Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0003-I/02
Vorliegen von Wiederaufnahmegründen, Ausschüttungen und Veräußerungsverlust in Zusammenhang mit Investmentfondsanteilen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0003-I/02vom 20.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Fa. Westrevision WTPR-StB GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck
mit Ausfertigungsdatum 10. August 1994 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer sowie
betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer jeweils für das Jahr
1992
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Buch- und
Betriebsprüfung die Jahre 1990 bis 1992 umfassend traf die Prüferin in
der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15. Juli 1994 folgende
Feststellung:
"Die Abgabepflichtige erwarb am 29.10.1992 14.815
Stück Anteile an der C.-I. zu einem Buchkurs von 709,93, das sind
10,517.612,95 S Anschaffungskosten. Am 28.12.1992 wurden diese Wertpapiere zu
einem Kurswert von 492,93 je Stück veräußert. In der Gewinn- und
Verlustrechnung 1992 wurde daher ein Veräußerungsverlust von
3,214.855 S realisiert. Außerdem wurden die Finanzierungskosten in
Höhe von 139.649,50 S und die Ausgabespesen in Höhe von 105.186,50 S
als Aufwendungen geltend gemacht.
Für diese Wertpapiere erhielt die
Abgabepflichtige eine Dividende von 217 S je Stück, das sind 3,214.855 S
zum 15.12.1992 gutgeschrieben. Hievon wurden 2,035.535,07 S gem. § 23 Inv.
FG steuerfrei belassen bzw. außerbilanziell eine Kürzung des Gewinnes
vorgenommen. Andererseits minderte der Veräußerungsverlust den
steuerpflichtigen Gewinn um 3,214.855 S.
Gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG sowie
§ 12 Abs. 2 KStG dürfen Aufwendungen und Ausgaben insoweit nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie mit nicht steuerpflichtigen
Vermögensvermehrungen und Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen. In Bezug auf § 23 Abs. 1 InvFG sind daher jene
Aufwendungen und Ausgaben nicht abzugsfähig, die in einem unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Ausschüttungsanteilen
stehen. Ein solcher kausaler und betraglicher Zusammenhang mit steuerfreien
Ausschüttungsanteilen besteht hinsichtlich des durch den Verkauf der
Anteilscheine realisierten Verlustes und zwar insoweit, als diese Aufwendungen
auf die Ausschüttung des steuerfreien Anteiles zurückzuführen
sind. Somit ist der realisierte Veräußerungsverlust, insoweit als in
der Ausschüttung Beträge enthalten sind, die nach § 23 InvFG
steuerfrei gestellt wurden, in Höhe von 2,035.535,07 S gem § 12 Abs 2
KStG steuerlich unwirksam. Auch sind die mit der Anschaffung der Wertpapiere
angefallenen Finanzierungskosten und Spesen in Höhe von insgesamt 244.836 S
im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Zinsen dem Gewinn
laut Bilanz hinzuzurechnen (Gewinnhinzurechnung: 61,31 % von 244.836
S).
Das Finanzamt Innsbruck schloss sich der Ansicht der
Prüferin an und erließ mit Ausfertigungsdatum 10. August 1994 einen
Bescheid betreffend die Wiederaufnahme sowie einen Sachbescheid betreffend
Körperschaftsteuer 1992 und weiters einen gem. § 296 BAO
geänderten Bescheid betreffend Gewerbesteuer 1992.
Mit Schreiben vom 7. September 1994 wurde gegen die o.a.
Bescheide durch die steuerliche Vertretung Berufung erhoben und zur Berufung
gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer
begründend ausgeführt, dass als Grund für die Wiederaufnahme des
Verfahrens der anlässlich der Veräußerung der
Investmentfondsanteile realisierte Veräußerungsverlust in Höhe
von 3.214.855 S angesehen worden sei. Aus den mit den Steuerklärungen des
Jahres 1992 eingereichten Beilagen samt Jahresabschluss 1992 sei aber
ersichtlich, dass aus den angeschafften Investmentfondsanteilen steuerfreie
Einkünfte erzielt worden seien sowie dass aus deren Verkauf ein steuerlich
wirksamer Verlust realisiert worden sei. Bei Durchsicht der Unterlagen wäre
die Behörde bereits in der Lage gewesen, "etwaige Bedenken hinsichtlich des
nicht nur in der Handelsbilanz, sondern mangels steuerlicher Hinzurechnungen
auch für die Steuerbilanz angesetzten Veräußerungsverlustes dem
Abgabepflichtigen gegenüber zu äußern".
Hiezu wurde auf folgende Ausführungen in bzw. Beilagen
zu den Abgabenerklärungen hingewiesen:
Gewinn-
und Verlustrechnung (Anlage
II/3)
Verlust aus dem Abgang von
sonstigen Finanzanlagen und Finanzumlaufvermögens 3,214.855 S
Anhang
zum Jahresabschluss (Anlage V Punkt
5)
Aus der Veräußerung von
Wertpapieren entstand bei einem Wertpapierabgang von 10,517.612,95 (Buchwert)
und einem Verkaufserlös von 7,302.757,95 ein Verlust von 3,214.855
S
Beilage
zur Körperschaftsteuererklärung 1992 (Steuerliche
Hinzurechnungen/Kürzungen)
Kürzung:
Steuerfreier Anteil gem. Inv. FondsGes. 2,035.535,07.
In den abweisenden Berufungsvorentscheidungen betreffend
den Bescheid hinsichtlich der Wiederaufnahme sowie den Sachbescheid betreffend
Körperschaftsteuer 1992 vom 7.12.1994 bzw. den Bescheid betreffend
Gewerbesteuer 1992 mit Ausfertigungsdatum 11. Jänner 1995 verwies das
Finanzamt Innsbruck in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens darauf, dass
erst im Zuge der Betriebsprüfung bekannt geworden sei, dass dem
Veräußerungsverlust der Wertpapiere in Höhe von 3,214.855 S eine
gleich hohe Dividendenausschüttung gegenüberstehe. Mangels Angaben sei
der Zusammenhang zwischen diesen Positionen nicht erkennbar gewesen. Damit sei
aber der entscheidungsrelevante Sachverhalt weder aus der Bilanz noch aus der
Gewinn- und Verlustrechnung und auch nicht aus den Beilagen entnehmbar gewesen
(vgl. VwGH 2.4.1990, 89/15/0006 und vom 18.3.1992, 90/15/0152).
In weiterer Folge wurde seitens der steuerlichen Vertretung
ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt (Schreiben vom 4 bzw. 19. Jänner
1995).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Körperschaftsteuer
Außer Streit steht, dass die Berufungswerberin am 29.
Oktober 1992 die o.a. Investmentfondsanteile erworben und in weiterer Folge am
28. Dezember 1992 veräußert hat. Darüberhinaus steht fest, dass
sie zum 15. Dezember 1992 eine "Ausschüttung" in Höhe von 3,214.855 S
gutgeschrieben erhielt, die dem durch den Verkauf der Anteile erwirtschafteten
"Veräußerungsverlust" entsprach.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21.
November 1995, Zl. 95/14/0035 (ÖStZB 1996, 321) die Rechtsauffassung
vertreten, dass der Erwerber eines neu ausgegebenen Investmentzertifikates iSd
§ 23 Abs. 1 InvFG nach Maßgabe der Ausschüttung aus dem
jeweiligen Investmentfonds nur insoweit steuerbare Einkünfte erziele, als
der Ertrag ab dem Zeitpunkt des Erwerbes der Zertifikate erwirtschaftet worden
sei, da der Käufer eines neu ausgegebenen Investmentzertifikates aus einem
bestehen Investmentfonds gem. § 6 und 7 InvFG mit dem Ausgabepreis auch
einen Betrag in Höhe des bis zum Ausgabetag angewachsenen Ertrages an den
Investmentfonds zu leisten habe. Jener Teil des Ausgabepreises, der auf den bis
zum Ausgabetag erwirtschafteten Ertrag entfalle, werde als Ertragsausgleich
bezeichnet und sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als "Einsatz" des
Anteilsinhabers anzusehen, welcher diesem nach Maßgabe der nachfolgenden
Ausschüttung zurückbezahlt werde und somit Darlehenscharakter habe.
Daher stelle nur der verbleibende Teil des Ausgabepreises (nach Abzug des
Ertragsausgleiches) Anschaffungskosten dar bzw. führe die Ausschüttung
nur insoweit zu Einkünften, als diese Ausschüttung nicht auf den
Ertragsausgleich, sondern auf den nach der Ausgabe des neuen
Investmentzertifikates erwirtschafteten Ertrages entfalle.
Da im vorliegenden Fall die Investmentfondsanteile am 29.
Oktober erworben wurden und am 15. Dezember bereits die Ausschüttung
erfolgte, ist (bei einem Rechnungsjahr des Investmentfonds vom 1. November bis
zum 31. Oktober) der Schluss zulässig, dass es sich bei der
Ausschüttung um Erträge handelte, die durch den Investmentfonds vor
dem Anteilserwerb durch die Berufungswerberin erwirtschaftet wurden, zumal die
Wertminderung der Investmentzertifikate zwischen deren Anschaffung und
Veräußerung der Höhe nach exakt der "Ausschüttung"
entsprach. In rechtlicher Hinsicht handelt es bei der "Ausschüttung" daher
weder um steuerpflichtige noch steuerfreie Einkünfte aus
Kapitalvermögen, sondern um die Rückzahlung des "Einsatzes"
(=Ertragsausgleich). In weiterer Folge sind die Anschaffungskosten der
Investmentzertifikate um den Ertragsausgleich zu kürzen, was wiederum zur
Folge hat, dass kein Verlust aus der Veräußerung erzielt wurde, da
die Anschaffungskosten unter Abzug des Ertragsausgleiches dem
Veräußerungserlös entspricht. Darüberhinaus wird aber auf
die Begründung in der Niederschrift über die Schlussbesprechung bzw.
in der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwiesen, die insoweit einen
Bestandteil dieser Entscheidung bildet.
Wiederaufnahme
des Verfahrens
Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in
allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände; also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis geführt hätten (vgl. VwGH v. 17.9.1990, Zl.
90/15/0118). Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel ist dabei allein
aus der Sicht des von der zuständigen Behörde geführten konkreten
Verfahrens zu beurteilen (vgl. VwGH v. 22.10.1986, Zl. 85/13/0071).
In der Begründung zur Berufung gegen den Bescheid
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Körperschaftsteuer, wird zutreffend darauf verwiesen, dass der Bilanz bzw.
der Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Beilagen zur Steuererklärung 1992
(lediglich) entnommen werden konnte, dass ein Verlust aus dem Abgang von
"sonstigen Finanzanlagen und Finanzumlaufvermögen" in Höhe von
3.214.855 S erzielt wurde (vgl. Anlage II/3 - Gewinn- und Verlustrechnung), bzw.
dass aus der Veräußerung von "Wertpapieren" bei einem
Wertpapierabgang von 10.517.612,95 (Buchwert) und einem Verkaufserlös von
7.302.757,95 ein Verlust von 3.214.855 S entstand (vgl. Anlage V Punkt 5 im
Anhang zum Jahresabschluss). Der konkrete Zusammenhang des erklärten
Verlustes aus der Veräußerung von "Wertpapieren" bzw. dem Abgang von
"sonstigen Finanzanlagen und Finanzumlaufvermögen" mit der
außerbilanziellen Kürzung des steuerpflichtigen Gewinnes um den
"steuerfreien Anteil gem. Inv. FondsGes. 2,035.535,07 " in der Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung 1992 war aber erst durch die Erhebungen im
Zuge der Betriebsprüfung erkennbar und konnte sich das Finanzamt erst
dadurch vom Umstand Kenntnis verschaffen, dass der steuerfreie Anteil der
Ausschüttung, um welchen der steuerpflichtige Gewinn gekürzt wurde,
gerade aus jenen Anlage-Fondsanteilen stammte, hinsichtlich derer ein
Veräußerungsverlust erklärt wurde. Ebensowenig konnte der
Aktenlage entnommen werden, dass diese Fonds-Anteile bereits zwei Monate nach
Anschaffung wieder veräußert wurden, dabei aber zwischen Anschaffung
und Veräußerung eine Dividendenausschüttung erfolgte und
darüberhinaus die Höhe der Ausschüttung exakt dem erklärten
Verlust aus dem Abgang von sonstigen Finanzanlagen und Finanzumlaufvermögen
entsprochen hat (vgl. die hiezu in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung getroffenen Feststellungen). Gerade diese Umstände
führten aber letztlich zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Körperschaftsteuer 1992.
Soweit in der Berufung darauf hingewiesen wird, dass bei
Durchsicht der betreffenden Unterlagen die Behörde bereits in der Lage
gewesen wäre, etwaige Bedenken hinsichtlich des nicht nur in der
Handelsbilanz, sondern mangels steuerlicher Hinzurechnungen auch für die
Steuerbilanz angesetzten Veräußerungsverlustes dem Abgabepflichtigen
gegenüber zu äußern, wird angemerkt, dass die Wiederaufnahme
eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nur dann ausgeschlossen ist, wenn
der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt
bereits so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem
Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der im wiederaufgenommenen
Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. VwGH v.
2. April 1990, Zl. 89/15/0005). Darüberhinaus hindert die Unterlassung von
weiteren Erhebungen bei Vorliegen von Zweifeln nicht die Wiederaufnahme des
Verfahrens, da die Abgabenbehörde keine Verpflichtung zur Ermittlung des
Sachverhaltes trifft, selbst wenn die Abgabenbehörde an der
Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen durch das Unterlassen
entsprechender Ermittlungen ein Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 20. September
1989, Zl. 88/13/0072).
Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens von
Amts wegen gem. § 303 Abs. 4 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.
Nach § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Im Hinblick auf die dem Erstbescheid
anhaftende, nicht bloß geringfügige Rechtswidrigkeit wurde durch
Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens von dem durch § 303 Abs. 4
BAO eingeräumten Ermessen nach Ansicht des Senates im Sinne des Gesetzes
Gebrauch gemacht.
Die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Körperschaftsteuer 1992 erfolgte sohin zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
20. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0003-I/02
- Stammnummer
- 5556
- Gültig
- 20.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF