Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1023-W/03
Ägyptenaufenthalt auch bei ärztlicher Empfehlung keine außergewöhnliche Belastung als Kurkosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1023-W/03vom 20.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog im Streitjahr
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Sie beantragte in ihrer
"Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2001" die Berücksichtigung von tatsächlichen Kosten
unter dem Titel außergewöhnliche Belastung bei Behinderung in
Höhe von S 21.780,00.
In diesem Betrag enthalten sind
die auf die Bw. entfallenden Kosten für einen 3-wöchigen Aufenthalt in
Ägypten im Betrag von S 13.710,00. Die von ITS Billa Reisen mit Datum
08. 01.01 an die Bw. adressierte Rechnung und Bestätigung hat
auszugsweise folgenden Inhalt:
"Pauschalreise
Aegypten
Reiseteilnehmer:
1 Frau (Name der Bw.) 2 Herr (Name des Sohnes der Bw.)
...
Halbpension ...
...
Der Buchende hat sich die Reiseleistung aus einem ihm vorliegenden Katalog
ausgewählt. Die Reisebedingungen sind dem Buchenden aus dem Katalog
bekannt. Die Leistungsbeschreibung (z.B. Hotel, Rundreise) aus dem Katalog ist
Vertragsgrundlage."
Das Finanzamt anerkannte im
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 30. Oktober 2002 von den beantragten Kosten
u.a. die Kosten für den 3-wöchigen Aufenthalt in Ägypten in
Höhe von S 13.710,00 nicht, und begründete dies wie
folgt:
"Kurkosten können zu
den abzugsfähigen Krankheitskosten zählen. Unter Kur in diesem Sinn
ist ein Heilverfahren mit planmäßiger Anwendung medizinisch
zusammengesetzter Arzneien und Heilmittel zu Heilzwecken unter ärztlicher
Kontrolle zu verstehen, das zB an klimatisch günstigen Orten besonders
erfolgreich angewendet werden kann. Damit scheiden Kosten für Reisen in
bloß
ärztlich empfohlene Orte aus dem Kreis der
außergewöhnlichen Belastungen aus, zumal es nicht
außergewöhnlich ist, jenen Erholungsort zu wählen, der einem
gesundheitlich gut bekommt. Der bloße Erholungszweck, der vornehmlich auf
Entspannung und Kräftesammlung gerichtet ist, kann daher nichts
Außergewöhnliches darstellen. ..."
Weiters verweigerte das
Finanzamt die Berücksichtigung von beantragten Benzinkosten als
außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass
"KFZ-Kosten nur bei einer nachgewiesenen Gehbehinderung anerkannt werden
können."
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw. Berufung mit der Begründung, dass sie von der NÖ
Gebietskrankenkasse in den letzten Jahren immer wieder nach Israel (Arad) auf
Kur geschickt worden sei und bei dieser Kur sei auch ohne Heilzwecke und
Arzneien auf Grund der dort vorherrschenden klimatischen Verhältnisse und
Pollenfreiheit - trockenes Wüstenklima - bei den Patienten eine
Beschwerdefreiheit erreicht worden, und kämen diese am Ende der Kur ohne
Medikamente bzw. relativ wenigen Dosen an Sprays aus.
Da es die politischen
Verhältnisse nicht erlaubten dort eine Klimakur zu machen habe die Bw.
einen ähnlichen Aufenthaltsort gesucht, und diene dieser dreiwöchige
Aufenthalt nicht nur der bloßen Entspannung und Kräftesammlung,
sondern bedeute für die Bw., dass sie wieder einige Zeit die
Medikamentendosis herabsetzen könne und nicht zuletzt den bevorstehenden
Winter und die für sie besonders kritische, neblige, feuchte, windige und
eiskalte Jahreszeit etwas leichter ertragen könne.
Hinsichtlich der KFZ-Kosten
führt die Bw. in der Berufung aus es sei ihr oft nicht möglich, auch
nur kurze Strecken (100m) ohne Beschwerden zu gehen und sei dann auf ihren Pkw
angewiesen.
Der Berufung beigelegt sind 3
Befunde, und wird darin Folgendes ausgeführt:
Befund vom 31. Mai 2001 -
Dr. W., Fachärztin für Lungenkrankheiten
"Seit Jahrzehnten
schweres Asthma bronchiale, mit immer wieder auftretender Exacerbationen,
regelm. Therapie notwendig.
Wegen des chronischen Leidens
wäre ein Klimawechsel mit Meeresluft dringend zu befürworten."
(AN-Akt S 18)
Ärztlicher Befundbericht
vom 12. November 2002 - Dr. W., Fachärztin für
Lungenkrankheiten
"Immer wieder
stärkere Beschwerden, trotz Therapie; derzeit vor allem
nachts,
Klin. Etwas verlängertes
Exspirium.
Rö. Durchleuchtung
Unverändert,
Lungenfunktion Verschlechterung
mit Zunahme der Obstruktion,
Ergebnis Chron. Asthma
bronchiale, Exacerbation, Fortsetzung der Th., zusätzlich wurde Spiriva
verordnet; Wegen des chron. Leidens und der Therapieresistenz ist eine Klimakur
zu befürworten (Meeresklima);"
Ambulanter Befundbericht vom
19. Mai 2000 - Wilhelminenspital, Univ. Doz. Dr. W. P. - soweit
leserlich -
"Diagnose: Asthma
Bronchial
Erhobene Befunde: hochgradige
Obstruktionen in den Lungen ...
Therapieempfehlung: Flixotion
O.S .. 1-01 Exisel bei Bedarf, von schwerer Arbeit und Belastung ist
abzusehen."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 11. März 2003 wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 30. Oktober
2002 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt:
"Die
Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für einen Kuraufenthalt in Höhe
des geltend gemachten Betrages von S 13.170,- kann nicht angenommen werden.
Nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen
durchgeführte (Kur-)aufenthalt führt zu einer
außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff "Kur" erfordert
ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes
Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen
zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung
dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig
ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend ist. An den
Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen
Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit dienenden
Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden.
Zum Nachweis der
Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor Antritt
der Kur ausgestellten Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der
Reise sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten
kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger
der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher
Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser
Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt
werden muss. Der Kuraufenthalt darf nicht Erholungscharakter haben. Wesentlich
ist weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt mit
einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung
ist und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit
letztlich auch förderlich ist (vgl. das Erkenntnis vom 22. 2. 2001,
98/15/0123). Auch in der - sehr allgemein gehaltenen -
ärztlichen Bestätigung (ein Klimawechsel mit Meeresluft wäre zu
befürworten), die im Berufungsverfahren vorgelegt wurde, kam nicht zum
Ausdruck, dass damit konkrete therapeutische Maßnahmen verbunden
wären. Ebenso wenig wurde nachgewiesen, dass Sie sich am Kurort unter
ärztliche Kontrolle begeben und die Tages- und Freizeitgestaltung
kurmäßig gestaltet wurde. Auf den Originalrechnungen der betreffenden
Urlaubsbuchung (ITS Billa-Reisen) scheinen keine Kuranwendungen auf. Es kann
daher die gesamte Reise nicht als außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 EStG anerkannt werden."
Im Vorlageantrag vom 8. April
verweist die Bw. darauf, dass die Kurkosten - neben Medikamentenkosten für
die Bw. und für ihren minderjährigen Sohn - für sie insofern
außergewöhnlich seien, als dadurch für die Bw. höhere
Aufwendungen als für die überwiegende Mehrzahl der anderen
Steuerpflichtigen entstünden.
Die Bw. verweist zum Nachweis
der Zwangsläufigkeit des Kuraufenthaltes auf einen Zuschuss des
Unterstützungsfonds der Nö. Gebietskrankenkasse in St. Pölten in
Höhe von EUR 496,62. Die Bestätigung über die Gewährung
dieses Zuschusses findet sich auf einer Kopie der an die Bw. gerichteten
Rechnung und Bestätigung von ITS-Billa-Reisen und ist mit 4. April 2003
datiert.
Die Bw. verweist in ihrem
Vorlageantrag neuerlich auf die bereits in der Berufung angeführten
Befunde, und führt weiters aus, dass in Vorjahren für ihre Kuren in
Israel Kostenzuschüsse von der NÖ GKK gewährt worden seien und
habe die Bw. dort nachweislich Beschwerdefreiheit nach einigen Tagen erreicht.
Aus diesem Grund habe die Bw. dann den Aufenthalt in Ägypten - bei
identischen klimatischen Gegebenheiten - gewählt. Durch diesen
Kuraufenthalt habe sich der Gesundheitszustand der Bw. wieder stabilisiert, und
konnte sie die Medikamente reduzieren und die Arbeitsfähigkeit erhalten.
Zum Beweis beantragt die Bw. die Einvernahme von Frau Dr. W. und Dr.
F.
Auch wäre die weitere
Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung, nämlich
eine wesentliche wirtschaftliche Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit der Bw., durch Überschreiten der
Selbstbehaltsgrenze, erfüllt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
gegenständlichen Verfahren, ob Aufwendungen für einen
dreiwöchigen Ägyptenaufenthalt Kurkosten und damit
außergewöhnliche Belastungen gem. § 34 EStG (nach Meinung der
Bw.) oder Aufwendungen der Lebensführung gem. § 20 EStG (nach Meinung
des Finanzamtes) darstellen.
Gemäß
§ 34 EStG
1998 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche
Belastungen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein.
Sie
muss zwangsläufig erwachsen.
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Die
Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gem. § 34 Abs 3
"zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen
oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann."
Krankheitskosten erwachsen dem
Steuerpflichtigen regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen
aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.
Der VwGH geht in ständiger
Rechtsprechung (vgl. VwGH 22. 2.2001, 98/15/0123; VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139)
von folgenden Voraussetzungen für die Anerkennung von Kurkosten als
außergewöhnliche Belastung aus:
Der
Begriff "Kur" erfordert ein
bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes
Heilverfahren.
Die
Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen,
womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung einer Krankheit (unmittelbar)
dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig
ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint
(vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1977, 2755/76,
2103/77, 2104/77).
An
den Nachweis dieser Voraussetzungen müssen
wegen der im Allgemeinen schwierigen
Abgrenzung solcher Reisen von den
ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden
Erholungsreisen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
18. Dezember 1973, 1792/72) strenge
Anforderungen gestellt werden.
Zum
Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines
vor Antritt der Kur ausgestellten
ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich
die Notwendigkeit und Dauer der Reise ergeben, erforderlich. Einem
ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem
Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder
auf Grund beihilfenrechtlicher
Bestimmungen
Zuschüsse
geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel
ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss.
Wesentlich
ist weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, auch
mit einer nachweislich kurgemäß
geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein
Erholungsaufenthalt ist, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich
ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2001,
98/15/0123 und z.B. das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage ergangene Urteilt
des BFH vom 12. Juni 1991, III R 102/89, BStBl II 1991, 763).
Der
Steuerpflichtige ist für das Vorliegen der
angeführten Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von
Ausgaben für eine so genannte Kurreise als außergewöhnliche
Belastung auch nachweispflichtig (vgl.
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1998,
93/13/0192).
Unbestritten
ist, dass die Bw. an schwerem Asthma bronchiale leidet (siehe auch
ärztliche Bestätigung vom 31. Mai 2001) sowie die positive Auswirkung
des Auslandsaufenthaltes auf den Gesundheitszustand der Berufungswerberin.
Deshalb kann die zum Beweis dieser Tatsachen beantragte Einvernahme von Dr. W.
und Dr. F unterbleiben.
Die Bw. verweist in ihrem
Vorlageantrag zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen des
Ägyptenaufenthaltes auf das Erfordernis der Vorlage eines
vor Antritt der Kur ausgestellten
ärztlichen Zeugnisses, und legt
- als alternative Nachweismöglichkeit - die Bestätigung
über einen Zuschuss des Unterstützungsfonds der Nö.
Gebietskrankenkasse in St. Pölten vor.
Die Bw. übersieht dabei
aber, dass die für die Anerkennung von Aufwendungen für einen
Kuraufenthalt vom VwGH in seinen Erkenntnissen (vgl. VwGH 22. 2.2001,
98/15/0123; VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139) weiters geforderten Voraussetzungen
nicht nachgewiesen wurden:
Die Bw. hat insbesondere nicht
nachgewiesen, dass sie sich am
Kurort
unter ärztliche Kontrolle begeben und ihre
Tages-
und Freizeitgestaltung kurmäßig gestaltet
hat.
An den Nachweis
dieser Voraussetzungen müssen aber
wegen der im Allgemeinen schwierigen
Abgrenzung solcher Reisen von den
ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden
Erholungsreisen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
18. Dezember 1973, 1792/72) strenge
Anforderungen gestellt werden.
Die Bw. beantragte weiters
Benzinkosten als außergewöhnliche Belastung. Sie verweist in ihrer
Berufung darauf, dass es ihr sehr of nicht möglich sei auch nur kurze
Strecken ohne Beschwerden zu gehen und sei dann auch auf ihren Pkw angewiesen.
Ein Steuerpflichtiger, der wegen seiner Körperbehinderung zur Fortbewegung
auf einen Pkw angewiesen ist, kann die anteiligen Kraftfahrzeugkosten, die ihm
durch die nichtberufliche Mehrbenützung seiner Kraftfahrzeuges
gegenüber gesunden Abgabepflichtigen entstehen, als
außergewöhnliche Belastung geltend machen. Als notwendiger und
angemessener Mehraufwand sind jene Auslagen anzusehen, die nicht auf die Kosten
der allgemeinen Lebensführung entfallen (vgl. VwGH 10. September 1998,
93/15/0051, VwGH 16.1.1991, 89/13/0037).
Die Anerkennung der
Mehraufwendungen für ein eigenes Kraftfahrzeug ist an den Nachweis
gebunden, dass die Bw. wegen ihrer Körperbehinderung zur Fortbewegung auf
einen Pkw angewiesen ist. Die Notwendigkeit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges
kann durch eine Bescheinung gemäß
§ 29 b der
Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung
von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß
§2 abs. 2 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß S 2 Abs. 1 Z 12 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß
§ 4 Abs. 3 Z 9 des
Versicherungssteuergesetzes 1952 nachgewiesen werden.
Da die Bw. den Nachweis, dass
sie auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, nicht erbracht hat, konnten die
beantragten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.
Wien,
20. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1023-W/03
- Stammnummer
- 5549
- Gültig
- 20.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF