Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0844-W/03
Kilometergelder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0844-W/03vom 22.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom
18. Februar 2002 der Bw., vertreten durch Fiebinger, Polak,
Leon & Partner, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
23. Bezirk in Wien vom 17. Jänner 2002 betreffend Haftung
zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
1) über den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis zum
31. Dezember 2000 und 2) über den Zeitraum vom
1. Jänner 2001 bis zum 30. September 2001 wie folgt
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der
Berufungswerberin (idF.: Bw.) durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte
das Prüfungsorgan fest, dass die Bw. an ihren Geschäftsführer,
welcher mit 30. September 2001 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist,
im nunmehr berufungsgegenständlichen Zeitraum Kilometergelder in folgender
Höhe steuerfrei ausbezahlt hat: 1997: S 278.427,00, 1998:
S 264.112,00, 1999: S 282.169,00, 2000: S 294.510,00 und von
Jänner bis September 2001 S 304.341, in Summe daher
S 1.423.559,00. Weiters hat das Prüfungsorgan festgestellt, dass die
Bw. dem Geschäftsführer zusätzlich zu den Kilometergeldern auch
die jährlichen Kosten für die Autobahnvignette (steuerfrei) ersetzt
hat (1997-2000 S 550,00 pro Kalenderjahr). Bereits vor Erlassung der
nunmehr mit Berufung angefochtenen Bescheide hat die steuerliche Vertreterin der
Bw. angegeben, dass der Geschäftsführer kein Fahrtenbuch geführt
hat; die wöchentlich betrieblich veranlassten Kilometerleistungen habe der
Geschäftsführer über Tageskilometer eruiert und einmal
wöchentlich in die Reisekostenabrechnung aufgenommen (Schriftsatz vom
7. Jänner 2002).
In rechtlicher Hinsicht vertrat
das Prüfungsorgan die Auffassung, Voraussetzung für die steuerfreie
Behandlung von Kilometergeld-Vergütungen sei die fortlaufende Führung
eines Fahrtenbuches oder eines anderen gleichwertigen Nachweises. Da keine
geeigneten Aufzeichnungen geführt worden sind, seien die
Kilometergeld-Vergütungen und die Kosten für die Autobahnvignette dem
steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen.
Das Finanzamt ist den
Feststellungen und der Rechtsauffassung des Prüfungsorgans gefolgt und hat
die Bw. zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen und den Dienstgeberbeitrag
und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt.
In der Berufung hat die
steuerliche Vertreterin Folgendes vorgebracht: der Geschäftsführer
habe seine wöchentlichen Reisekostenabrechnungen in der Form erstellt, dass
er den Tageskilometer seines Autos am Montag auf Null gestellt und am Ende der
Woche den Kilometerstand mit ATS 4,90 kalkuliert und diesen Betrag in seine
Reisekostenabrechnung eingetragen habe. Weiters hat die steuerliche Vertreterin
der Bw. den Aufgabenbereich des Geschäftsführers umschrieben, die
Notwendigkeit der damit verbundenen Reisetätigkeit dargelegt und ist so zu
dem Schluss gelangt, dass für den berufungsgegenständlichen Zeitraum
ein Betrag in Höhe von S 614.592,30 als Leistung des Arbeitgebers im
Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 anzuerkennen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 18. November 2002 hat das Finanzamt die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
In ihrem Vorlageantrag hat die
- nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene - Bw. Folgendes
vorgebracht: mit dem Geschäftsführer sei vereinbart worden, dass
dieser Dienstfahrten mit seinem eigenen Kraftfahrzeug durchführe und die
Bw. dafür "gedeckeltes" Kilometergeld ausbezahle. Die
(Anmerkung: in englischer Sprache verfasste) Vereinbarung hat der Vertreter der
Bw. dem Vorlageantrag angeschlossen. In dieser Vereinbarung - so der
Vertreter der Bw. weiter - sei ein wöchentlicher
"Richtwert" enthalten, um die Deckelung für den
Geschäftsführer leichter handhabbar zu machen. Dies bedeute aber in
keiner Weise, dass der Betrag als Pauschale vereinbart worden wäre oder
dass der Geschäftsführer deswegen von der Pflicht zur
ordnungsgemäßen Buchführung über seine Dienstfahrten
befreit gewesen wäre. Dass die Bw. die Kilometergelder an Hand der vom
Geschäftsführer vorgelegten Kilometer-Abrechnungen ausbezahlt habe sei
darauf zurückzuführen, dass die Bw. einerseits wusste, dass der
Geschäftsführer aufgrund seines Tätigkeitsbereiches ausgedehnte
Fahrten für die Bw. unternehme und somit an der Höhe der vorgelegten
Abrechnungen nicht zweifeln musste und andererseits davon ausgehen konnte, dass
der Geschäftsführer, gesetzeskonform, entsprechende Aufzeichnungen
über seine Fahrten geführt habe. Tatsächlich habe der
Geschäftsführer - für die Bw. nicht erkennbar - kein
Fahrtenbuch oder ähnliche Unterlagen über die von ihm gefahrenen
Kilometer geführt. Zum Beweis für die ausgedehnte Reisetätigkeit
mit dem eigenen PKW sowie für die Anzahl der gefahrenen Kilometer hat der
Vertreter der Bw. die Einvernahme des Geschäftsführers
beantragt.
Aus der (in englischer Sprache
verfassten) Vereinbarung, datiert vom 25. Dezember 1996, geht hervor,
dass der Geschäftsführer anstelle eines Dienstfahrzeuges sein eigenes
Fahrzeug verwenden wird und dafür jährlich einen Betrag in Höhe
von ATS 245.000,00, sohin wöchentlich S 5.200,00 (= 52 Wochen
abzüglich 5 Wochen Urlaub), erhält.
Der Stellungnahme vom
14. Mai 2003 hat der Vertreter der Bw. Gutachten gemäß
§ 57a KFG hinsichtlich der beiden vom Geschäftsführer
verwendeten Privatfahrzeuge angeschlossen.
Im Zuge der
Lohnsteuerprüfung hat das Prüfungsorgan einige Reisekostenabrechnungen
in Kopie zum Akt genommen. Die Reisekostenabrechnungen des
Geschäftsführers enthalten demnach folgende Angaben (zum Beispiel 52.
Woche des Kalenderjahres 2000): Reisezweck: Austria, und den Betrag an
Kilometergeld-Vergütungen: S 2.244,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden
Fall, ob die dem Geschäftsführer im berufungsgegenständlichen
Zeitraum ausbezahlten Kilometergeld-Vergütungen Teile des steuerpflichtigen
Arbeitslohnes darstellen oder ob es sich dabei (zum Teil) um nicht unter die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallende Leistungen des
Arbeitgebers im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988
handelt.
Gemäss
§ 26 Z 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 gehören
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein
Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
- seinen
Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
- so weit weg von seinem
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche
Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht
zugemutet werden kann.
Nach übereinstimmender
Ansicht von Lehre und Rechtsprechung ist die Leistung des Arbeitgebers im Sinne
des § 26 Z 4 EStG 1988 der Ersatz konkreter Aufwendungen
für eine bestimmte Dienstreise. In diesem Sinne muss bereits der Leistung
des Arbeitgebers der Nachweis sowohl des dienstlichen Zweckes der einzelnen
Fahrt als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke zugrunde
liegen (VwGH vom 19. September 1989, Zl. 89/14/0121, und vom
22. April 1992, Zl. 87/14/0192, mit weiteren Judikatur- und
Literaturhinweisen). Dass der Bw. als Arbeitgeberin bei Auszahlung der
Kilometergeld-Vergütungen kein solcher Nachweis vorlag, ist unstrittig. So
hat die Bw. im gesamten Verfahren die Feststellung des Prüfungsorgans, dass
der Geschäftsführer kein Fahrtenbuch bzw. vergleichbare Aufzeichnungen
geführt hat, bestätigt (Schriftsatz vom 7. Jänner 2002,
Vorlageantrag vom 23. Dezember 2002). Der Berufung muss daher bereits
aus diesem Grund der gewünschte Erfolg versagt bleiben.
In Kenntnis des Umstandes, dass
keine Nachweise vorhanden sind, hat die Bw. im weiteren Verfahren versucht
glaubhaft zu machen, dass der Geschäftsführer zumindest in einem
gewissen Umfang mit seinen Privatfahrzeugen Dienstfahrten für die Bw.
durchgeführt hat und sich daher zumindest ein Teil der
Kilometergeld-Vergütungen als Leistung des Arbeitgebers im Sinne des
§ 26 Z 4 EStG 1988 erweist. Abgesehen davon, dass eine
(nachträgliche) Glaubhaftmachung den konkreten Nachweis, der bereits der
Auszahlung durch den Arbeitgeber zugrunde liegen muss, nach der oa.
Rechtsprechung nicht zu ersetzen vermag, sind die von der Bw. in diesem
Zusammenhang vorgelegten Beweismittel nicht geeignet auch nur annährend
darzulegen, in welchem Umfang der Geschäftsführer tatsächlich
eine dienstliche Reisetätigkeit für die Bw. entfaltet
hat.
Dazu ist vorweg einmal auf die
oa. Vereinbarung vom 25. Dezember 1996, wonach der
Geschäftsführer jährlich einen Betrag in Höhe von
ATS 245.000,000 (wöchentlich ATS 5.200) erhalten soll,
hinzuweisen. Dieser Vereinbarung ist mangels diesbezüglicher Angaben nicht
zu entnehmen, in welchem Umfang mit den dort angeführten Beträgen eine
berufliche Reisetätigkeit für die Bw. abgegolten sein
soll.
Zum Nachweis für die immer
wieder behauptete umfangreiche Reisetätigkeit des
Geschäftsführers hat die Bw. mit Schriftsatz vom
14. Mai 2003 die Gutachten gemäß
§ 57a KFG
hinsichtlich der beiden Privatfahrzeuge des Geschäftsführers vorgelegt
(nicht für den gesamten berufungsgegenständlichen Zeitraum). Die
Begutachtung ist jeweils am Beginn (Jänner bzw. Februar) des jeweiligen
Kalenderjahres erfolgt. Aus dem Vergleich der in den Gutachten ausgewiesenen
Kilometerständen mit denen des jeweiligen Vorjahres ergibt sich, dass der
Geschäftsführer 1999 mit beiden (!!!) Privatfahrzeugen ca. 19.500 und
im Kalenderjahr 2000 - auch mit beiden Privatfahrzeugen - ca. 19.000
Kilometer zurückgelegt hat. Einer Kilometerleistung von ca. 19.500
Kilometern im Kalenderjahr 1999 steht somit eine Kilometergeld-Vergütung in
Höhe von S 282.169,00 gegenüber, durch S 4,90 dividiert
entspricht das eine Kilometeranzahl von 57.585,00 Kilometern (beruflich
gefahrene Kilometer lt. Berufung: 28.595); und einer Kilometerleistung von ca.
19.000 Kilometern im Kalenderjahr 2000 steht eine Kilometergeld-Vergütung
in Höhe von S 294.510,00 gegenüber, durch S 4,90 dividiert
entspricht das einer Kilometeranzahl von 60.104 Kilometern (beruflich gefahrene
Kilometer lt. Berufung: 21.585). Selbst unter der als unwahrscheinlich zu
bezeichnenden Annahme, der Geschäftsführer sei mit seinen beiden (!!!)
Privatfahrzeugen ausschließlich beruflich gefahren, bedeutet dies, dass
der tatsächlichen Kilometerleistung eine doppelte bzw. dreifache
Kilometergeld-Vergütung gegenübersteht.
In ihrem Zusammenhalt ergeben
die von der Bw. zur Glaubhaftmachung vorgelegten Beweismittel folgendes Bild:
dass der Geschäftsführer mit seinen Privatfahrzeugen eine berufliche
Reisetätigkeit für die Bw. entfaltet haben mag, wird von der
Berufungsbehörde nicht ausgeschlossen. Weder die Vereinbarung über die
Kilometergeld-Vergütung, noch die vom Geschäftsführer der Bw.
vorgelegten Reisekostenabrechungen lassen - nicht einmal
annäherungsweise - erkennen, in welchem Umfang der
Geschäftsführer für die Bw. tatsächlich eine berufliche
Reisetätigkeit entfaltet haben soll. Auch die von der Bw. vorgelegten
Gutachten gemäß
§ 57a KFG lassen keinen
diesbezüglichen Rückschluss zu. Der einzige Rückschluss der aus
diesen Gutachten - auch wenn diese nicht den gesamten
berufungsgegenständlichen Zeitraum umfassen - gezogen werden kann ist
der, dass zwischen den Dienstfahrten und den ausbezahlten
Kilometergeld-Vergütungen offensichtlich kein Zusammenhang besteht. Der
Versuch der Bw., den Umfang der Reisetätigkeit ihres
Geschäftsführers glaubhaft zu machen, ist daher nach Ansicht der
Berufungsbehörde als gescheitert zu betrachten.
Von der Einvernahme des
Geschäftsführers wurde Abstand genommen. Die Leistung des Arbeitgebers
im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 ist der Ersatz konkreter
Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise. Das bedeutet, dass der
Nachweis jeder einzelnen Dienstreise bereits der Auszahlung durch den
Arbeitgeber zugrunde liegen muss. Eine (nachträgliche) Einvernahme des
Geschäftsführers erübrigt sich daher; ganz abgesehen davon, dass
es sich bei diesem Thema - Anzahl der beruflich gefahrenen Kilometer
über einen (nahezu) fünfjährigen Zeitraum - um eine
Vielzahl von einzelnen Daten handelt, welche nach der Lebenserfahrung nicht mit
der für einen Beweis erforderlichen Genauigkeit im menschlichen
Gedächtnis abrufbar erhalten zu bleiben pflegen (so auch: VwGH vom
7. August 2001, Zl. 97/14/0175).
Ob die Bw. zu Recht auf die -
ihrem Vorbringen nach - geübte und vom Finanzamt nicht beanstandete
Vorgangsweise, Reisekostenersätze nicht am Lohnkonto auszuweisen vertrauen
durfte kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, da die Bw. auch in
diesem Fall nicht von der Nachweisführungen im oben dargestellten Sinn
befreit ist.
Abschließend wird noch
darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Anordnung des § 103
Abs. 2 BAO zufolge die gegenständliche Berufungsentscheidung der
steuerlichen Vertreterin der Bw. zugestellt wurde (so auch: VwGH vom
8. März 1994, Zl. 93/14/0174).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0844-W/03
- Stammnummer
- 5571
- Gültig
- 22.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF