Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0424-S/02
Ausschüttungsfiktion gemäß § 9 Abs. 6 UmgrStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0424-S/02vom 21.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm Dr Josef Mayrl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt
betreffend Haftung und Abgaben vom 18. Dezember 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Erstbescheid zu
entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Generalversammlung vom
4. März 1999 wurde der Beschluss gefasst, die Bw. gemäß den
Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes sowie des Umgründungssteuergesetzes
rückwirkend zum 31. 12. 1998 auf den einzigen Gesellschafter JM zu
übertragen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem sich aus der
Umwandlungsbilanz zum 31. 12. 1998 ergebenden Reinvermögen und dem
eingezahlten und eingeforderten Nennkapital in der Höhe von S 130.690,-
wurde vom Finanzamt der Kapitalertragsteuer (25 %) unterworfen. Das Finanzamt
begründete dies damit, dass dieser Betrag als offen ausgeschüttet
anzusehen sei. Am 9. 3. 1999 sei die Löschung der Firma beim Firmenbuch
beantragt worden. Dieser Tag gelte als Zeitpunkt des
Zufließens.
Dagegen wurde Berufung erhoben.
Bei dem einzigen Aktivposten der Bilanz handle es sich um das Verrechnungskonto
der Bw.. Der in Rede stehende Betrag sei der Bw. allerdings wegen
Uneinbringlichkeit nicht zur Verfügung gestanden.
Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Der Einwand der Bw.,
dass das Verrechnungskonto der Bw. uneinbringlich und folglich nicht zur
Verfügung gestanden sei, sei unerheblich, da es sich gemäß
§ 9 Abs. 6 UmgrStG um eine fiktive Gewinnausschüttung
handle.
Daraufhin wurde die
Entscheidung über die Berufung durch den UFS beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs.
6 UmgrStG gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem sich aus "der der Umwandlung
zugrundeliegenden Bilanz (Jahreabschluss oder Schlussbilanz)" ergebenden
Reinvermögen (vermindert um Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8
Abs. 4) und dem eingezahlten und eingeforderten Nennkapital und Einlagen im
Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit dem Tag der
Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als an den
Rechtsnachfolger offen ausgeschüttet. Dieser Tag gilt als Tag des
Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 95 Abs.
1 EStG 1988 beträgt die Kapitalertragsteuer 25 %.
Gemäß
§ 95 Abs.
4 EStG 1988 hat der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt
des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. ...
Außer Streit steht, dass
gegenständlich der Unterschiedsbetrag im Sinne des § 9 Abs. 6 UmgrStG
S 130.690,- beträgt und dass am 9. März 1999 die Löschung der
Firma beim Firmenbuch beantragt wurde.
Wie im Sachverhalt bereits
dagestellt hat das Finanzamt den vorstehend genannten Unterschiedsbetrag einer
25 %igen Kapitalertragsteuer unterworfen und der Bw. mit dem bekämpften
Haftungs- und Abgabenbescheid vorgeschrieben. Der UFS stimmt dieser
Vorgangsweise zu. § 9 Abs. 6 UmgrStG stellt eine Ausschüttungsfiktion
dar, sodass dem Einwand der Bw., wonach "der angeblich zugeflossene Gewinn eine
Rechnungsgröße und ein Zufluss niemals erfolgt sei", keine Bedeutung
zukommt (siehe zB Wundsam-Zöchling-Huber-Khun, UmgrStG, 2. Auflage, §
9 Pkt 10). Damit soll eben sichergestellt werden, dass der Übergang von
thesaurierten Gewinnen der umgewandelten Kapitalgesellschaft in die
Vermögenssphäre des Gesellschafters gleich behandelt wird wie eine
Ausschüttung. Im steuerlichen Ergebnis muss es gleich sein, ob die Gewinne
nach Thesaurierung durch Umwandlung in das Vermögen des
Gesamtrechtsnachfolgers Gesellschafter gelangen oder durch (vorherige)
Ausschüttung.
Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
21. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 6 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0424-S/02
- Stammnummer
- 5558
- Gültig
- 21.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF