Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4055-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4055-W/02vom 20.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Gewährung von
Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe vom 26. Juli 2002 ab Juli
1997 wie folgt entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit den am 10.7.2002 beim
Finanzamt eingelangten Anträgen begehrte die Bw. für sich die
Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Laut dem vorgelegten
ärztlichen Zeugnis vom 9. Juli 2002 besteht bei der Bw. seit dem Schulalter
ein "geistiger Rückstand", der Behinderungsgrad wurde mit
50 v.H. bescheinigt.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2002
wies das FA die vorhin genannten Anträge mit Wirkung ab Juli 1997 ab und
begründete dies unter Hinweis auf die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
damit, dass bei der Bw. nur ein 50%iger Behinderungsgrad bestehe.
Ihre mit Schriftsatz vom 9.
August 2002 erhobene Berufung begründete die Bw. damit, dass im Rahmen
verschiedener Untersuchungen bei ihr eine Behinderung vom 50 v.H. festgestellt
worden sei. Sie glaube aber, dass diese Einstufung zu niedrig angesetzt sei, da
sie selbst nicht in der Lage sei, das tägliche Leben allein zu gestalten,
ihre sämtlichen Angelegenheiten finanzieller und sonstiger Natur
würden von ihrer Pflegemutter wahrgenommen, da sie sich nicht fähig
fühle, diese allein durchzuführen. Eine Neufeststellung der
Behinderung sei daher notwendig. Die Bw. beantragte den Abweisungsbescheid
aufzuheben und ihr die Familienbeihilfe zuzuerkennen.
Nach Vorlage der Berufung an
die Finanzlandesdirektion als zu diesem Zeitpunkt zuständiger
Berufungsbehörde holte diese Behörde ein nervenfachärztliches
Gutachten des für die Bw. zuständigen Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen ein.
In diesem Gutachten wird der
Bw. eine Oligophrenie (Richtsatzposition V/a/579) mit Verhaltensstörung in
Form einer sozialen Versagenstendenz bescheinigt, wodurch sich ein 50%iger
Behinderungsgrad ergibt. Die Behinderung sei schon vor dem 18. Lebensjahr
vorhanden gewesen; jedoch sei die Patientin nicht dauernd außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der ärztliche Dienst des
Bundessozialamtes schloss sich der Diagnose des Nervenfacharztes
an.
Das genannte Gutachten wurde
der Bw. mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom 11. März 2003
zur Kenntnis gebracht. Diese hat sich hiezu jedoch nicht
geäußert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6
Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben
volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 8 Abs.
4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich
behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs. 5
leg. cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. in der bis 31.
Dezember.2000 gültigen Fassung durch eine Bescheinigung eines
inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik,
einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen
Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte
Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu
erlassen. Zur Entscheidung über die Berufung gegen diesen Bescheid hat die
Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes, für das erhöhte
Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG im Wege der Würdigung ärztlicher
Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im gegenständlichen
Berufungsfall stellte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. in
seinem schlüssig begründeten Gutachten vom 14. Dezember 2002 den Grad
der Behinderung mit 50 v.H. (Oligophrenie mit Verhaltensstörung) fest,
ebenso wurde im Gutachten festgestellt, dass die Bw. nicht. dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der
ärztliche Dienst des zuständigen Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen hat sich dieser Einschätzung angeschlossen.
Aus diesem Gutachten ergibt
sich in Verbindung mit der oben zitierten Rechtslage, dass der Bw. die
Familienbeihilfe nicht zusteht, da sie nicht dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Da nach § 8 Abs. 4 FLAG
für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe die Gewährung der
Familienbeihilfe nach §§ 2 ff FLAG Voraussetzung ist, kann auch die
erhöhte Familienbeihilfe trotz eines 50%igen Grades der Behinderung nicht
gewährt werden.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
20. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte Familienbeihilfeerheblich behindertvoraussichtlich dauernd außerstande sich den Unterhalt zu verschaffen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4055-W/02
- Stammnummer
- 5561
- Gültig
- 20.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF