgesprochen hat, können inhaltsgleiche Einzelerklärungen
von Miteigentümern den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des
gesamten Bauwerkes gehenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht
ersetzen (Fellner, aaO, § 5
Rz 93, und die dort angeführten Erkenntnisse).
Vor dem Hintergrund dieser
Rechtsausführungen sowie auf Grund des eingangs dargelegten Sachverhaltes
hat das Finanzamt den Bw. aus nachfolgenden Gründen völlig zu Recht
die Qualifikation als Bauherren versagt:
Laut Kaufvertrag vom
17./18. Dezember 1987 ist Erwerbsgegenstand eine Wohnung in einem
bereits fertig geplanten Gesamtobjekt. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus
der Schlussrechnung der Baufirma vom 26. April 1990, in welcher
hinsichtlich der Baukosten auf den
Kaufvertrag vom 17./18. Dezember 1987 verwiesen wird.
Aus dem Kaufvertrag (in
Verbindung mit den behördlichen Ermittlungsergebnissen) ergibt sich
überdies (aus Punkt V. b), dass es den Bw. unmöglich gewesen
wäre, lediglich einen unbebauten Grundanteil zu erwerben. Der Kauf wurde
nämlich unter der aufschiebenden Bedingung erworben, dass
"weitere Interessenten vorhanden sind, sodass
der ... Bau errichtet werden kann."
Selbst wenn der -
undatierte - Bauvertrag tatsächlich erst nach Abschluss des Kaufvertrages
vom 17./18. Dezember 1987 zustande gekommen sein sollte, so wird darin
dennoch ausdrücklich auf die bereits
vor Abschluss des Kaufvertrages
erstellten Pläne und Ausstattungsbeschreibungen etc. verwiesen, welche von
den Bw. zur Kenntnis zu nehmen waren.
Die Bildung der
Errichtergemeinschaft erfolgte den vorliegenden Protokollen zufolge mit
29. August 1988. Sämtliche dem Gesamtprojekt zugrunde liegenden
Pläne und Ausstattungsbeschreibungen wurden
vor Bildung der Errichtergemeinschaft
erstellt. Auch das Bauansuchen wurde bereits im Jänner 1988 und sohin
vor Bildung der Errichtergemeinschaft eingereicht. Eine Beschlussfassung seitens
dieser "Errichtergemeinschaft" auf Verwirklichung des
Gesamtobjektes liegt nicht vor. Es
existieren lediglich zwischen der Baufirma und den jeweiligen Erwerbern
abgeschlossene Bauverträge über die jeweils von diesen erworbene
Wohneinheit. Diese - lediglich die jeweilige Einheit, aber nicht das
Gesamtobjekt betreffenden - Einzelvereinbarungen sind jedoch auf Grund der
oa. VwGH-Judikatur nicht geeignet, den für Erlangung der
Bauherrenqualifikation erforderlichen, auf Errichtung des Gesamtbauwerkes
gerichteten Beschluss aller Miteigentümer zu ersetzen.
Als Bauwerber gegenüber
der Baubehörde tritt bereits im Ansuchen vom 29. Jänner 1988
Herr Dr. W. auf, welcher tatsächlich jedoch erst per
29. August 1988 von der späteren Errichtergemeinschaft zu deren
Vertretung im Bauverfahren bevollmächtigt wurde.
Die dem Gesamtobjekt zugrunde
liegenden Einreich- und Baupläne des Planungsbüros P. wurden
vor Kaufvertragsabschluss im
Dezember 1987 errichtet, ein von den Bw. mitgetragener, das gesamte
Bauvorhaben betreffender Plan liegt nicht vor bzw. konnte nicht vorgelegt
werden.
Die von den Bw. gegenüber
der Einreichplanung durchgeführten Veränderungen (im Wesentlichen die
Zimmereinteilung und sohin lediglich die Innengestaltung der von ihnen
erworbenen Wohneinheit betreffend) sind im Sinne der oa. Rechtsprechung des VwGH
als geringfügig und für die Erreichung der Bauherreneigenschaft
unzureichend anzusehen.
Dazu kommt, dass mit der Fa. H.
ein Vermittler zwischengeschaltet war, welcher dem Wortlaut der vorgelegten
Inserate zufolge bereits Ende 1987/Anfang 1988 (da es heißt:
"Baubeginn im Frühjahr 1988") und
somit jedenfalls vor "Bildung der
Errichtergemeinschaft" am 29. August 1988 Wohnungen im fertig
geplanten Gesamtkomplex angeboten hat.
Ganz wesentlich ist - wie
schon das Finanzamt völlig zutreffend ausgeführt hat -
schließlich auch der Umstand, dass bei Konstitution der
"Errichtergemeinschaft" nicht sämtliche, zum damaligen Zeitpunkt vorhandene
Miteigentümer aufgetreten sind. Per 29. August 1988 waren noch
nicht sämtliche Wohneinheiten veräußert, die Verkäufer
scheinen jedoch in der Liste der Errichtergemeinschaft ebenso wenig auf wie die
Fa. S. Wohnbau GmbH, welche dem Berufungsvorbringen zufolge ebenfalls
Miteigentümerin einer (oder mehrerer) Wohnung(en) gewesen ist.
Es mangelt daher jedenfalls am
für die Bauherreneigenschaft unabdingbaren Erfordernis eines
gemeinsamen, auf Planung und Errichtung
der gesamten Wohn- und
Geschäftsanlage gerichteten Beschlusses
aller Miteigentümer (vgl. die oa.
Judikatur).
Nicht zuletzt ist auf die
mangelnde - für Bauherren jedoch charakteristische - Risikotragung der Bw.
hinzuweisen (siehe Punkt VI. des Bauvertrages). Die den Bw. zufolge intern
vereinbarte Risikoverteilung zu Lasten eines Miteigentümers
- nämlich der bauführenden Fa.
S. Wohnbau GmbH - stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme
der Bauherreneigenschaft der Bw. dar.
Aus all den angeführten
Gründen ist es nicht als rechtswidrig zu erachten, wenn das Finanzamt die
Baukosten in die maßgebliche Steuerbemessungsgrundlage einbezogen hat, und
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz,
13. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Wiederaufnahme des VerfahrensVerjährungUnterbrechung der Verjährungneue TatsachenBauherrGegenleistungMiteigentümergemeinschaftErrichtergemeinschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0852-G/02
- Stammnummer
- 5573
- Gültig
- 13.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF