Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1448-W/02
Schätzung erlaubt, wenn seitens des Bw. das Erzielen von Umsätzen und Einkünften bestritten wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1448-W/02vom 21.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufhebung der Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erfolgte, weil seitens des Bw. das Erzielen von Umsätzen und Einkünften nicht einbekannt wurde und vom Finanzamt die Sachverhaltsgrundlagen für die Annahme von Umsätzen und Einkünften nicht ermittelt wurden. Laut VwGH vom 23. 2. 1994, Zl. 90/13/0075 können vermutete Einkünfte auch nicht im Schätzungsweg angesetzt werden, wenn nicht der geringste Anhaltspunkt für eine tatsächliche Erwerbstätigkeit vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Walter Rinner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Tulln betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer 1992 bis 1994 sowie Einkommensteuer 1995 bis 1997
entschieden:
Die
nachstehend angeführten Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1
BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt Tulln
aufgehoben: a)
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 und 1993, jeweils
vom 28. Oktober 1999; b)
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1994 vom 29. Oktober 1999 sowie der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 vom 3. November 1999
und die diesbezügliche
Berufungsvorentscheidung vom 15. Februar
2000; c) Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1995 und 1996, jeweils vom 22. Dezember
1999; d) Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1997 vom 28. Dezember 1999.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (= Bw.) hat
zum letzten Mal für das Jahr 1992 von seinem damaligen steuerlichen
Vertreter erstellte Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen beim
damals zuständigen Finanzamt Horn eingereicht. Als Beruf wurde in diesen
Steuererklärungen "Konsulententätigkeit und Angestellter"
angegeben.
Seit dem Jahr 1993 wurden
seitens des Bw. keine Jahressteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht.
Für die Belange der Umsatzsteuer wurden in den Jahren 1992 bis 1994
zahlreiche Monatsvoranmeldungen eingereicht, die überwiegende Zahl dieser
UVA´s beinhaltet jedoch Leermeldungen und keine Angabe zum Beruf oder Art
des Betriebes des Bw.
Das Finanzamt hat in allen
Streitjahren die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt. Bei
der Umsatzsteuer wurden für die Jahre 1992 und 1993 sowohl Umsätze,
die dem Normalsteuersatz unterliegen (S 412.333,34 und S 410.000,00),
als auch solche, für die der begünstigte Steuersatz gilt (für
beide Jahre je S 140.000,00), angesetzt. Die Bemessungsgrundlagen wurden
auf den Blättern 31/1992 und 15/1993 nur teilweise nachvollziehbar
ermittelt. Für das Jahr 1994 wurde dem Gesamtbetrag der Entgelte
(S 287.500,00) ein gleich hoher steuerbefreiter Umsatz
gegenübergestellt, die Zahllast besteht zur Gänze aus einer
Hinzurechnung gemäß den §§ 11 Abs. 12 und 16 Abs. 2 UStG
1972 in Höhe von S 57.500,00.
Bei der Einkommensteuer wurden
die Bemessungsgrundlagen für die Jahre 1992 und 1993 ebenfalls auf den
Blättern 31/1992 und 15/1993 ermittelt, wobei sowohl Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (S 341.000,00 und S 328.000,00), aus
nichtselbstständiger Arbeit (S 150.035,00 und S 218.200,00) und
aus Vermietung und Verpachtung (für beide Jahre je S 60.000,00)
angesetzt worden sind. Für das Jahr 1994 wurden nur Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 55.000,00 geschätzt, die
zu einer Gutschrift von S 0,00 führten. Für das Jahr 1995 wurden
nur Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von
S 100.000,00 geschätzt (Abgabenschuld: S 6.216,00). Für das
Jahr 1996 schätzte das Finanzamt Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit in Höhe von S 30.000,00 und berücksichtigte gemeldete
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei der U. F. Ges.mbH. in
Höhe von S 70.110,00. Für das Jahr 1997 schätzte das
Finanzamt die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von
S 70.000,00 und berücksichtigte gemeldete Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von S 30.381,00. Die
Einkommensteuergutschriften für die Jahre 1996 und 1997 betrugen
S 3.508,00 und S 1.347,00.
Die Begründungen
sämtlicher Umsatz- und Einkommensteuerbescheide enthalten lediglich den
Verweis auf § 184 BAO, aufgrund dessen die Schätzungen der
Besteuerungsgrundlagen erfolgten.
Mit den Schreiben vom 6.
Dezember 1999 (OZ 40 f./1992, 25 f./1993, 30 f./1994) wurde seitens des Bw.
gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1994
berufen. Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997
wurde mit den Schreiben vom 15., 16. und 17. Februar 2000 berufen (OZ 4 f./1995,
15 f./1996, 10 f./1997).
Eine abweisende, mit 15.
Februar 2000 datierte Berufungsvorentscheidung (OZ 49 f./1994)
erließ das Finanzamt hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für
das Jahr 1994. Zu dieser Berufungsvorentscheidung wurde der Vorlageantrag vom
15. März 2000 (OZ 51 f./1994) beim Finanzamt
eingebracht.
Es
wurde erwogen:
Die letztmalig für das
Streitjahr 1992 eingereichte Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärung
zeigt auf, dass der Bw. damals als Konsulent und Angestellter tätig gewesen
sei. Die der Einkommensteuererklärung für 1992 beigefügte Beilage
(OZ 23/1992) weist nur Einnahmen und Ausgaben, letztere ebenfalls nur als Summe,
aus. Das Finanzamt anerkannte diese Ausgaben bei der Bescheiderstellung nicht
und verzichtete auf eine Erläuterung dieser Ausgabenposition durch den
damaligen steuerlichen Vertreter. Die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung wurden laut OZ 31/1992 in Anlehnung an eine Unterlage aus 1988
angenommen. Desgleichen wurden die Umsätze und Einkünfte für 1993
in Anlehnung an die Bescheiddaten für 1992 geschätzt (siehe OZ
15/1993). Die Umsätze für 1994 wurden laut der Rückseite zu OZ 17
entsprechend den im Akt erliegenden UVA´s angenommen, warum die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit S 55.000,00
geschätzt wurden, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Desgleichen gilt
für die geschätzten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
für die Jahre 1995 bis 1997.
Es ist aktenkundig, dass das
Finanzamt den Bw. zur Abgabe von Steuererklärungen wiederholt aufgefordert
hat (OZ 14/1993 und 14/1994), die Schätzungen für die Jahre 1995 bis
1997 wurden ohne vorhergehende Aufforderung zur Abgabe von
Steuererklärungen vorgenommen.
Zunächst ist § 115
Abs. 1 BAO zu beachten, wonach die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen
Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind, zu ermitteln haben. Dies ist im Fall des Bw.
für sämtliche Streitjahre nicht geschehen, obwohl die Erstbescheide
erst im Zeitraum Oktober 1999 bis Dezember 1999 erstellt worden sind. In den
Jahren bis 1999 hat es das Finanzamt verabsäumt, zu ermitteln, ob der Bw.
im In- oder Ausland einer selbstständigen oder nichtselbstständigen
Tätigkeit nachgegangen ist, welche Einkünfte er überhaupt
beziehen konnte oder tatsächlich bezogen hat. Nach Eingang der Berufungen
zu den Erstbescheiden für die Streitjahre war das wiederkehrende
Berufungsargument zu beachten, wonach der Bw. keine Umsätze und auch keine
Einkünfte erziele. Hinsichtlich der geschätzten Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung wäre zu erheben, welche schriftliche oder
mündliche Mietverträge der Bw. in den Streitjahren abgeschlossen hat,
oder ob er das gegenständliche Mietobjekt mittlerweile veräußert
hat.
Dies ist deshalb von Bedeutung,
weil gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde, soweit sie
die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln kann, diese zu
schätzen hat. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
Auch ist § 184 Abs. 2 zu
beachten, wonach insbesondere dann zu schätzen ist, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vemag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Im Fall
des Bw. ist aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich, dass er aufgefordert
worden wäre, umfassende Auskunft über seine allfällige
Abgabepflicht zu geben. Das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb,
selbstständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung wurde aber vom Bw.
nicht einbekannt, sodass die vom Finanzamt für diese Einkunftsarten
geschätzten ungeklärten Beträge nicht auf § 184 BAO
gestützt werden können (vgl. VwGH vom 26. 5.1993, Zl. 90/13/0155, Pkt.
4.1.2. der Erwägungen). Desgleichen fehlen Sachverhaltsgrundlagen, die eine
zeitliche Zuordnung allfällig bezogener Einkünfte zu der erst
festzustellenden Einkunftsart erlauben, da die im Einkommensteuerrecht (§ 2
Abs. 1 EStG 1988) geltende Periodenbesteuerung die Abgabenbehörde dazu
verhält, nachprüfbare Feststellungen darüber zu treffen, in
welchem Kalenderjahr die zugeschätzten Einkünfte erzielt worden sein
mussten. Für die Umsatzsteuer sieht § 21 Abs. 4 UStG 1972 und 1994
eine Veranlagung nach Ablauf des Kalenderjahres vor, sodass auch für
allfällige erzielte Umsätze des Bw. die zeitlich korrekte Zuordnung
vorzunehmen ist.
Die Berufungen wurden von einem
vom Bw. beauftragten Rechtsanwalt eingereicht, der mit Telefax vom 31. Juli 2003
bekanntgab, dass er als Zustellbevollmächtigter für alle Zustellungen
im Sinne des § 103 Abs. 2 BAO bestellt wurde. Weiters wurde dem
Referenten vom beauftragten Rechtsanwalt telefonisch mitgeteilt, dass der Bw.
keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, sondern von ihm nahe stehenden
Damen mit Geldmitteln versehen worden sei. Ob dies in Form von Darlehen oder
anderen zivilrechtlichen Vertragskonstruktionen erfolgte, wäre ebenfalls zu
ermitteln. Es ist daraus zu folgern, dass nicht nur der steuerliche Vertreter
des Bw. sachdienliche Auskünfte über die Herkunft finanzieller Mittel
zu geben vermag (vgl. VwGH vom 20. 3. 1985, Zl. 84/13/0031).
Im Übrigen ist nicht
abgeklärt, zu welchen Bedingungen und in welchen Funktionen der Bw. im
Unternehmen seiner Ehefrau beschäftigt gewesen ist. Dieses Unternehmen ist
laut Firmenbuchabfrage im Liquidationsstatus (siehe FN ???? d des
Handelsgerichtes Wien). In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären,
inwieweit das Argument seitens des Bw., er habe von den Einkünften seiner
Frau gelebt, durch die Einkünfte seiner Frau und allfällige
Überweisungen auf das Konto des Bw. gedeckt sein und abgeklärt werden
kann. Der VwGH judizierte in seinem Erkenntnis vom 23. 2. 1994, Zl. 90/13/0075,
dass bei einem Abgabepflichtigen, der die Herkunft der zur Deckung seiner
Ausgaben erforderlichen Mittel nicht nachweisen kann, allenfalls ein einzelner
Hinweis auf eine konkrete wirtschaftliche Aktivität genügt, um
schlüssig das Vorliegen einer bestimmten Einkunftsquelle annehmen zu
können. Jedoch können vermutete Einkünfte auch nicht im
Schätzungswege angesetzt werden, wenn nicht der geringste Anhaltspunkt
für eine tatsächliche Erwerbstätigkeit vorliegt.
An dieser Stelle ist auf §
115 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihre
Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Würde nun dieses
Verfahren vom Unabhängigen Finanzsenat geführt, müsste beachtet
werden, dass jede Stellungnahme und Erklärung, die von seiten des Bw.
erhalten würde, dem Finanzamt als Amtspartei zur Gegenstellungnahme
übermittelt werden und jede Stellungnahme seitens des Finanzamtes dem Bw.
zur Gegenäußerung bekanntgegeben werden müsste. Diese
Vorgangsweise würde das Abgabenverfahren erheblich aufblähen und
zeitlich verzögern.
Es ist aufgrund der
vorstehenden Ausführungen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
angezeigt, die gegenständlichen Berufungen gemäß
§ 289 Abs.
1 BAO durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide (und der
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für
das Jahr 1994) unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz zu erledigen. Denn es steht fest, dass Ermittlungen unterlassen
wurden, bei deren Durchführung anders lautende Bescheide hätten
erlassen werden oder - falls es zutrifft, dass der Bw. in den Streitjahren
keine Umsätze und Einkünfte erzielte - eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Falls es sich ergeben sollte, dass eine
Bescheiderteilung unterbleiben kann, wäre es auch nicht
zweckmäßig, wenn die Abgabenbehörde zweiter Instanz die
notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens gemäß
§
279 Abs. 2 BAO durch die Abgabenbehörde erster Instanz vornehmen
ließe.
Bei der Ermessensübung
wurde abgewogen:
- Für die
Zweckmäßigkeit der Bescheidaufhebung spricht, dass durch die
Aufhebung voraussichtlich schneller Bescheide erlassen werden können, die
die noch vorzunehmenden Ermittlungen berücksichtigen können.
Außerdem könnte die Berufungsbehörde wegen der wechselnden
Aufenthaltsorte des Bw. nur mit Ergänzungsersuchen an den von ihm
beauftragten Rechtsanwalt Sachverhaltsermittlungen betreiben. Für die
anzunehmende komplexe Sachverhaltsermittlung im vorliegenden Fall wird aber auch
die persönliche Vernehmung und Mitwirkung des Bw. erforderlich
sein.
- Für die
Zweckmäßigkeit der Bescheidaufhebung spricht auch die Bestimmung des
§ 276 BAO (Abs. 3 alter Fassung und Abs. 6 neuer Fassung), wonach die
Ermittlung des Sachverhaltes vorrangig der Abgabenbehörde erster Instanz
obliegt.
- Gegen die Aufhebung der
Bescheide spricht, dass die bisherigen Einkommensteuergutschriften für die
Jahre 1996 und 1997 in Höhe von S 3.508,00 und S 1.347,00
vorübergehend unwirksam werden, was eine Unbilligkeit gegenüber dem
Bw. darstellt.
Die gewichtigeren Gründe
sprechen aber für die Aufhebung der Bescheide, sodass die
Ermessensübung dahingehend erfolgt.
Damit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
21. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1448-W/02
- Stammnummer
- 5563
- Gültig
- 21.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF